BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 28/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts B. vom 22. Dezember 2000 im Fall B II 5 (Dienstreise nach K. ) mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufg e hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten "Schußwa f - fenbesitzes" in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Gel d - strafe verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit in zwei Fllen hat es ihn teils aus tatschlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsa n - waltschaft rügt mit ihrer auf die Freisprechung des Angeklagten beschrnkten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten wird, hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet. - 4 - I. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde hat das Landgericht fo l - gende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war als Leitender Stdtischer Verwaltungsdirektor Leiter des Liegenschaftsamts der Stadt B. und in dieser Funktion u.a. maßgeblich in die Anbahnung und Abwicklung von Wirtschaftsförderungsprojekten der Stadt eingebunden, wenn der Erwerb oder der Verkauf von stdtischen Grun d - stcken anstand. Sowohl bei der Anbahnung als auch bei der Durchfhrung solcher Vertrge war es blich, daß sich die Vertreter der Stadt und (mögliche) Investoren bei Verhandlungen und Besprechungen gegenseitig, etwa zu G e - schftsessen, einluden. Bei der Stadt B. war fr derartige Ausgaben eigens ein sog. "Wirtschaftsförderungsreprsentationsfond" eingerichtet. Mit den K. Investoren Br. und T. stand die Stadt B. im Ra h - men eines großen Wirtschaftsförderungsprojekts (Bebauung eines stdtischen Grundstcks mit einem Hotel der Vier-Sterne-Kategorie) bereits in vertraglicher Beziehung. Außerdem beteiligten sich Br. und T. an einem Investore n - wettbewerb, der von der Stadt im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung eines weiteren Gelndes ausgeschrieben war. Diese Verbindungen waren A n - laß fr zwei Dienstreisen, die der Angeklagte im Mai 1994 und im September 1994 jeweils in Begleitung eines weiteren Amtstrgers der Stadt B. nach Be. und nach K. unternahm, um sich mit T. und Br. zu Besprechungen zu treffen. Bei diesen Dienstreisen kam es zu diversen Einladungen der Ve r - treter der Stadt durch die Investoren. - 5 - In Be. bezahlten T. und Br. zunchst an einer Hotelbar alkohol i - sche Getrnke, u.a. die vom Angeklagten konsumierten fnf Glas Bier. Eine anschlieûend in einem Bistro angefallene Rechnung beglichen die Vertreter der Stadt B. . Einer weiteren Einladung der Investoren in einen Nachtclub leisteten die Amtstrger ebenfalls Folge, wobei sie zunchst nicht erkannten, daû es sich bei dem Club um einen bordellhnlichen Betrieb handelte. T. und Br. verfolgten mit dieser Einladung die Absicht, die Beamten in eine ve r - fngliche Situation zu bringen und durch die Bezahlung etwaiger in Anspruch genommener Dienste von Prostituierten zu veranlassen, sich bei knftigen, insbesondere die Abwicklung des Hotelprojekts betreffenden, Entscheidungen zu ihren Gunsten zu verwenden. Nachdem der Angeklagte den Charakter des Etablissements erkannt hatte, verlieû er nach dem Verzehr von zwei bis drei Glas Bier, die die Investoren bezahlten, die Bar, ohne die Dienste von Prost i - tuierten entgegenzunehmen. Er fuhr mit Br. , der sich in Begleitung von zwei Prostituierten aus dem Nachtclub befand, zurck zum Hotel. Man hielt sich z u - nchst noch gemeinsam an der Hotelbar auf, bevor sich Br. mit einer Prost i - tuierten auf sein Zimmer zurckzog. Das Angebot der zweiten Prostituierten, den Angeklagten auf dessen Zimmer zu begleiten, lehnte dieser ab. Seine Z e - che an der Hotelbar bezahlte der Angeklagte selbst. In K. luden die Investoren die Amtstrger zunchst zum Mittagessen in ein Restaurant ein. Wiederum in der Absicht, die Beamten durch die Ina n - spruchnahme von Bordelleistungen auf Kosten der Investoren zu bestechen, um so deren begnstigende Einfluûnahme bei knftigen Investitionen zu erre i - chen, besuchte man anschlieûend gemeinsamen einen sog. "Sauna-Club", in welchem T. sofort Champagner bestellte. Als sich alsbald "Damen" hinz u - gesellten, war dem Angeklagten klar, daû es sich auch bei diesem Club um ein - 6 - Bordell handelte. Er erkannte zudem die Absicht der Investoren, ihn zur Ina n - spruchnahme von Bordelleistungen zu animieren und diese zu bezahlen. Trotzdem verblieb er in dem Etablissement und trank noch Bier und Minera l - wasser. Auûerdem begab er sich mit einer Prostituierten fr eine halbe Stunde auf deren Zimmer. Er fragte sie danach, wieviel sie bekomme und sie antwo r - tete, "sie bekomme 150 DM, was aber sicherlich von den anderen Herren bernommen werde". Darauf antwortete der Angeklagte, der die Situation g e - gen Ende der Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich em p - fand, daû er das nicht wolle und hndigte ihr 150 DM aus. Er verlieû kurz da r - auf - nach einer Verweildauer von ca. drei Stunden - den Saunaclub, ohne sich um die Bezahlung der insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu kmmern. II. Die Verfahrensrge dringt nicht durch. