BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/10 vom 20. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. September 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-ren im Fall II. 7 der Urteilsgr374nde (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro) eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 a) im Schuldspruch ge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig der Geldf344lschung in f374nf F344llen und der Beschaffung von falschen amtlichen Ausweisen. b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Ur-teilsgr374nde (Beschaffung von Falschgeld im Nennwert von 110.000 Euro) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung in sechs F344llen und wegen Beschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gt. Nach Verfahrensbeschr344nkung im Fall II. 7 der Urteils-gr374nde (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro nach Festnahme des Ange-klagten) hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Die Verfahrensr374gen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. 2 II. 1. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat nach der Teileinstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. 3 2. Soweit die vom Landgericht in den F344llen II. 1, 2, 3, 4 und 6 verh344ng-ten Einzelstrafen betroffen sind, ist auch der Strafausspruch frei von Rechtsfeh-lern. Jedoch h344lt die Bemessung der im Fall II. 5 verh344ngten Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - a) Gem344337 247 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzu-messung die Umst344nde gegeneinander abzuw344gen, die f374r oder gegen den T344ter sprechen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Abw344gung umso sorgf344ltiger zu erfolgen, je mehr sich die f374r ange-messen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verf374-gung stehenden Strafrahmens n344hert. Au337ergew366hnlich hohe Strafen bed374rfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgr374nden, die die Abweichung vom 334blichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verst344ndlich macht (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Be-schluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB 247 222 Strafzumessung 1). 5 b) Gemessen daran hat das Landgericht die betr344chtliche H366he der ver-h344ngten Einsatzstrafe hier nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet. Zwar wird die Erw344-gung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten spreche insbesondere seine N344he zu Strukturen der organisierten Kriminalit344t, die es ihm erm366glicht habe, kurzfristig eine Falschgeldmenge in beachtlicher Qualit344t zu beschaffen, von den zum Tathergang getroffenen Feststellungen getragen. Den Urteilsausf374h-rungen ist jedoch zu entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt f374r die Festsetzung der 374brigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe gleicherma337en bestimmend war. Auch wenn die weiteren F344lle Falschgeldmengen zu geringeren Nennwert-Betr344gen betrafen, zeigt die genannte Erw344gung daher nicht solche Besonder-heiten des im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde festgestellten Sachverhalts auf, die in nachvollziehbarer Weise erkl344ren k366nnten, weshalb die Verh344ngung einer der-art hohen Strafe gerade in diesem Einzelfall erforderlich gewesen sein soll. Die Strafzumessung des Landgerichts l344sst ferner besorgen, dass die Strafkammer dem - ausdr374cklich erwogenen - Umstand, das Falschgeld im Fall II. 5 sei durch den Abnehmer Z. an einen verdeckten Ermittler 374bergeben worden und 6 - 5 - daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt, in diesem Zusammenhang ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - 4 StR 98/10, den gesondert verfolgten Z. betreffend). 334ber die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies ent-zieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemes-sung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechts-fehler unber374hrt; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 7 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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