BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 283/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Februar 2005 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tz-ten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht habe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden 304u337erungen ge-gen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes versto337en. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten und inso-weit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung 374ber die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung. 1 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in sei-ner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der NPD anl344sslich einer Demonstration am 26. Juni 2004 in Bo-chum hielt. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: 3 Die Stadt Bochum beabsichtigte, die j374dische Gemeinde bei der Neuer-richtung einer Synagoge finanziell zu unterst374tzen. Zun344chst wurden zwei ge-gen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der NPD unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen f374r das Volk!" geplante Aufz374ge mit Kundgebungen beh366rdlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des Landesver-bands auf Durchf374hrung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto "Keine Steuergelder f374r den Synagogenbau. F374r Meinungsfreiheit", wurde beh366rdli-cherseits nicht genehmigt. Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug am 26. Juni 2004 schlie337lich durchgef374hrt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der Angeklagte anl344sslich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 Demon-strationsteilnehmern, zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrati-onsverlauf beobachtenden Polizeikr344ften die verfahrensgegenst344ndliche Rede, in der er zun344chst auf die Schuldenlast der Stadt Bochum sowie auf die Vor-rangigkeit der Finanzierung anderer, st344dtischer Projekte hinwies und die ge-plante finanzielle Unterst374tzung des Synagogenbaus deswegen als Steuergeld-verschwendung f374r eine "ausgew344hlte Minderheit" bezeichnete. Sodann 344u337er-te er sich w366rtlich: 4 - 5 - " ... Kameradinnen und Kameraden, wie bereits erw344hnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder anti-j374disches Verhalten vorgeworfen. Besch344ftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich und nehmen daf374r einfach ein-mal ein paar Fakten zur Hand. Ich habe mich in der Vorberei-tung meiner Rede mal etwas mit der j374dischen Religions- und Wertevorstellung auseinandergesetzt und daf374r ein wenig ... im babylonischen Talmud geschm366kert. Der babylonische Talmud ist zu vergleichen mit der Bibel der Christen, die noch heute als Gesetzbuch f374r viele Gl344ubige gilt. So hei337t es im Talmud unter Nidda 47b: 'Das drei Jahre und einen Tag alte M344dchen wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter drei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn jemand mit dem Finger das Auge ber374hrt. Es besch344digt nicht die Jungfr344ulichkeit, weil der Stempel wieder zur374ckw344chst.' Das hei337t, dass ein M344dchen von drei Jahren und einem Tag also zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist, was in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser heutiges Motto viel zu milde ausgedr374ckt. Wenn so was in ei-ner Synagoge gelehrt wird, denn m366chte ich pers366nlich keine Synagoge noch anderswo haben." An die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschlie337end wie folgt fort: 5 "Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns, damit auch mir unterstellt wurde, etwas gegen Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ... diese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen Ob-dachlose." Er riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem "national erwachten Deutschland" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren "Freunden in Israel" zu stellen, da das "deutsche Reich wohl keine Verwendung" f374r sie haben werde. Seine Rede beendete er mit den Worten: "Nichts f374r uns, alles f374r Deutschland! Ein Volk, ein Reich, ein Glaube!" 6 - 6 - 2. Das Landgericht hat den Tatbestand des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante des b366swilligen Ver344chtlichmachens als erf374llt angesehen. Der Angeklagte habe in seiner Rede die Menschenw374rde der Juden absichtlich an-gegriffen, indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine 304u-337erungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitb374rger j374-dischen Glaubens billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzg374ter den sexuellen Missbrauch Minderj344hriger. Zum anderen sei seinen Ausf374hrungen das Werturteil zu entnehmen, dass Juden deshalb unw374rdig seien, Gottesh344u-ser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. 7 Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht vom Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des 247 17 StGB ausgegangen. Von der M366glichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach 247 17 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewer-tet. 8 II. 1. Revision des Angeklagten 9 a) Der Schuldspruch h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. Die W374rdi-gung des Landgerichts l344sst weder bei der Auslegung der 304u337erungen des An-geklagten noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen. 10 - 7 - aa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der 304u337erungen des Ange-klagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben. 11 Kriterien f374r die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachli-chen Kontext, in welchem die umstrittenen 304u337erungen stehen, auch f374r die Zuh366rer erkennbare Begleitumst344nde, unter denen die 304u337erungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die 304u337erungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuh366rerkreis richten und ob den Zuh366rern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umst344nde k366nnen Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuh366rer die 304u337erungen auf-fassen wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGHSt 40, 97, 101; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 23/60). 12 An diesen Grunds344tzen gemessen begegnet die Deutung des Landge-richts, der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, Juden bil-ligten ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kin-dern und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht w374rdig seien, Gottes-h344user zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und un-ter Ber374cksichtigung des Erkl344rungszusammenhangs, in welchem die umstrit-tenen 304u337erungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des 247 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE aaO). 13 Bei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand, dass sich der Angeklagte als Funktion344r der NPD und Mitveranstalter der De-monstration an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politi-schen Spektrum zuzurechnenden Zuh366rerkreis wandte, ma337gebliche Bedeu-tung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der 366ffentlich dis- 14 - 8 - kutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmi-gung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungsho-rizont der Zuh366rer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene an-tisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den j374dischen Bev366lkerungsanteil richteten. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund die die Rede einleitenden Worte des Angeklagten, "das was ich sagen will, darf ich nicht sa-gen, das was ich sagen darf, will ich nicht", zum einen als Erkl344rung, er werde, um einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zwei-deutig anlegen, und zum anderen als unmissverst344ndliche Aufforderung an sei-ne Zuh366rer, deshalb die Aufmerksamkeit auf "Zwischent366ne" und "konkludente Aussagen" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umst344nde lag es fern, dass die Zuh366rer die Interpretation der - jedenfalls im Kern richtig wieder-gegebenen - Stelle aus dem babylonischen Talmud durch den Angeklagten ("Das hei337t, dass ein M344dchen von drei Jahren und einem Tag zum Ge-schlechtsverkehr bereit ist") als blo337e sachliche Auseinandersetzung mit der j374dischen Glaubens- und Religionslehre auffassen w374rden. Aber auch der sprachliche Kontext schlie337t ein solches Verst344ndnis aus. Der Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts n344mlich ausdr374cklich den Juden in ihrer Gesamtheit, nicht aber der j374dischen Glaubenslehre zu ("besch344ftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich"). Er sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die j374dische Bev366lkerung, dem babylonischen Talmud Verbindlichkeit im Sinne eines Ge-setzbuches zu. Auch im 334brigen spricht der Inhalt der Rede gegen die Deu-tungsm366glichkeit, der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die j374dischen Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er sich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegen374ber der j374dischen Bev366lkerung, sondern brachte dar374ber hinaus seine Bef374rwortung nationalsozi- 15 - 9 - alistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der Juden und anderer unter der NS-Herrschaft verfolgter Minderheiten (" ... Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... ") aus der Gesell-schaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im Sinne der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus her. Mit alledem hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es ist deshalb auf tragf344higer Grundlage zu der 334berzeugung gelangt, der umstrittene Rede-abschnitt beinhalte objektiv einen Angriff gegen die j374dische Bev366lkerung, n344m-lich zum einen die Aussage, Juden tolerierten auf Grund der f374r sie verbindli-chen Lehren im babylonischen Talmud den sexuellen Kindesmissbrauch, und zum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass sie aus diesem Grunde unw374rdig seien, Synagogen zu errichten. 16 bb) Die 304u337erungen des Angeklagten erf374llen den objektiven und subjek-tiven Tatbestand des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des b366swilligen Ver344chtlichmachens. 17 (1) Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, f374r sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Miss-achtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der 326ffentlichkeit als verabscheuungsw374rdig beurteilten Kriminalit344tsbereich. Hierdurch stellte er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bev366lkerung im Sinne des 247 130 StGB (M374nchKomm Miebach/Sch344fer 247 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der Achtung der Staatsb374rger unwert oder unw374rdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7, 110, 111). 18 - 10 - Zu Recht hat das Landgericht dar374ber hinaus in dem Verhalten des An-geklagten einen Angriff gegen die Menschenw374rde der Betroffenen gesehen. Ein Angriff auf die Menschenw374rde ist, soweit es sich um 304u337erungen handelt, die, wie hier, die j374dische Bev366lkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn sich der T344ter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder seine 304u337erungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97, 100; BVerfG NStZ 2001, 26, 28). So verh344lt es sich hier. Wer, wie der Angeklagte, vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfol-gung und der damit einhergehenden systematischen Zerst366rung von Synago-gen in einer die NS-Ideologie bef374rwortenden antisemitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, Juden seien nicht w374rdig, Synagogen zu errichten, trifft diese im Kernbereich ihrer Pers366nlichkeit. 19 Die Feststellungen belegen schlie337lich, dass die Tat geeignet war, den 366ffentlichen Frieden zu st366ren. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der 366f-fentliche Friede schon gest366rt worden ist. Es gen374gt, dass berechtigte Gr374nde f374r die Bef374rchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die 366ffentliche Rechtssicherheit ersch374ttern, sei es auch nur bei der Bev366lkerungsgruppe, ge-gen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemiti-schen Anschauungen unter gleichzeitiger Bef374rwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer 366ffentlichen Versammlung steht dies au337er Frage. 20 (2) Schlie337lich begegnen auch die Ausf374hrungen des Landgerichts zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. 21 Zu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis zu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezo-gen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabw374rdigung und Kr344nkung 22 - 11 - der Juden im Kernbereich ihrer Pers366nlichkeit bezweckt, mithin auch in b366swilli-ger, n344mlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH NJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenom-mene Interpretation der Talmudstelle als m366glich oder zumindest hinnehmbar angesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls ange-nommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an. (3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus 247 193 StGB abgeleitetes "Recht auf Gegenschlag" beruft, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenw374rde eine Abw344gung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet (BVerfG NStZ 2003, 655 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. 247 130 Rdn. 30). 23 2. Revision der Staatsanwaltschaft 24 Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 25 a) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gem344337 247 17 StGB h344lt rechtlicher 334berpr374fung noch stand. 26 Das Landgericht ist unter Ber374cksichtigung der 344u337eren Umst344nde der Rede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines Subsumtionsirrtums irrig annahm, seine in tats344chlicher Hinsicht zutreffend er-kannten 304u337erungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungs344u337erung 27 - 12 - gedeckt und erf374llten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale des 247 130 StGB. Die dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende W374rdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, auch wenn eine an-dere Beurteilung m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. 28 Die vom Generalbundesanwalt aufgef374hrten Widerspr374che, L374cken und Darlegungsm344ngel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht konnte aus dem Wortlaut und den 344u337eren Umst344nden der Rede einerseits darauf schlie337en, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehr-deutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrie-ben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen Sorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den Au-gen der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschlie337bar gemeint, we-gen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine solche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls m366glich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen. 29 - 13 - b) Die Erw344gungen der Strafkammer zur Aussetzung der verh344ngten Freiheitsstrafe zur Bew344hrung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 30 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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