BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 285/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Oktober 2009 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revisionen der Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344ger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344ger je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der K366rperverletzung mit Todesfolge aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, seine damalige Lebensgef344hrtin w344hrend einer Auseinander-setzung aus Eifersucht durch Schl344ge auf den Gesichtsbereich k366rperlich so schwer misshandelt zu haben, dass diese nach hinten mit dem Kopf auf ein M366belst374ck oder auf den Boden fiel und wenige Tage sp344ter an den Folgen des dabei erlittenen beidseitigen subduralen H344matoms verstarb. Die Staatsanwalt-schaft beanstandet den Freispruch mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Auch die Nebenkl344ger r374gen 1 - 4 - die Verletzung materiellen Rechts; sie erheben ferner Verfahrensr374gen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Nach einem 374berwiegend gemeinsam mit dem Angeklagten und seiner Lebensgef344hrtin, der sp344ter verstorbenen Petra K. , verbrachten Wo-chenende, in dessen Verlauf es auch zur Teilnahme an verschiedenen Feier-lichkeiten gekommen war, wurde der inzwischen stark alkoholisierte Zeuge J. in den Abendstunden des 24. Juni 2007 von der Gesch344digten mit dem Pkw nach Hause gefahren. Da diese l344nger als vom Angeklagten erwartet weg-blieb, versuchte er, sie beim Zeugen J. telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelang, da der Zeuge das Gespr344ch nicht annahm. Nach ihrer ver-sp344teten R374ckkehr in die gemeinsame Wohnung nahm die Gesch344digte, die zu diesem Zeitpunkt weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss stand, zu-n344chst eine Dusche. Das Landgericht h344lt es f374r m366glich, dass sie w344hrend des Duschens auf dem nassen Untergrund der Duschbadewanne ausrutschte. Je-denfalls h366rte der Angeklagte vom Schlafzimmer aus, wie die Gesch344digte im Badezimmer 204Aua223 oder 204Schei337e223 rief. Nach Verlassen des Badezimmers teilte die Gesch344digte dem Angeklagten mit, es sei 204etwas passiert223, was der Ange-klagte, ohne einer weiteren Erkl344rung zu bed374rfen, dahin verstand, die Gesch344-digte habe ihn w344hrend ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Zeugen J. mit diesem betrogen. In drei kurz aufeinander folgenden, seitens des Angeklag-ten 344u337erst erregt gef374hrten Telefonaten mit dem Zeugen J. r344umte dieser den Geschlechtsverkehr mit der Gesch344digten letztlich ein. Die Gesch344digte ihrerseits suchte nunmehr eine Aussprache mit dem Angeklagten und hielt ihn 3 - 5 - deshalb auf dem Weg ins Schlafzimmer im Flur fest. Der Angeklagte machte eine absch374ttelnde Handbewegung mit dem rechten Arm, da er nicht reden, sondern allein sein wollte. Die Gesch344digte erkl344rte daraufhin, ihr werde schlecht, was der Angeklagte mit der Bemerkung 204Mir auch223 beantwortete. Dar-aufhin fiel die Gesch344digte r374ckw344rts um und krampfte; sie war nicht ansprech-bar und verdrehte die Augen. Der Angeklagte begab sich zu dem mit ihm be-freundeten Nachbarn, dem Zeugen P. , der den Rettungswagen und den Not-arzt alarmierte. Die Gesch344digte verstarb am 27. Juni 2007 im Krankenhaus. 2. Den Ausf374hrungen der medizinischen Sachverst344ndigen folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gesch344digte die zum Tode f374h-renden Verletzungen im Sch344del-Hirn-Bereich bei einem Sturz mit Anprall auf das Hinterhaupt erlitt. Es hat sich jedoch letztlich nicht davon 374berzeugen k366n-nen, dass ein Handeln des Angeklagten, etwa ein Faustschlag auf die Kopfregi-on der Gesch344digten, zu diesem Sturz f374hrte. Trotz starker Indizien f374r eine T344-terschaft des Angeklagten gebe es tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass sich die Gesch344digte die Verletzungen w344hrend ihres Aufenthaltes bei dem Zeugen J. , sp344ter auf dem Heimweg oder nach R374ckkehr in die Wohnung bei ei-nem Sturz im Badezimmer w344hrend des Duschens ohne Fremdeinwirkung zu-gezogen habe. Eine k366rperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklag-ten und der Gesch344digten nach deren R374ckkehr vom Zeugen J. habe nicht stattgefunden. Soweit am K366rper der Gesch344digten weitere, nur durch Fremd-einwirkung erkl344rbare Verletzungen im Gesichtsbereich festgestellt worden sei-en (Bluterguss an der rechten Wange, Hautr366tung am Mundboden), sei eine zeitliche Verkn374pfung mit einer Gewalteinwirkung auf den Sch344del-Hirnbereich nicht m366glich. Die anderen festgestellten Verletzungen k366nnten auch durch ei-nen Sturz und au337erdem zeitlich deutlich vor der todesurs344chlichen Verletzung im Sch344del-Hirnbereich entstanden sein. 4 - 6 - II. Die von den Nebenkl344gern erhobenen Verfahrensr374gen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 2010 dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. 