BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279 /15 vom 1 6 . Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 1 6 . Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Ellwangen vom 10. März 2015 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brand stiftung in Tateinheit mit schwerer Brandsti f- tung, der schwere n Brandstiftung, der versuchte n schwere n Brandstiftung und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz und vors ätzlicher Tru n- kenheit im Straßenverkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Br andstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen schw e- rer Brandstiftung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in einem Fall ve r- sucht, und wegen zwei tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne 1 - 3 - Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit m it Urkundenfälschung und mit vorsätz - lichem Fahren ohne Versicherungsschutz, hiervon in einem Fall zusätzlich in i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re vision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.1. und 2. der Urteil s- gründe (Tatmehrheit ) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 19. August 2014 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in H . , obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für d as Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem zwangsentstempelten Fahrzeug andere Zulassungsstempel angebracht, die Kontrollen einen Ve 17). Die Manipula - tion fiel den kontrollierenden Polizeibeamten an diesem Tag bei einer Kontrolle nicht auf. Zwei Tage später, am 21. August 2014, befuhr der Angeklagte erneut öffentliche Straßen in H . , obw ohl er auch zu diesem Zeitpunkt wie er wusste nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand . Am Fahrzeug waren dieselben Ken n- zeichen mit den falschen, nicht von der Zulassungsstelle ausgegeben en Zula s- sungsstempeln angebracht. Auch wusste er, dass er aufgrund erheblicher Alkoholisierung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm 2 3 4 - 4 - 35 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholko n- zentration von 2,23 b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angekla g- te im Fall II.1. der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 , 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er a n den mit seinem Kraftfahrzeug ve r- bundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempe l- plakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32) , ang e- bracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ - RR 2001, 370). Auch trifft es zu, das s der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urku n- de gemäß § 267 Abs. 1 , 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fä l- len II.1. und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nu tzte und dadurch den anderen Verkehrsteilne h- mern sowie mit der Verkehrs überwachung befassten Polizeibeamten die unmi t- telbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermö g- li chte (vgl. BGH, Beschluss vom 28 . Januar 2014 4 StR 528/13, NStZ 20 14, 2 72 ). Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehe n- den konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15). Nach den Feststellungen hat der Ang e- klagte die falschen Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um t- Damit hatte er schon beim Anbringen der Kennzeichen den ein einheitliches Urkundsdelikt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung konstituierenden konkreten Gesamtvorsatz. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten ve r- 5 - 5 - wirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene He r- stellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrt en begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und klarste l- lend neu gefasst (§ 354 Abs. 1 StPO analog); § 265 StPO steht dem nicht en t- gegen . 3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall II.1. der Urteilsgr ünde verhängten Einzelf reiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge ; für das in diesem und im Fall II.2. der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Urkundsdelikt hat es be i der i m Fall II. 2. verhängten F reiheitsstrafe von acht Monaten sein Bewenden. Im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie die weiteren Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten Freiheit sstrafe schließt der Senat aus, dass das Land - gericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konku r- renzen in den Fällen II.1. und 2. zutreffend beurteilt hätte. 6 7 8 - 6 - 4 . Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht un bi l- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Sost - Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 9
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