BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279 / 11 vom 11 . August 20 11 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11 . August 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1 8 . Janua r 20 1 1 a) aufgehoben, soweit die Unterbringung des A ngekla g- ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt; b) mit den zugehörigen Feststellungen auf ge hoben, e- ordnet worden ist. 2. Im Umfang der Au fhebung des Wertersatzverfalls wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angekla g- ten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg , im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils deckt zum S trafaus spruch keinen Recht s- fehler z um Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat die Anwendung des § 31 BtMG bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil nach den Feststellu n- gen ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist . Der Angeklagte hat lediglich den Vornamen seines Abnehmers aus Es r- Aufklärungserfolg nicht erzielt worden. Es genügt nicht, wenn der Täter nur E r- mittlungsansätze aufgezeigt hat, erforderlich ist vielmehr, dass e ine Aufdeckung erfolgt ist. Dafür müsste der Abnehmer zumindest so genau ermittelt worden sein, dass er zur Festnahme hätte ausgeschrieben werden können ( vgl. BGH , Urteil vom 16. Februar 2000 2 StR 532/99, StV 2000, 318 ; Fra n- ke/Wienroeder , BtMG , 3. Aufl. , § 31 Rn. 15 jeweils m.w.N. ). 2. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann aus den Gründen der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2011 keinen Bestand haben, da anders als zum Zeitpunkt des Erla s- ses der angefo chtenen Entscheidung das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 4. Mai 2011 § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuor d- nung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) für unvereinbar mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Grundgesetz erklärt hat und die Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Ges etzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt wer den darf. 3. Auch die Anordnung des Wertersatzverfall s begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Der von der Strafkammer angenommene Wert des E r- langten im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a StGB sich aus den Urteilsgründen nicht. Eine nachvollziehbare Darstellung ist jedoch 2 3 3 4 - 4 - erforderlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht den Betrag zutreffend errechnet hat. Der neue Tatrichter wird zu bedenken h a- ben, dass gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB über die Ano rdnung des Verfalls nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist, soweit der Wert des Erlan g- ten im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist; auf eine unbillige Härte kommt es dabei nicht an. Mutzbauer Rogge nbuck Cierniak Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leistung gehindert. Mutzbauer
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