BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 28 /13 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts hinsichtlich Ziffer 1. a) mit dessen Zus timmung und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2012 wird a) der Vorwurf der Bedrohun g nach § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen; b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef ährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwendete Messer eingezogen. 1 - 3 - Mit seiner nicht weiter ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung d es formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vo r- wurf der Bedrohun g nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgeno m- men, weil er neben der begangenen gefährlichen Körperverletzung nicht b e- trächtlich ins Gewicht fällt. Da die tateinheitlich begangene Bedrohung vom Landgericht bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil d es Angeklagten he r- angezogen worden ist, kann der Senat ausschließen, dass eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entsche i- dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent ziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte trink t hauptsächlich am Wochenende Bier und Wodka. Seit acht Jahren ist er übe r- wiegend arbeitslos und lebt von öffentlicher Unterstützung. Er hat bereits meh r- fach in alkoholisiertem Zustand die Kontrolle über sich verloren und ist aggre s- siv geworden. Dabei geri et er sowohl mit seiner Lebensgefährtin, als auch mit Dritten aneinander (UA 3). Seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körper - verletzung im Jahr 2005 lag ein in alkoholisiertem Zustand begangener Übe r- griff zugrunde. Bei der abgeurteilten Tat, einer Körper verletzung unter Verwe n- dung eines Messers, war der Angeklagte erheblich alkoholisiert (Tatzeit - BAK: 2 3 4 - 4 - 2,48 Promille). Das Landgericht hat de shalb die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließbar für gegeben erachtet (UA 9). Vor der Hauptverhan d- lung hat sich der Angeklagte für eine Alkoholtherapie in eine Tagesklinik beg e- ben (UA 4). Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vo m 27. September 2012 4 StR 253/12, Rn. 2; Beschluss vom 6. November 2003 1 StR 406/03, NStZ - RR 2004, 39, 40) und die abgeurteilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vor strafe und das in der Vergangenheit zu beobachtende aggressive Verhalten nach dem Ko n- sum von Alkohol deuten darauf hin, dass ihm au ch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezembe r 1993 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280). Die freiwillige Au f- nahme einer Alkoholtherapie kann Ausdruck eines gefestigten Therapiewillens sein und für die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sprechen. Eine Erörterung de s § 64 StGB ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein b e- - re gel nach § 64 StGB in Ausübung seines Ermessens a bsehen, muss er die dafür maßgeblichen Gründe mitteilen und seine Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 4 StR 99/11). 5 6 - 5 - Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht ei ner Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen ( § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat kann ausschließen, dass das L andgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, weil der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30 . Juni 2011 4 StR 266/11, Rn. 9). Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 5. März 201 3 hat vorgelegen. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 7 8 9
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