BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 24. Februar 2006 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung und in zwei F344llen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen se-xuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Tatopfer war in allen F344llen die leibliche Tochter des Angeklagten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. 1 - 3 - Die Begr374ndung der Einzelstrafen h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Die Strafkammer hat bei Bemessung s344mtlicher Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die "Mehrzahl und Abfolge der Taten (205) ein nicht unbetr344chtliches Ma337 an krimineller Energie und R374cksichtslosigkeit" be-lege. Demgegen374ber h344lt sie im Rahmen der Begr374ndung der Gesamtfreiheits-strafe dem Angeklagten den "recht engen zeitlichen und situativen Zusammen-hang der Taten, in deren Abfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Dynamik des Geschehens die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt (habe)" zugute. Diese Erw344gungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. 3 Ist, wie hier, bei der wiederholten Tatbegehung zum Nachteil desselben Tatopfers die Hemmschwelle f374r die Begehung der sp344teren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gr374nden - von Tat zu Tat niedriger ge-worden, so ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die erneute Tatbege-hung jedenfalls nicht ohne Weiteres Ausdruck einer sich steigernden rechts-feindlichen Gesinnung oder einer erh366hten kriminellen Intensit344t (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatumst344nde 16). Ein gesteigertes Ma337 an krimineller Ener-gie l344sst sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Abfolge der Taten herlei-ten. Feststellungen, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Angeklagte die Taten beging, hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht. Zu Gunsten des Ange-klagten ist deshalb davon auszugehen, dass sich die schwerwiegenderen Vor-f344lle am Ende der Tatserie ereigneten, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Hemmschwelle des Angeklagten bereits herabgesetzt war. 4 Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass sich das Landge-richt dieser m366glichen Wertungswiderspr374che bewusst war. Es ist deshalb, nicht zuletzt mit Blick auf die f374r die Taten des nicht vorbestraften, im Ermitt- 5 - 4 - lungsverfahren teilgest344ndigen Angeklagten in den F344llen II. 1 bis 3, 6 und 7 verh344ngten, vergleichsweise hohen Einzelstrafen, nicht auszuschlie337en, dass der gesamte Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflusst ist. Die Strafen m374ssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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