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen § 245 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO verst o - ûen, weil sie dem Zeugen Br. rechtsfehlerh aft ein umfassendes Auskunft s - verweigerungsrecht nach § 55 StPO, auf welches sich dieser berufen habe, eingerumt und deshalb von dessen erneuter Ladung und Vernehmung zur Sache abgesehen habe. Die Wertung der Strafkammer, daû es keine fr das vorliegende Strafverfahren bedeutsame Frage gebe, die der Zeuge, dessen eigenes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewhrung in den verfahrensgegenstndlichen Fllen am 23. Oktober 1998 gemû § 153 a Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft endgltig ein gestellt worden war, b e - antworten knne, ohne sich selbst der Vorteilsgewhrung oder der Bestechung in (mindestens zwei) weiteren Fllen zu belasten, ist nicht zu bea n standen. - 7 - Die tatschliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermesse n - sentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu be r - prfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326). Solche sind nicht ersich t lich. Die Strafkammer hat den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen nicht verkannt. Zwar ist in § 55 StPO nur von der Auskunftsve r - weigerung auf einzelne Fragen die Rede. Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft dann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafb a - ren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daû eine Trennung nicht mglich ist (BGH StV 1987, 328, 329; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Von einem solchen Zusammenhang geht das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daû die Best e - chung der Geschftspartner zur "Geschftsdevise" der Investoren T. und Br. gehrte. Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemûe Beantwo r - tung von Fragen zu den verfahrensgegenstndlichen Tatkomplexen knnte Rckschlsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten bereits in frherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a StPO nicht erfaûte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der s i - chergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder Tatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1957, 551, 552). Mgliche weitere einschlgige Taten des Zeugen Br. aus den Jahren 1994 und 1995 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin auch nicht verjhrt. Die Strafkammer hat insoweit die Reichweite der Unterbr e - chungswirkung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts B. vom - 8 - 24. August 1998 gemû § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB zutreffend beurteilt. Das en t - scheidende Kriterium fr die sachliche Reichweite der Unterbrechungshan d - lung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehrde, dessen Bestimmung sich maûgeblich danach richtet, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.). Diesen Grundstzen ist die Strafkammer gefolgt. Nach dem Wortlaut der Durchsuchungsanordnung bezog sich der Verfolgungswille der Staatsa n - waltschaft auf die Gesamtheit der korruptiven Verflechtungen des Zeugen mit Vertretern der Stadt B. im Rahmen b estehender oder in Anbahnung begriff e - ner Geschftsbeziehungen. Der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen Br. stnde deshalb auch kein Verfahrenshindernis entg e - gen. III. Whrend der Freispruch in Fall 1 (Be. ) im Ergebnis auch sa chlich- rechtlicher Nachprfung standhlt, begegnen die Ausfhrungen, mit denen das Landgericht in Fall 2 (K. ) ein strafbares Verhalten verneint, durchgreifenden rechtlichen B e denken. 1. Komplex Be. Ein Ermessensbeamter, der sich einen Vorteil versprechen lût oder e i - nen solchen annimmt, macht sich nur dann der Bestechlichkeit schuldig, wenn er sich durch sein Verhalten ausdrcklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei seiner zuknftigen Entscheidung nicht ausschlieûlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rcksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Bei - 9 - der Prfung, ob eine Unrechtsvereinbarung dieser Art vorliegt, ist zu bedenken, daû nicht jeder aus Anlaû oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewhrte Vorteil zu dem Zweck gegeben sein muû, das weitere dienstliche Verhalten des Amtstrgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen, sondern daû er seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Hflichkeit haben kann (BGHSt 15, 239, 251 f.). Gemessen an diesen Grundstzen liegt auf der Hand, daû die von den Investoren bernommene Bezahlung von fnf Glas Bier an der Hotelbar ein vom Tatbestand des § 332 StGB bzw. des § 331 StGB nicht erfaûtes, dem A n - laû des Zusammentreffens und der sozialen Stellung des Angeklagten adquates gesellschaftliches Verhalten darstellt (vgl. auch BGHSt 31, 264, 279). Dies wird umso deutlicher als