BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 281/08 vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 30. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-schlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte sollte am 27. Juli 2005 einen mit Flachbildschirmen und Kirmesartikeln beladenen Lkw der Firma D. von Hamburg nach Oosterhout (Niederlande) fahren. Er begab sich jedoch mit dem Fahrzeug nicht in die Niederlande, sondern nach Lengerich, wo es durch den Angeklagten und vier weitere Personen, n344mlich die Mitangeklagten S. , M. und F. und den Vater des Mitangeklagten F. entladen wurde. Danach verlie337 der Angeklagte mit dem Lkw den Entladeort. Ein gro337er Teil der Waren wurde von 3 - 3 - M. und S. verkauft. Der Gewinn wurde 374berwiegend an den "Zeugen R. " weitergeleitet. Welche Vorstellungen der Angeklagte beim Entladen des Lkw hatte, ist nicht festgestellt, auch nicht, ob er durch die Tat Vorteile erlangte. 4 Beweisw374rdigend wird zu dem Tatgeschehen lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht ge344u337ert hat, der Zeuge R. nach 247 55 StPO die Auskunft verweigerte und die Strafkammer auf Grund der Aussage des Mitangeklagten M. bei der Polizei sowie der Frachtpa-piere in Verbindung mit der Aussage der Zeugin K. und weiteren schriftlichen Unterlagen davon 374berzeugt ist, dass der Angeklagte der Fahrer des Lkw war. 5 In der rechtlichen W374rdigung ist ausgef374hrt, dass sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung (247 246 Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht habe, weil er sich die ihm anvertrauten Sachen sp344testens in dem Augenblick zugeeignet habe, als er den Lkw zusammen mit den weiteren Angeklagten ent-laden habe. 6 2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die Feststellungen l374cken-haft sind und den Schuldspruch nicht tragen; denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte sich die Lkw-Ladung rechtswidrig zugeeignet hat. 7 Allein dadurch, dass der Fahrer eines Lkw die von ihm bef366rderten Wa-ren an einem anderen Ort als an der Empfangsadresse abl344dt, hat er den Tat-bestand der (veruntreuenden) Unterschlagung noch nicht notwendig erf374llt (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. 247 246 Rdn. 5 ff., 20). Die neu entscheidende 8 - 4 - Strafkammer wird daher zus344tzlich festzustellen haben, in welcher Beziehung die an der Tat beteiligten Personen untereinander und - ggf. - zu der gesch344dig-ten Spedition standen, soweit dies f374r das Tatgeschehen von Bedeutung ist, und welches Vorstellungsbild der Angeklagte beim Abladen der Waren hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 377, 378). Festzustellen wird auch sein, welches Tat-interesse der Angeklagte und - ggf. - welche Vorteile er durch die Tatbegehung hatte. Letzteres kann insbesondere daf374r bedeutsam sein, ob der Angeklagte ggf. als T344ter gehandelt hat oder ob er Teilnehmer an der Tat eines anderen oder mehrerer anderer war (vgl. hierzu BGH aaO; Fischer aaO Rdn. 22). F374r die Beweisw374rdigung wird u.a. von Bedeutung sein, wie sich die an der Tat beteiligten Personen im Einzelnen zu der Tat - ggf. auch der Gesch344-digten gegen374ber - ge344u337ert haben. 9 - 5 - Der Senat hebt s344mtliche Feststellungen des angefochtenen Urteils auf, soweit sie den Angeklagten betreffen, um dem nunmehr entscheidenden Tat-richter Gelegenheit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen. 10 Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Maatz Athing Ernemann
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