5 III. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft und den Nebenkl344gern gleicherma337en beanstandete Be-weisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Das Revisionsgericht muss es grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu w374rdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es gen374gt, dass sie m366glich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 1998 226 2 StR 636/97, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 16 m.w.N.). Bei einem Freispruch unterliegt der 334berpr374fung auch, ob der Tatrichter 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schlie337lich kann ein Rechtsfehler in einem solchen Fall auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nicht nahe lie- 7 - 7 - gende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragf344hige Gr374nde anzuf374hren, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden tats344chlichen Anhaltspunk-te vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 226 5 StR 253/07, NStZ 2008, 575 m.w.N.). Erkennt der Tatrichter auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss er in seine Beweisw374rdigung und deren Darlegung die ersichtlich m366glicherweise wesentlichen gegen den Ange-klagten sprechenden Umst344nde und Erw344gungen einbeziehen und in einer Ge-samtw374rdigung betrachten (BGHSt 25, 285, 286; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 aaO). 2. Dem wird die Beweisw374rdigung im vorliegenden Fall noch gerecht. 8 a) Vor dem Hintergrund der bestreitenden Angaben des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen J. und mangels unmittelbarer Tatzeu-gen hat das Landgericht im Rahmen der Beweisw374rdigung folgerichtig zun344chst die Ausf374hrungen der medizinischen Sachverst344ndigen zu dem f374r eine Verlet-zungshandlung in Betracht kommenden Zeitpunkt in den Vordergrund gestellt. Dass die Strafkammer auf der Grundlage der in den Urteilsgr374nden eingehend wiedergegebenen Darlegungen dreier erfahrener medizinischer Sachverst344ndi-ger angenommen hat, das neuropathologische Verletzungsbild lasse den Schluss auf ein Schlag-Sturz-Geschehen bzw. ein Sto337-Sturz-Geschehen unter Fremdeinwirkung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu, stellt eine m366gliche und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmende Schlussfolgerung dar. Die Angriffe der Beschwerdef374hrer dagegen verkennen, dass alle drei Sachver-st344ndigen ein Unfallgeschehen f374r nicht ausschlie337bar gehalten haben. Das 9 - 8 - Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei in diese Erw344gungen einbezogen, dass die Sachverst344ndigen auf Grund der erhobenen Befunde und nach medizini-scher Erfahrung, wenngleich unter Angabe unterschiedlicher Wahrscheinlich-keitsgrade, eine ein- bis zweist374ndige Handlungsf344higkeit der Gesch344digten nach der todesurs344chlichen Einwirkung auf ihre Sch344del-Hirn-Region nicht aus-zuschlie337en vermochten. Danach durfte die Strafkammer aus Rechtsgr374nden begr374ndete Zweifel an einem Tatgeschehen in der Wohnung nach R374ckkehr der Gesch344digten unter Mitwirkung des Angeklagten haben. Soweit die Staats-anwaltschaft in ihrer Revisionsbegr374ndung meint, das in den Urteilsgr374nden dargelegte Verletzungsbild lege es bei zusammenfassender W374rdigung nahe, von einem einheitlichen, durch den Angeklagten verursachten Verletzungsbild auszugehen, ersetzt sie die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Indiz-tatsachen durch eine eigene. Einen Rechtsfehler vermag sie damit nicht aufzu-zeigen; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Er-kenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen 204le-bensfremd223 erscheinen m366gen, wie die Beschwerdef374hrer hier im Einzelnen darlegen. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 226 1 StR 231/08). Auch die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die sich an die Bewer-tung der bei der Gesch344digten diagnostizierten axonalen Zerrei337ungen von Nervenforts344tzen im Gehirn f374r die Frage eines sofortigen Eintritts von Bewusst-losigkeit kn374pft, geht fehl. Abgesehen davon, dass der in den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. F. zun344chst aufgetretene Widerspruch ausweislich der Urteilsgr374nde in der Hauptverhandlung gekl344rt werden konnte, hat das Landgericht den Umstand, dass sich allein aus dem Vorhandensein derartiger Zerrei337ungen keine sicheren Schl374sse auf eine sofortige Bewusstlosigkeit zie- - 9 - hen lassen, rechtsfehlerfrei in die zusammenfassende Bewertung weiterer er-heblicher Indiztatsachen