ECLI:DE:BGH:2017:280917U4STR282.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 282/17 vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Septem - ber 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Ge neralbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angest ellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und der Neben - klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) sow eit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zu ständ i- ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren ent - standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätz - licher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vo llstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Auße r- 1 - 4 - dem hat es ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land entzogen und der Verwaltungsbeh örde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten das Recht zu erteilen, von seiner niede r- ländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und eine i n- ländische Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag ten eingelegten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Angekla g- te im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu Unrecht nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen versuc hten Mordes verurteilt worden ist. Die Nebenklägerin strebt insoweit ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mo r- des an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. I. Das Landgericht hat zu der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin ( Fall II. 1 der Urteilsgründe) die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Nebenklägerin und der Angeklagte heirateten im Mai 2009. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Ende 2014 verschlechterte sich ihr Verhäl t- nis. Am 7. September 2015 verließ die Nebenklägerin mit den gemeinsamen Kindern das eheliche Haus und betrieb die Scheidung. Der Angeklagte ve r- mochte das Scheitern seiner Ehe nicht zu akzeptieren. Am Morgen des 5. Februar 201 6 holte der Angeklagte seinen Sohn bei der Nebenklägerin ab, um mit ihm den Tag zu verbringen. Als er bei dieser G e- legenheit mit ihr ein Gespräch über die familiäre Situation führen wollte, weige r- te sie sich und fuhr mit dem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle. Gegen 16.50 Uhr 2 3 4 - 5 - fuhr der Angeklagte der Nebenklägerin mit einem Pkw auf deren Heimweg en t- gegen. Dabei befanden sich nun beide Kinder auf dem Rücksitz des Fahrzeugs. Um 17.06 Uhr traf er auf die Nebenklägerin, die ihm auf dem Radweg mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Sie bemerkte den Angeklagten, hielt die Bege g- nung aber für zufällig und setzte ihren Weg fort. Der Angeklagte, der davon ausging, bemerkt worden zu sein , fühlte sich missachtet und wollte dies nicht hin nehmen. Er fasste den Entschluss , auf die Nebenklägerin mit einem im Fahrzeug mitgeführten Baseballschläger einzuschlagen, um sie auf diese We i- se zu töten. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug auf dem Radweg ab, weil seine Kinder die Tat nicht sehen sollte n und er die Nebenklägerin überraschen wollte. Er verließ mit dem Baseballschläger das Fahrzeug und lief der Nebe n- klägerin hinterher. Ca. 470 Meter vom Abstellort seines Fahrzeugs entfernt ho l- te der Angeklagte die Nebenklägerin ein, ohne dass diese sein H e r annahen bemerkte. Der Angeklagte schlug nun der Nebenklägerin mit dem beidhändig geführten Baseballschläger von hinten wuchtig auf den Hinterkopf. Nach dem zweiten Schlag auf den Oberkopf stürzte sie vom Fahrrad und kam auf der Straßenfahrbahn zu liegen. Der Angeklagte versetzte ihr mindestens noch zwei weitere Schläge auf den Oberkopf. Einen der letzten Schläge versuchte die N e- benklägerin, die sich auf dem Boden liegend zu ihm umwandte und ih n erkan n- te, dadurch abzuwehren, dass sie ihren rechten Unterarm schützend hochhob. Der folgende , ebenfalls gegen den Kopf geführte Schlag traf ihren rechten U n- terarm und brach die Elle mittig. Obwohl die gegen ihren Kopf geführten Schl ä- ge potentiell lebensgefährlich waren, bestand keine konkrete Lebensgefahr. Noch wä hrend der Angeklagte auf die Nebenklägerin einschlug , näherte sich der Zeuge O . mit seinem Fahrzeug. Im Verlauf der Annäherung des Zeugen, der zumindest zwei Schläge des Angeklagten und den zur Abwehr e r- 5 6 - 6 - hobenen Arm der Nebenklägerin beobachtet hatte, möglicherweise noch vor seinem ersten Hupen stellte der Angeklagte der möglicherweise das He r- an nahen des Zeugen bemerkt hatte die Schläge ein, entfernte sich zunächst einige Meter von der Nebenklägerin und kehrte sodann wieder zu ihr zurück. A ls der Zeuge O . aus seinem Fahrzeug ausstieg, befand sich der Angeklagte wieder bei der Nebenklägerin. Er hatte sich noch vor dem Anhalten des Zeugen O . entschlossen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre, der Neben - klägerin keine weiteren p otentiell tödlichen Schläge auf den Kopf zu versetzen, sondern zu versuchen, herannahende Personen, die der Nebenklägerin zu Hilfe , das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überr eden zu können, keine rechtlichen Schritte gegen ihn zu unternehmen. Der Angeklagte erklärte de s- halb dem Zeugen O . , die Nebenklägerin habe einen Verkehrsunfall gehabt, und er wolle ihr helfen. Der Zeuge O . hielt dem Angeklagte n vor, gesehen zu haben, dass er auf die Nebenklägerin eingeschlagen habe. Als der Zeuge O . sein Mobiltelefon zur Hand nahm, um die Polizei und den Rettungsdienst zu alarmieren, forderte ihn der Angeklagte auf, das Mobiltelefon einzustecken. Aus Angst vor möglichen Sc hlägen mit dem Baseballschläger folgte der Zeuge O . dieser Aufforderung. Als sich ein weiteres Fahrzeug und zwei Jogger näherten, erkannte der Angeklagte, dass er in Unterzahl zu geraten drohte. Er beschloss deshalb, sein Fahrzeug herbeizuholen und zu versuchen, die Nebenklägerin zum Einsteigen und zum Absehen von einer Anzeige zu bewegen. Nachdem er den Tatort verlassen hatte, verständigten die hinzugekommenen Zeugen Polizei und Rettungsdienst. 2. Die Strafkammer hat dies als gefährliche Körperverle tzung in Tatei n- heit mit gefährliche m Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315c Abs. 3 Nr. 1a StGB gewertet. Von 7 - 7 - dem (unbeendeten) Versuch , die Nebenklägerin heimtückisch zu töten (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) , sei der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Ein fehlgeschlagener Versuch liege nicht vor. Von einer Ta t- vollendung durch weitere Schläge habe der Angeklagte aus autonomen Mot i- ven abgesehen. Dass für diesen Entschluss di e Furcht vor Entdeckung au s- schlaggebend gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. II. Die Revision der Nebenklägerin und die wirksam auf die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung ( Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie den Gesamtstrafe n- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. 1. Die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nic ht stand. a) Die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollen dung der Tat Notwendige zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279 mwN ). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die A b- standnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfo lgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 2 StR 289/13, StV 2014, 336 ; Urteil vom 14. April 1955 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299, st. Rspr.). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis gescha f- fen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht 8 9 10 - 8 - mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzuseh en (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 4 StR 40/14, NStZ - RR 2014, 171 , 172 ; Urteil vom 14. April 1955 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299 , st. Rspr. ). Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben , dass bei weiterem Handeln das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 5 StR 229/13, NStZ - RR 2014, 9 , 10 ; Beschluss vom 19. De zember 2006 4 StR 537/06, NStZ - RR 2007, 136 , 137 ; Urtei l vom 17. De zember 1992 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 1. September 1992 1 StR 484/92 , NStZ 199 3 , 76, 77 ). Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (vgl. BGH, Be schluss vom 2 7. Februar 2003 4 StR 59/02 , NStZ - RR 2003, 199) . b) Von diesen Maßstäben ist das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend ausgegangen. Seine hierzu getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aber lückenhaft und unklar (zum revisions - gerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 2 StR 132/17, Rn. 16; Urteil vom 5. Dezemb er 2013 4 StR 371/13, Rn. 13; Urteil vom 14 . Oktober 1952 2 StR 306/ 52, BGHSt 3, 213, 215, st. Rspr.). Soweit das Landgerich s- schlaggebend für die Rücktrittsentscheidung des Angeklagten bewertet hat, weil er bei einem Überleben der Nebenklägerin ohnehin mit seiner Identifizi e- rung habe rechnen müssen , bleibt außer Acht, dass der Angeklag te nach den Feststellungen von möglichen weiteren Schlägen Abstand nahm und stattde s- das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überreden zu 11 12 - 9 - können, keine rechtli chen Schritte gegen ihn zu unternehmen (UA 19). Dem entspricht es, dass der Angeklagte in der Folge auch tatsächlich versuchte, g e- genüber dem Zeugen O . das Geschehen als Verkehrsunfall darzustellen. Dies legt die Annahme nahe, dass er zu diesem Zeitp unkt nach den vom Lan d- gericht hierzu getroffenen Feststellungen die bisher begangene Tat für noch nicht von Dritten entdeckt hielt. Danach hätte sich die Strafkammer mit der sich aufdrängenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte das bis zur l etzten Ausführungshandlung für ihn entstandene Risiko , für seine bisher ausgeführten Schläge zur Verantwortung gezogen zu werden, noch für kontro l- lierbar hielt, für den Fall einer Fortsetzung der Tatausführung aber infolge des Herannahens Dritter von einer nicht mehr vertretbaren Gefährdung seiner Int e- ressen ausging und sich allein deshalb von einer Tatvollendung gehindert sah. Hinzu kommt, dass de n Urteilsgründen auch nicht mit der für eine revis i- onsrechtliche Überprüfung erforderlichen Klarheit entnomm en werden kann , ob der Angeklagte das Herannahen des Zeugen O . bereits bemerkt hatte, als er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. In den Feststellungen hält es die Strafkammer nur Zeuge O . noch vor dem ersten Hupen sah, dass der Angeklagte die Schläge Angeklagte das Herannahen des Zeugen (zu diesem Zeitpunkt) bereits bemerkt hatte (UA 18/19). Dem steht die mitgeteilte und für glaubwürdig erachtete Ei n- lassung des Zeugen O . entgegen, wonach der Angeklagte ihn bemerkt und (dann) mit seinen Schlägen aufgehört habe (UA 51). Auch hält es die Stra f- kammer in ihren Erörterungen zur Freiwilligkeit eines Rücktrit ts für nicht wide r- legbar 61). Diesen Widerspruch löst die Strafkammer nicht auf. 13 - 10 - 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung un d Entsche i- dung. Da zwischen einer möglichen Verurteilung wegen versuchten Mordes und der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Tatidentität bestünde, i st auch diese aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die damit verbundene Au f- hebung der hierfür verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesam t- strafe nach sich. Eine Aufrechterhaltung von Fes tstellungen kam mit Rücksicht auf die aufgezeigten Unklarheiten nicht in Betracht. Der Maßregelausspruch wird von der Aufhebung nicht berührt. III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die weitere Überprüfung des Urteil s keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Sost - Scheible RiBGH Cierniak ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin 14 15
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