BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/06 vom 15. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen unter Einbe-ziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die rechtliche Bewertung der vom Angeklagten vorgenommenen Bet344ubungsmitteltransporte als t344terschaft-liches Handeltreiben. Diese Bewertung entspricht nicht der neueren Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Kurierf344llen (BGH NStZ 2006, 454; BGH, Beschl374sse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06, vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06 und vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06; vgl. auch Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.). Nach den Feststellungen war der Angeklagte weder in den Erwerb noch in den sp344teren Absatz der Be-t344ubungsmittel eingebunden, sondern lediglich als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt. Hierzu hatte er sich auf Druck seiner Dealer, bei denen er Schulden hatte, bereit erkl344rt. Seine untergeordnete Stellung ergibt sich auch daraus, dass er bei den Fahrten nicht genau wusste, wie viel Marihuana er jeweils transportierte. Allein die Tatsache, dass er w344hrend der Transporte die alleinige faktische Gewalt 374ber das Rauschgift hatte, rechtfertigt demgegen374ber keine andere rechtliche Beurteilung. 2 Die T344tigkeit des Angeklagten erf374llt jedoch in allen vier F344llen auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschlie337en ist, dass sich der gest344ndige Ange-klagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf anders und wirksamer h344tte ver-teidigen k366nnen. 3 Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-stimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. 4 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf mildere Strafen erkannt h344tte. Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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