BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286/01 vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2001 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch eines Kindes - der Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 StGB- DDR) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 148 StGB-DDR), des sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes (§ 148 StGB-DDR) in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie - des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist; 2. mit den Feststellungen aufgehoben: a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den ersten fünf der zu II. der Urteilsgründe geschilde r - ten Fälle (Taten im Hof, in der großen Wohnstube, in der kleinen Stube, im VW-Bus, im Zimmer auf dem Dachboden), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg z u - rückverwiesen. - 3 - III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r - worfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten "1. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mi û - brauch eines Kindes und sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen, 2. des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fllen, davon zustzlich in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Ntigung und 3. des sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen in e i - nem weiteren Fall" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rgt, hat teilweise Erfolg. 1. Die Verfahrensrgen sind aus den vom Generalbundesanwalt darg e - legten Grnden unzulssig oder unbegrndet. 2. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge fhrt zur Änd e - rung des Schuldspruchs zu den Nummern 1 und 2 der Urteilsformel. a) Da ungeklrt ist und sich nicht klren lût, ob der Angeklagte die e r - sten drei der zu II. der Urteilsgrnde geschilderten Taten (Tat im Hof, Tat in der groûen Wohnstube, Tat in der kleinen Stube) vor oder nach dem 3. Oktober 1990 begangen hat, sind auf diese Taten § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie - 4 - § 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 StGB/DDR anzuwenden. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 zu der R e - vision im einzelnen zutreffend nher ausgefhrt hat, erweisen sich diese Vo r - schriften im Vergleich zu den vom Landgericht angewendeten Tatbestnden des Strafgesetzbuches als das mildere Gesetz. b) Bezglich der beiden folgenden Taten (Tat im VW-Bus und Tat im Zimmer auf dem Dachboden) begegnet die Anwendung des Strafgesetzbuchs keinen Bedenken. Auch die Tat im VW-Bus hat sich wie sich aus dem G e - samtzusammenhang der Urteilsgrnde ergibt nach dem 3. Oktober 1990 e r - eignet. Hinsichtlich dieser Taten, die das Landgericht rechtlich als Vergewalt i - gung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch eines Kindes und sexuellem Mi û - brauch einer Schutzbefohlenen (Tat im VW-Bus, Urteilsformel zu Nr. 1) bzw. als sexuellen Miûbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat im Zimmer auf dem Dachboden; in der Urteilsfo r - mel zu Nr. 2 erfaût) einordnet, muû aber jeweils die Verurteilung wegen (t a - teinheitlich begangenen) sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen en t - fallen. Ihrer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB steht das Hindernis der Verjhrung entgegen (§ 78 StGB). Die Verjhrung ist erstmals im Dezember 1998 - durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten - unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die fnfjhrige Verjhrungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) fr Ve r - gehen nach § 174 StGB mglicherweise bereits abgelaufen. Fr beide Taten kann nmlich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden, daû sie bereits vor 1993 begangen worden sind. c) Darber hinaus hat die Nachprfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r - geben. Insbesondere ist die Beweiswrdigung des Landgerichts auch unter B e - rcksichtigung der Einwnde des Beschwerdefhrers rechtlich nicht zu bea n - standen. - 5 - 3. Die Einzelstrafen, die das Landgericht in den von der Schul d - spruchnderung betroffenen Fllen ± teils unter rechtsfehlerhafter Anwendung der strengeren Vorschriften des Strafgesetzbuchs teils unter bedenklicher (u n - eingeschrnkt) strafschrfender Bercksichtigung der verjhrten Taten nach § 174 StGB - verhngt hat, knnen keinen Bestand haben. Über sie wird auf der Grundlage des genderten Schuldspruchs der neue Tatrichter zu entscheiden haben, der auch ber die ± ebenfalls aufzuhebende - Gesamtstrafe neu zu b e - finden haben wird. 4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu dem Hi n - weis, daû die Verstndlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gege n - stand hat, erheblich leidet, wenn es auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet. Es empfiehlt sich, die Or d - nungsziffern fr die abgeurteilten Flle - mglichst einheitlich und bereinsti m - mend - jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswrdigung, der rechtlichen Wrdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH, B e - schlsse vom 18. Januar 2000 ± 4 StR 561/99 - und vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goûner Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.). Eine unntige Unber sichtlichkeit der Urteilsgrnde ± wie - 6 - hier - birgt regelmûig die Gefahr sachlich-rechtlicher Mngel in sich, die den Bestand des Urteils gefhrden knnen. Maatz Tolksdorf Kuckein Athing Ernemann
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