BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/11 vom 12. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2011 wird verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsm ittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Mai 2011 dargelegten Gründen unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Stra f- aussprüche richtet. Anders als der Generalbundesanwalt meint, ist aber auch die Verfallsanordnung nicht zu beanstanden; sie ist deshalb nicht durch eine Einziehungsanordnung zu ersetzen. rechtsfehlerfrei auf den erhaltenen Kurierlohn und - soweit der Angeklagte mit 1 2 3 - 3 - den eingeführten Betäubungsmitteln auch noch (täterschaftlichen) Handel g e- trieben hat - die Verkaufspreise b ezogen. Soweit es dabei auf einen "(erweite r- ten) Verfall" verweist (UA 22), handelt es sich ersichtlich um ein Formulierung s- versehen. Grundlagen der Verfallsanordnung sind vielmehr - wie die Strafka m- mer zutreffend hervorhebt - §§ 73, 73a StGB. 2. Der Ve rfallsanordnung steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten Ansicht des Generalbundesanwalts der Einziehung unterliegen, weil sie der Angeklagte mitgeführt hat, um weitere Betäu bungsmittel erwerben zu können, falls sich der Drogenhändler in den Niederlanden nicht zu einem Kommission s- geschäft bereit erklärt. "Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Vorau s- setzungen von der Einziehung unterscheidet" (BT - Drucks . IV/650 S. 241). Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einzi e- hung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 5 StR 518/09, wistra 2010, 264) . Dies gilt auch für das Verhältnis zwi schen dem lediglich ein en Zahlungsanspruch begründende We rt - ersatzverfall (§ 73a StGB; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73a Rn. 8) und der Einziehung eines bestimmten (sichergestellten) Geldbetrages, der mit Eintritt der Rechtskraft auf den Staat übergeht (§ 74e Abs. 1 StGB). Kommt die A n- wendung der §§ 73 ff. StGB in Betracht, wird der Tatrichter wegen des bei Vo r- liegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnenden Verfalls vielmehr rege l- mäßig zunächst prüfen, ob dieser - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 73c StGB - anzuordnen ist (vgl. Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvo r- schriften, 2002, S. 48). Liegen für einen anderen als den vom Verfall nach § 73 4 5 - 4 - StGB betroffenen Gegenstand die Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB vor, kann er (ferner) fü r diesen eine Einziehungsanordnung treffen. Auf dieser Grundlage begegnet die vom Landgericht getroffene Verfall s- anordnung keinen Bedenken. Dass die Strafkammer neben der Gewinna b- schöpfung nicht zusätzlich eine das Kaufgeld betreffende Einziehung angeor d- net hat (vgl. dazu Weber, BtMG, 3. Aufl., § 33 Rn. 252, 260 mwN), beschwert den Angeklagten nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspr e- chend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste die Strafkammer die Verfallsanordnung - anders als dies bei einer Einziehung s- anordnung in Betracht kommt - bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen. 3. Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden An trags des Genera l- bundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss ausz u- sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der 6 7 - 5 - Verfalls - in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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