ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR284.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284 /17 vom 30. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 201 8 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Essen vom 7. Februar 2017 a) im Fall II. 2 der Urteil sgründe (Tat zum Nachteil des N e- benklägers P . ) im Schuldspruch dahin geändert, dass de r Angeklagte der Nötigung schuldig ist, b) im Fall II. 3 der Urtei lsgründe (Tat zum Nachteil der N e- benklägerin W . ) sowie im Ausspruch über die Ge - samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neu er Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuel ler Nötigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Teilerfolg; im Üb rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin W . (Fall II. 3 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. 1. Das Landgericht hat dazu im We sentlichen Folgendes festgestellt: Nachdem der Angeklagte, die Nebenklägerin und ein gemeinsamer B e- kann ter in den Abendstunden des 26. Juli 2015 auf einem Platz in M . über mehrere Stunden hinweg Alkohol konsumiert hatten, begab sich die angetru n- kene Nebenklägerin, begleitet von dem Angeklagten, auf den Nachhauseweg. An einer abgelegenen Stelle stieß der An geklagte die völlig überraschte N e- benklägerin zu Boden, riss ihr die Kleider vom Leib, kniete sich auf sie und ve r- langte die Durchführung des Oralv erkehrs, während er ihr seinen Penis vor den Mund hielt. Als sie schrie und den Angeklagten zu kratzen versuchte, schlug er unter anderem dreimal mit seiner Faust gegen ihren Kopf. Unter dem Eindruck der erlittenen Schläge und angesichts der überlegenen Kö rperkraft des Ang e- klagten nahm die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten daraufhin in ihren Mund. Da sie die Durchführung des Oralverkehrs aber nicht über sich brachte, dreh te sie ihren Kopf weg, wodurch das Geschlechtsteil des Angeklagten aus ihrem Mund geriet. Daraufhin würgte sie der Angeklagte mit seinen Händen, um den Oralverkehr doch noch zu erzwingen. Nachdem die Nebenklägerin infolge des Würgens das Bewusstsein verloren hatte, ließ er von ihr ab und entfernte sich vom Tatort. 2 3 4 - 4 - 2. Das angefochtene Urteil war im Fall II. 3 aufzuheben. Die Beweiswü r- digung leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern; sie ist insbesondere lücke n- haft. Die Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen einer vollendeten Verg e- waltigung (hier: Oralverkehr) nicht. a) In einem Fall , in dem wie im vorlieg enden Aussage gegen Auss a- ge steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Ang a- ben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinfluss en können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 2 StR 496/98, NStZ - RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496 , 497 ). Deshalb ist es in derart i- gen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betre f- fenden Aussage im Urteil zu erörtern ( BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO ; vgl. auch BGH, Be schluss vom 4. Juli 2007 2 St R 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6 ). b) Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht g e- recht. aa) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf insgesamt bestritten. Dem ang e- fochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin i n der Hauptve r- handlung u. a. ung e- essen zeitliche Einor d- nung konnte sie nur im Wege der Rekonstruktion des Geschehensablaufs in s- gesamt vornehmen. Sie war sicher, d ass der Angeklagte von ihr den Oralve r- kehr verlangt hatte, zeigte sich jedoch 5 6 7 8 - 5 - Penis des Angeklagten in den Mund ge nommen hatte . Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte si 50 % sic Das Lan d- gericht hat sich vom Tageschehen einschließlich des Oralverkehrs auf der Grundlage der von ihr als glaubhaft eingestuften Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung überzeugt . zwischen ihrer Aussage bei der Polizei nach der Tat und in der Hauptverhan d- man schenke ihren Angaben dort kei nen Glauben. Entscheidend für die Glau b- haftigkeit ihrer Angaben spreche , dass s ie in ihrer zusammenhängenden Au s- sage davon ausgegangen sei, den Penis des Angeklagten im Mund gehabt zu haben , und dass sie ihre Gefühle unmittelbar davor und danach habe besch re i- ben können. Es sei zwar möglich, dass der Angeklagte von seinem Vorhaben, den Oralverkehr zu vollziehen, Abstand genommen habe. Ein Grund dafür sei jedoch nicht ersicht r- am Vorlieg en eines vollendeten Oralverkehrs