BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 282/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 10. Au-gust 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Januar 2010 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in f374nf F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Sie hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit er die tat-richterliche Beweisw374rdigung angreift. Die Strafkammer hat insbesondere die Besonderheiten in der Person und der Aussage der Zeugin A. P. ge-sehen und rechtsfehlerfrei er366rtert. Dagegen haben die Strafausspr374che keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 2010 zutreffend dargelegt hat, hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei Be-gehung der ersten vier Taten 247 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 galt und gem344337 247 2 Abs. 3 StGB anzuwenden war, weil dessen Absatz 1 - anders als die danach geltenden Fassungen - einen minder schweren Fall vor-sah. Dessen Vorliegen kann der Senat in den F344llen 1 bis 4 im Hinblick auf die von der Strafkammer angef374hrten Strafzumessungskriterien (UA 36) und die H366he der verh344ngten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) nicht hin-reichend sicher ausschlie337en. Hinsichtlich Fall 5 ist dem Urteil (UA 5, 22) zwar zu entnehmen, dass diese Tat nach dem 1. April 2004 begangen wurde. Der Senat hebt jedoch wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Taten auch insofern den Strafausspruch auf, zumal die Revision zutreffend darauf verweist, dass die Erw344gung, dass "beide Zeuginnen auch Jahre sp344ter 2 - 4 - erkennbar noch unter den Folgen der Taten leiden" (UA 36), sehr allgemein gehalten und in den Feststellungen sowie der Beweisw374rdigung weder konkre-tisiert noch n344her belegt ist. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Mutzbauer
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