BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 280 /14 vom 26. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d e r Beschwerdeführer in am 26. August 201 4 g e- mäß § 349 Abs. 2 , § 154 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2013 wird das Verfahren hinsichtlich des Vorw urfs der Körperve r- letzung zum Nachteil der Geschädigten K . (Fall II.1 der Urteilsgründe) nach § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staat skasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hi n- sichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der G e- schädigten K . (Fall II.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. 1 - 3 - Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Maßregelausspruch unb e- rührt . Im Hinblick auf die Vielzahl der herangezogenen prognoseungünstigen Umstände (u.a. sieben weitere Körperverletzungsdelikte in den Jahren 2007 bis 2012) vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht der Angekla g- ten eine günstigere Gefährlichkeitsp rognose gestellt hätte, wenn die Tat zum Nachteil der Geschädigten K . unberücksichtigt geblieben wäre. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Eschelbach Quentin 2
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