BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 8. M344rz 2010 im Ma337re-gelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-net. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Ma337regelausspruch hat hingegen keinen Bestand. 2 - 3 - Das Landgericht hat - den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen folgend - angenommen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit begangen habe. Bei dem Angeklagten bestehe eine St366rung der Sexualpr344ferenz mit einer homosexuellen Orientierung auf junge, pubertie-rende Geschlechtspartner. Diese spezielle Ausrichtung werde von der Diagnose P344dophilie zwar nicht explizit ausgenommen, betreffe jedoch eine besondere sexuelle Neigung, die in der Literatur auch als Hebephilie bzw. als Ephebophilie bezeichnet werde. Die Pers366nlichkeitsst366rung erf374lle die Kriterien der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB. Zwar unterl344ge die Alltagskompetenz des Angeklagten durch die St366rung generell keiner Beein-tr344chtigung, im Beziehungsbereich g344be es aber erkennbare Defizite, die auch durch mehrj344hrige therapeutische Zuwendung nicht aufgel366st werden konnten und immer wieder in einf366rmiger Weise zu sexuellen Handlungen an unter 14-J344hrigen gef374hrt h344tten. Insofern sei eine Einengung der Lebensbez374ge des Angeklagten auf die Befriedigung seiner sexuellen Bed374rfnisse un374bersehbar. Deshalb sei im Sinne des 247 21 StGB von ausgepr344gten Steuerungsm344ngeln hinsichtlich der Triebbefriedigung des Angeklagten auszugehen. 3 Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur - f374r eine Anordnung nach 247 63 StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit halten rechtlicher Pr374-fung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die St366rung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Pers366nlichkeit gepr344gt hat, dass sie den f374r die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit erforderlichen Schweregrad erreicht hat. Steht, wie hier, f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit eine von der Norm ab-weichende sexuelle Pr344ferenz im Vordergrund, muss diese den T344ter im Wesen seiner Pers366nlichkeit so ver344ndert haben, dass er zur Bek344mpfung seiner Trie-be nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 4 - 4 - 337; StV 2005, 20; BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und 247 63 Zu-stand 23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer P344dophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psy-chischer St366rungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutach-tung 5. Aufl. S. 343 f.), die zwangsl344ufig nur unter Verletzung strafrechtlich ge-sch374tzter Rechtsg374ter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gest366rte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine St366rung der Pers366nlichkeit, des Sexualverhaltens oder der An-passung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsf344higkeit etwa dann beeintr344chtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer einge-schliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 204 f.). Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen belegen nicht, dass beim Angeklagten eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten s374chtigen Entwicklung vorliegt. Eine solche Annahme wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Das Landgericht teilt die Ankn374pfungstatsachen des Sachver-st344ndigen nicht mit. Nach den sonstigen Urteilsfeststellungen war der Angeklag-te zuletzt im August 1997 einschl344gig in Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der letzten Vorverurteilung im Januar 2000 unterhielt er Sexualkontakte zu ei-nem jungen Mann Anfang 20. Von 1998 bis 2002 ist er von dem Dipl.-Psychologen und Psychotherapeuten S. psychotherapeutisch behandelt 5 - 5 - worden. Der Therapeut hat ihm im Jahre 2002 eine positive Entwicklung be-scheinigt, die allerdings einen R374ckfall nicht generell ausschlie337e. Seither ist der Angeklagte offenbar bis zu der hier abgeurteilten Tat am 31. Mai 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Umst344nde, die eher zeigen, dass der Angeklagte sein Sexualverhalten 374ber viele Jahre unter Kontrolle hat-te, h344tten zu der Er366rterung gedr344ngt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschr344nkt in der Lage gewesen sein soll, seinen p344dophilen Neigungen zu widerstehen. Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldf344higkeitsbeurteilung l344sst den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unber374hrt, da eine vollst344ndige Aufhebung der Schuldf344higkeit hier von vornherein ausscheidet. Durch die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB bei der Strafzumes-sung ist der Angeklagte nicht beschwert. 6 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy