BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/07 vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. August 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entschei-dung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren r344uberischen Er-pressung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch der Ma337regelausspruch h344lt 2 - 3 - der rechtlichen Nachpr374fung stand. Zwar k366nnte die Formulierung im angefoch-tenen Urteil, "ein Erfolg der Unterbringung (sei) nicht ausgeschlossen", darauf hindeuten, dass das Landgericht einen nach der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Ma337stab angelegt und ver-kannt hat, dass die Anordnung danach eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht voraussetzt, wie dies nunmehr auch 247 64 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) be-stimmt. Doch gef344hrdet dies hier den Ma337regelausspruch nicht. Denn die von dem geh366rten Sachverst344ndigen herausgestellten "positive(n) Pr344diktoren" (UA 17 a.E.), wonach dem Angeklagten die negativen Folgen seiner Drogen-sucht bewusst sind, er auch bereits in Freiheit einen Entw366hnungsversuch ge-wagt hat und er ersichtlich bislang wegen seiner Sucht noch nicht behandelt worden ist, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass f374r den Angeklag-ten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 30. Juli 2003 - 2 StR 245/03 - und vom 1. August 2003 - 2 StR 257/03). Die Sache ist indes an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung 374ber eine 304nderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war f374r die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gem344337 247 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dies f374hrt zur Aufhe-bung und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Ge- 3 - 4 - legenheit haben muss, eine ausdr374ckliche Entscheidung zur Vollstreckungsrei-henfolge zu treffen. Der Angeklagte ist durch eine solche nachtr344gliche Entscheidung unter keinen Umst344nden beschwert. Denn im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten 304nderung von 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB gem344337 Artikel 1 Nr. 2 Buchst. d) des Gesetzes ist gew344hrleistet, dass auch bei dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verb374-337ung der H344lfte m366glich ist. Darauf ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu neh-men (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im 334brigen hat der Gesetzgeber die Vor-schrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell dringender Therapiebed374rftig-keit des Betreffenden, die M366glichkeit zu er366ffnen, es beim Vorwegvollzug der Ma337regel nach 247 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schlie337lich wird dem Gericht hierdurch erm366glicht, bei seiner Entscheidung zu ber374cksich-tigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verl344ngerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges f374hren darf und das Ge-richt deshalb, wenn eine solche Verl344ngerung im Einzelfall zu 4 - 5 - bef374rchten w344re, im Rahmen des ihm einger344umten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (BTDrucks. 16/5137 IV 2 zu Artikel 1 zu Nummer 2 Buchst. a), S. 25 der elektronischen Vorab-Fassung). Tepperwien Maatz Kuckein RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy