BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 280 /13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen 1 . 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. August 201 3 b e- schlossen : 1. Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 18. Februar 2013 w e rd en mit der Maßg a- be als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagte n M . als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699, 6 0 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der A u s s p ruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforde r- lich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weit eren Gesamtschuldner zu nennen. Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegr ündet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihre m Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 1 2
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