einbezogen. b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die Bekundungen der Sachverst344ndigen hinsichtlich der nicht todesurs344chlichen Verletzungen zu den Ausf374hrungen hinsichtlich der t366dlichen Sch344del-Hirn-Verletzung ausreichend in Beziehung gesetzt und auch insoweit die Anforde-rungen an die richterliche 334berzeugungsbildung nicht 374berspannt. Es hat auch die diesbez374glichen Gutachtenergebnisse in den Urteilsgr374nden ausf374hrlich mitgeteilt und 226 als Indiz f374r eine T344terschaft des Angeklagten 226 nicht verkannt, dass als Ursache der Verletzungen im Wangen- bzw. Mundbereich schl374ssig nur ein Sto337- oder Schlaggeschehen in Frage kam. Andererseits vermochten die Sachverst344ndigen Dr. Pf. und Dr. Z. 374bereinstimmend eine zeitli-che Verkn374pfung zwischen der todesverursachenden Verletzung und derjeni-gen im Wangen- bzw. Mundbodenbereich gerade nicht herzustellen; vielmehr war eine deutliche zeitliche Z344sur nicht auszuschlie337en. 10 c) Bei der W374rdigung der bestreitenden Angaben des Angeklagten, die in den Urteilsgr374nden eingehend mitgeteilt werden, hat sich die Strafkammer er-sichtlich von einem zutreffenden rechtlichen Ma337stab leiten lassen und diese ihren Feststellungen nicht vorschnell als unwiderlegbar zu Grunde gelegt. Sie hat vielmehr die 226 im Wesentlichen konstanten 226 Angaben, die der Angeklagte im Anschluss an den Abtransport der Gesch344digten ins Krankenhaus Dritten gegen374ber gemacht hat, durch Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen ermittelt und ebenfalls ausf374hrlich dargelegt. Die Ansicht der Beschwerdef374hrer, insbe-sondere im Hinblick auf einen m366glichen Streit zwischen dem Angeklagten und der Gesch344digten seien die Erw344gungen im Urteil widerspr374chlich und deshalb rechtsfehlerhaft, greift zu kurz. Den Urteilsgr374nden ist zu entnehmen, dass das 11 - 10 - Landgericht die Einlassung des Angeklagten, es sei nach R374ckkehr der Ge-sch344digten zu keinerlei Streit zwischen ihnen gekommen, mangels unmittelbar anwesender Zeugen nicht zu widerlegen vermochte. Soweit es eine m366gliche k366rperliche Auseinandersetzung betrifft, erweist sich diese Erw344gung als trag-f344hig. Soweit der Zeuge P. bekundet hat, der Angeklagte habe ihm berichtet, die Gesch344digte habe ihn getreten, kommt die Strafkammer zu dem m366glichen Schluss, es habe sich um ein Treten im Zusammenhang mit dem Krampfanfall der Gesch344digten gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnimmt der Senat ferner, dass das Landgericht aus einer auch von ihm als naheliegend in Betracht gezogenen verbalen Auseinandersetzung nach dem Eingest344ndnis der "Untreue" weiter gehende, f374r den Angeklagten nachteilige Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund des 374brigen Beweisergebnisses nicht ziehen wollte. Ferner hat die Strafkammer das nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Aussageverhalten des Zeugen J. nachgezeichnet und auch dessen Motivlage vor dem Hintergrund eines nicht mit hinreichender Sicherheit fest-stellbaren beginnenden Liebesverh344ltnisses zwischen ihm und der Gesch344dig-ten erwogen. Dass die Strafkammer den Angaben dieses Zeugen in wesentli-chen Teilen nicht gefolgt ist, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 12 d) Schlie337lich fehlt es auch nicht an einer zusammenfassenden Bewer-tung des Beweisergebnisses und der Indizien unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtw374rdigung. Die dem Landgericht verbliebenen Zweifel an der T344ter-schaft des Angeklagten sind jedenfalls nachvollziehbar und nicht nur abstrakt-theoretisch. Den Beschwerdef374hrern ist zwar zuzugeben, dass die Strafkammer weitere Beweisanzeichen zus344tzlich, weiter gehend oder noch detailierter h344tte er366rtern k366nnen. Indes kann eine Beweisw374rdigung ihrer Natur nach nicht er- 13 - 11 - sch366pfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und W374rdigungsvarianten in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich abgehandelt wer-den. Dies ist von Rechts wegen nicht zu verlangen. Aus einzelnen denkbaren oder tats344chlichen L374cken in der ausdr374cklichen Er366rterung kann nicht abgelei-tet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 226 2 StR 35/10). 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-benkl344ger erfolglos geblieben sind, haben die Nebenkl344ger au337er der Revisi-onsgeb374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein 14 - 12 - die Staatskasse zu tragen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 226 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146; Urteil vom 30. November 2005 226 2 StR 402/05, NStZ-RR 2006, 128; vgl. aber BGH, Urteil vom 16. September 2010 226 3 StR 280/10). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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