bei Gegenbesuchen der Investoren en t - sprechende Einladungen seitens der Stadt B. erfolgten. Im Ergebnis nichts anderes gilt fr die zwei bis drei Glas Bier, die der Angeklagte im Club R. getrunken hat und deren Bezahlung ebenfalls von den Investoren bernommen worden ist. Zwar stellt die Einladung zum Besuch eines Bordells, keine einem Amtstrger gegenber angemessene "Hflic h - keitsgeste" dar. Sie war hier von den Investoren auch nicht als solche gedacht, sondern diente dem Ziel, die B. Amtstrger in eine verfngliche Situation zu bringen und sie durch die Bezahlung in Anspruch genommener Dienste von Prostituierten zu veranlassen, insbesondere das Hotelprojekt "H. " im Si n - ne der Investoren zu frdern. In Be. hat sich der Angeklagte einen Bordellbesuch jedoch weder ve r - sprechen lassen, noch hat er eine derartige Einladung angenommen. Vielmehr - 10 - hat er, nachdem er den Charakter der Bar erkannt hat, keine weiteren Getr n - ke bestellt, sondern den Club "unter dem Eindruck eindeutiger Annherung s - versuche einiger Damen" - wenn auch nicht sofort, so doch einige Zeit spter - verlassen, obwohl sich einer der Investoren bemhte, ihn zum Bleiben zu b e - wegen. Indem er sich damit den Korrumpierungsversuchen der Investoren, die auf die Inanspruchnahme der bordellspezifischen Leistungen gerichtet waren, entzogen hat, ist die in § 332 StGB vorausgesetzte Unrechtsvereinbarung nicht zustandegekommen. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, daû der A n geklagte - nunmehr in Kenntnis des bordellartigen Charakters des Nachtclubs - davon abgesehen hat, den Investoren die von diesen nach ihrer Auskunft bereits b e - glichene Zeche fr zwei bis drei Glas Bier zu erstatten. Sowohl fr die Invest o - ren als auch fr einen Auûenstehenden war dieses Verhalten nicht geeignet, den Eindruck der Kuflichkeit zu erwecken, sondern es bietet - der Einlassung des Angeklagten zu seinen subjektiven Vorstellungen entsprechend - das Bild eines Amtstrgers, der eine verfngliche Situation beenden will, ohne die G e - genseite, deren anrchige Geschftspraktiken ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren, vor den Kopf zu stoûen und eine bis dahin gedeihliche geschftliche Zusammenarbeit fr die Zukunft zu belasten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsfhrung, das geschtztes Rechtsgut der Bestechungstatbestnde ist (BGH NStZ 1985, 497, 499 m.w.N.; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 6; NStZ 2001, 425, 426), war dami t nicht gefhrdet. Eine tatbestandsmûige Unrechtsvereinbarung liegt daher insoweit nicht vor. Auch aus dem anschlieûenden Verhalten des Angeklagten an jenem Abend ergibt sich nichts anderes. Zwar wrde allein die Inanspruchnahme e i - - 11 - nes von einem Geschftspartner bezahlten "Begleitservice" auch ohne die G e - whrung weiterer Dienstleistungen mit sexuellem Bezug entgegen der Auffa s - sung des Landgerichts einen Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestnde darstellen. Nach seiner vom Landgericht fr unwiderlegt erachteten Einlassung hat der Angeklagte den nachfolgenden, relativ kurzen Aufenthalt an der Hote l - bar in Begleitung des Investors Br. und zweier Prostituierter jedoch nicht als eine ihm zugewendete geldwerte Leistung erkannt, weil Br. die Prostituierten als "seine Gste" bezeichnet hatte. Danach fehlte es dem Angeklagten im Zei t - punkt der Annahme des Vorteils jedenfalls an einem entsprechenden Vorteil s - bewuûtsein (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915). Nach Erkennen seines Irrtums hat der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - den Kontakt zu den Prost i - tuierten unter Begleichung der noch offenen Getrnkerechnung an der Hote l - bar unverzglich abgebrochen; ihm angebotene sexuelle Dienste auf seinem Zimmer hat er a b gelehnt. Der Beschwerdefhrerin ist einzurumen, daû die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, auf die sich die Feststellungen des Landgerichts in wesentlichen Teilen sttzen, angesichts des spteren Verhaltens des Ang e - klagten in K. zweifelhaft erscheint. Da die Darstellung des Angeklagten vor dem Hintergrund des von den Investoren mit allen Mitteln verfolgten Konzepts, Amtstrger in verfngliche Situationen zu verwickeln, nicht gnzlich leben s - fremd ist, entgegenstehende Zeugenaussagen nicht zur Verfgung stehen und immerhin denkbar erscheint, daû der Angeklagte erst bei einem weiteren Z u - sammentreffen mit den Investoren in K. den Verlockungen eines Bordellb e - suchs erlegen ist, stellt die Wertung des Landgerichts jedoch eine mgliche und damit der revisionsrechtlichen Überprfung entzogene Beweiswrdigung dar. - 12 - 2. Komplex K. Soweit das Landgericht den Freispruch damit begrndet hat, dem Ang e - klagten knne nicht mit der fr eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit w i - derlegt werden, daû dieser die Dienste der von ihm in Anspruch genommenen Prostituierten letztlich doch selbst bezahlt und deshalb keinen Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestnde angenommen hat, greift diese Überlegung zu kurz. Die Revision rgt mit Recht, das Landgericht habe nicht geprft, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 332 bzw. des § 331 StGB nicht in der Weise verwirklicht hat, daû er sich von den Investoren einen in der Bezahlung sex u - eller Leistungen durch eine Prostituierte liegenden Vorteil hat versprechen la s - sen . Eine solche Prfung drngte sich nach den zu diesem Tatkomplex getro f - fenen Feststellu n gen auf. Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtstrger dem Versprechenden seine Bestec h - lichkeit nach auûen ausdrcklich oder schlssig zu erkennen gibt (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Sch n - ke/Schrder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Trndle/Fischer 50. Aufl. § 331 Rdn. 19). Es kommt nicht darauf an, ob der versprochene oder geforderte Vo r - teil tatschlich angenommen wurde. Fr die Vollendung der Tat in der Beg e - hungsform des Sichversprechenlassens ist vielmehr allein maûgeblich, daû eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist. Ob das Verhalten eines Amtstrgers auf ein entsprechendes Angebot als ko n - kludente Zustimmung, d.h. als eine auf den Abschluû einer Unrechtsvereinb a - rung gerichtete Willenserklrung auszulegen ist, richtet sich nach den den B e - teiligten bekannten Umstnden des Einzelfa l les (vgl. Trndle/Fischer aaO). - 13 - Dies zugrundegelegt, liegt es nach den getroffenen Feststellungen n a - he, daû die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Inv e - storen bereits zustandegekommen war, als der Angeklagte erkannte, daû er "hinsichtlich des Verzehrs und sonstiger Leistungen in dem Bordellbetrieb auf Kosten der Investoren eingeladen" war (UA 38), gleichwohl weiter dort verblieb, Getrnke zu sich nahm und sich schlieûlich mit der Prostituierten in das Séparée zurckzog. Nicht nur hatten die Investoren - konkludent - ein Angebot zu einem kostenlosen Bordellbesuch abgegeben, sondern der Angeklagte bot durch sein Verhalten fr Auûenstehende auch das Bild, diese Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. So wurde der Aufenthalt des Angeklagten im Séparée von Anwesenden mit den Worten kommentiert "Da kann man mal s e - hen, wenn es etwas umsonst gibt ...". In Anbetracht der vorausgegangenen einschlgigen Ereignisse in Be. lagen die anrchigen Geschftsmethoden der Investoren und die mit deren Angebot verbundenen korruptiven Absichten nunmehr fr den Angeklagten offen zu Tage. Auch der erforderliche Bezug der Tathandlung zu hinreichend bestimmten Diensthandlungen des Angeklagten im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden bzw. in Anbahnung b e - griffenen Geschftsbeziehungen lag vor (vgl. BGHR StGB § 332 Ab s. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4). Selbst wenn man mit dem Landgericht zugu n - sten des Angeklagten unterstellt, daû er spter die Prostituierte selbst en t - lohnte, "weil er die Situation wenigstens gegen Ende seiner Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich empfunden hat" (UA 60), schlieût dies die Tatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Vollendung des Tatbestands in der Alternative des Sichversprechenlassens, wie dargelegt, nicht die sptere Annahme des versprochenen Vorteils voraussetzt (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsfhrung ist vielmehr bereits durch die vorausgegangene Unrechtsvereinbarung gefh r det. - 14 - Der Senat kann in der Sache gleichwohl nicht selbst entscheiden, weil die Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daû ein Ermessensb e - amter dann vorstzlich im Sinne des § 332 StGB handelt, wenn er sich bewuût ist, er erwecke durch sein Tun nach auûen hin den Anschein der Kuflichkeit und im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den versprochenen Vorteil auch anzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916; einschrnkend Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 331 Rdn. 28 ff.).Ob eine etwaige Bezahlung der Prostituierten durch den Angeklagten angesichts des Umstandes, daû er dies den Investoren nicht offenbart hat, geeignet sein kann, seinen Annahmewillen im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens des Vorteils in Zweifel zu ziehen, wird der neue Ta t richter zu entscheiden haben. Wegen des engen Zusammenhangs der objektiven und subjektiven Tatseite sieht der Senat von der Mglichkeit ab, die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum uûeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten. Eine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschrnkte, umfassende eigene Sachprfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugsw r - dig (vgl. auch BGH, Beschluû vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02). - 15 - IV. Der Senat macht von der Mglichkeit Gebrauch, die Sache an ein and e - res Landgericht zurckzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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