verblieben. b b ) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Landgerichts bereits für sich genommen den Anforderungen an eine widerspruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses noch genügen oder die Beweiswürdigung insowe it auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im R e- vi sionsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 6. Dezember 2007 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146, 147) weg en widersprüchlicher Ausführung zur Voll - endung eines Oralverkehrs an einem auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel leidet . Die Beweiswürdigung ist insoweit jedenfalls durchgreifend lückenhaft, weil die Angaben der Nebenklägerin bei der Polizei und di e U m- stände der Aussageentste hung nicht mitgeteilt werden. Ob das Landgericht die 9 - 6 - Angaben der Nebenklägerin gerade zur Frage der Vollendung des Oralverkehrs zutreffend bewertet hat , kann der Senat daher letztlich nicht überprüfen. Der s- sage bei der Polizei und ihren Angaben in der Hauptverhandlung vermag diese Lüc ke nicht zu schließen, weil schon offen bleibt, ob sich die Abweichungen im Aussageinhalt auf das Kerngeschehen (Oralverkehr ) oder lediglich auf Umstä n- de am Rande beziehen. Es kommt hinzu, dass die im Urt eil mitgeteilten Fra g- mente der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erhebliche W i- dersprüche auf weisen , wovon auch die Strafkammer erkennbar ausgeht. Diese Widerspr üche und Unsicherheiten betreffen jedoch den Kern des Tatvorwurfs einer vollendeten Vergewaltigung in Gestalt erzwungenen Oralve r kehrs. Eine umfassende Darlegung aller Bekundungen der Nebenklägerin vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung an war daher umso mehr geboten . 3. Darüber hinaus begegnet die Annahme des Landgerichts, der Ang e- klagte habe auch die Voraussetzungen der Qualifikationen des § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b StGB aF bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b StGB nF erfüllt, mit Blick auf die subjektive Tatsei te durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der subjektive Tatbestand setzt für beide Tatmodalitäten mindestens b e- dingten Vorsatz voraus. Bezüglich Nr. 2a muss sich dieser auf die besonderen Folgen der Tat beziehen; ein gewöhnlicher Körperverletzungsvorsat z genügt nicht (MüKo - StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 86). Auch hinsichtlich der Verursachung der Lebensgefahr muss der Täter (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt haben. § 18 StGB findet insoweit keine Anwendung (vgl. dazu i.E. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 ff. mwN). Zu den diesbezüglichen Vorstellungen des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. 10 11 - 7 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. II. 1 . Im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Nebenklägers P . ) führt das Rechtsmittel des Angeklagten zu einer Änderung des Schuld - spruchs. Die Strafkammer hat in diesem Fall den Tatbestand der sexuellen Nöt i- gung gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB in de r zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassung des Gesetz es zur Verbesserung des Schutzes der s exue l- len Selbstbestimmung vom 4 . November 2016 (BGBl. I 2460) mit der Begrü n- dung angewendet , dass diese Vorschrift bei ansonsten gleichem Strafrahmen im Un terschied zu § 240 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 StGB aF einen minder schweren Fall vorsehe. Es hat indes die Voraussetzungen eines solchen mi n- der schweren Falles mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung ve r- neint. Ist bei der gebotenen konkreten Be trachtungsweise (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 2 Rn. 10) der jeweilige Strafrahmen aber identisch, ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 4 StR 184/98; Fi scher , aaO, Rn. 10a). Der Senat ändert den Schul d spruch dahin ab, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Nach den Urteilsgründen ist aus zu schließen, dass das Landgericht einen Fall angeno m- men hätte, in dem trotz Erfüllung des Regel beispiels der Strafrah men des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF nicht zur Anwendung gekommen wäre. 12 13 14 15 - 8 - 2 . Im Übrigen (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat zum Nachteil der Nebe n- klägerin K . ) hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechts - fehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke 16
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