BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279/07 vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Dezember 2007 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 18. Dezember 2006 wer-den a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen 1, 4 und 5 der Urteilsgr374nde wegen Un-treue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der Untreue in 31 F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Aus374bung seines Berufes als Rechtsanwalt f374r die Dauer von f374nf Jahren verboten. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung for- 1 - 3 - mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Ver-fahrens in den F344llen 1, 4 und 5 der Urteilsgr374nde und zur entsprechenden 304n-derung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 began-gen hat (F344lle 1, 4 und 5 der Urteilsgr374nde), sind verj344hrt. Die f374nfj344hrige Ver-j344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleir344ume des Angeklagten und der Wohnung der Gesch344digten Inge E. durch das Amtsgericht Zweibr374cken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich der vorgenannten Taten zum Nachteil des Gesch344digten Heinrich E. keine die Verj344hrung gem344337 247 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende Wirkung. Der hierf374r ma337gebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbeh366r-den (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete sich nach dem Durchsuchungsbe-schluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Gesch344digten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Ak-teneinsichtsgew344hrung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Ok-tober 2004 liegt keine wirksame Verj344hrungsunterbrechung hinsichtlich der vor-genannten drei Taten zum Nachteil des Gesch344digten Heinrich E. . Zwar kann in der Gew344hrung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Ver-fahrenseinleitung im Sinne von 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH NStZ 2000, 427; BGHR StGB 247 78 c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch nur, wenn aus den Umst344nden klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gew344hrte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten 374ber Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tats344chlich gedient hat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich aus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschr344nkung auch auf die 2 - 4 - vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Gesch344digten Heinrich E. begangenen Taten erstreckte, l344sst sich den zum Zeitpunkt der Ge-w344hrung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen. Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der F344lle 1, 4 und 5 der Urteilsgr374nde f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der Untreue in 31 F344llen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen F344llen verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei Monaten l344sst den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet h344tte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei ver-j344hrten F344lle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - ber374cksichtigt werden konnten. 3 - 5 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teil-erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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