BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284 /14 vom 19. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19 . November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 31 . Januar 201 4 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte des Ausübens der tatsäch - lichen Gewalt über eine Sc husswaffe, des Diebstahls und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen schuldig ist. Die gegen de n Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zum Nachteil des Geschädigten A . verhäng te Einzelstrafe entf ä ll t . 2. Die weiter gehende R evision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Ausübens der tatsäch - lichen Gewalt über eine Schusswaffe, wegen Diebstahls und wegen schweren Bandendiebstahl s in 7 Fällen, wobei es in einem F a einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf 1 - 3 - die Verletzung formellen und materiellen Rechts g estützte Revision des Ang e- klagten führt zu der aus dem Urteilste nor ersichtlichen Änderung des Schul d- spruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen II. 3.3 und II. 3.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und die anderweitig verurteilten R., K. und M. am 1. Februar 2013 nach D . , um dort Wohnungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen mehrere Mi t- glieder der Gruppe durch eine aufgehebelte Tür in die Souterrainwohnung des Geschädigten A . ein, während die übrigen Gruppenmitglieder die Umge - bung absicherten (Fall II.3 .3 der Urteilsgründe). Nachdem sie in der unmöblie r- ten Wohnung nichts Stehlenswertes gefunden hatten, brachen sie von außen in die im ersten Obergeschoss desselben Hauses gelegene Wohnung des G e- schädigten K o. ein und entwendeten daraus Gegenstände in einem Wert von 10.000 Euro (Fall II. 3. 4 der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe in das Haus eingedrungen ist und wer die Umgebung a b- gesichert hat, vermochte das Landgericht nicht zu treffen. b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist d ie Frage, ob die einzelnen Taten ta t- einheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten ge - sondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einze ltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich bega n- 2 3 4 - 4 - gen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täte r aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefö r- dert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als ta t- einheitlich begangen zuzurechn en, da sie in seiner Person durch den einheit - lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte ta t- mehrheitlich begangen haben (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Besch luss vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Dezember 2010 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Lässt sich nicht feststellen, durch wi e- viele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestel l- ten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszug e- hen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, Bes chluss vom 19. No - vember 1996 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; vgl. Beschluss vom 15. April 1987 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1). Da das Landgericht die einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen ko nnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon auszug e- hen, dass er nicht selbst in die Wohnungen der Geschädigten A . und Ko . eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Ein - brüchen durch das Absichern der Um gebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit g e- mäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss v om 3 . Juli 201 4 4 StR 1 9 1 /1 4 , Rn. 5 mwN ) . 5 - 5 - 2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrüc k- liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f. ). § 2 65 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 .3 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 3. 4 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhäl t- nisses hat keine Ver ringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, vier Mal zwei Jahren und sechs Monaten , ein M al zwei Jahre n und drei 6 7 - 6 - Monaten , ein Mal zehn Monaten und ein Mal sechs Monate n Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
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