ECLI:DE:BGH :2018:310718B4STR282.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 282/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31 . Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlich en Eingriff in den Straßenverkehr (zur Herbeiführung eines Unglücksfalls) zu der Freiheit s- strafe von fünf Jahren und sechs Mona ten verurteilt; f erner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes hält rev i- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit rech tsfehle r- haft er Begründung einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt. Es hat gemeint, die Voraussetzung en eines strafbefreienden 1 2 - 3 - Rücktritts vom versuchten Mord lägen nicht vor, weil es sich um einen beend e- ten Versuch handele. Die se knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom ve r- suchten Mord leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das Schwurgericht setzt sich nicht mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung dem sogenannten Rücktrittshor i- zont auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vo r liegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nich t hi n- reichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich - rechtlichen Überpr ü- fung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 1 StR 83/18, NStZ - RR 2018, 169; vom 23. August 2017 5 StR 303/17, NStZ - RR 2018, 10; vom 23. November 2016 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März 2014 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29. September 2011 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht erörtert, ob der den Tatort verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausfü h- rungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können . Das Urteil teilt lediglich mit, dass der Angeklagte schnell davonfuhr, nachdem er den mit dem Fahrrad in die Kreuzung P . straße/K . straße in A . eingefahrenen neuen Freund seiner ehemal i- gen Partnerin absichtlich angefahren, auf die Motorhaube aufgeladen und na ch einem Aufprall gegen die Windschutzscheibe auf den Boden geschleudert ha t- te. Damit bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar, ob der Angeklagte von einem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen vorangegangenen Tun ausg ing , mithin, ob es sich aus seine r Sicht um einen fehlgeschlagenen, beendeten oder 3 4 - 4 - unbeendeten Versuch handelt e . Mangels dahingehender Ausführungen im U r- teil ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach seinem Vorste l- lungsbild im unmittelbaren Anschluss an die Kollision noch weit ere Ausfü h- rungshandlungen hätte vornehmen können, anstatt sogleich den Tatort zu ve r- lassen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 7. März 2018 , aaO ). Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen steht einer abschließenden Prüfung durch das Revisio nsgericht entgegen. 2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Aufhebung umfasst auch die Verurteilung wegen der hiermit in Tateinheit stehenden weiteren Gesetzesverletzungen ( vgl. Gericke in KK - StPO, 7. A ufl., § 353 Rn. 12) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 5
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