BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286/06 vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. Totschlags u.a. zu Ziff. 2. Beihilfe zum Totschlag u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 21. Dezember 2005 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten M. am 10. April 2006 wirksam zugestellt worden und hat mithin die Revisionsbegr374ndungsfrist in Lauf gesetzt. Selbst wenn der an diesem Tag zugestellten Urteilsabschrift versehentlich die Seite 40 nicht beigef374gt gewesen sein sollte, k366nnte dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung begr374nden. Das Fehlen dieser Seite w374rde hier keinen wesentlichen Mangel der Zustellung darstellen (vgl. BGH NJW 1978, 60; BGHR StPO 247 345 Abs. 1 Fristbeginn 7), da die Ausf374hrun-gen auf UA 40 lediglich einen nebens344chlichen Teil der Be-weisw374rdigung hinsichtlich des Mitangeklagten Walid Mo. betreffen. Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Ange-klagten M. auf Grund der vor Fertigstellung des Haupt-verhandlungsprotokolls erfolgten und deshalb unwirksamen Zustellung vom 22. M344rz 2006 eine vollst344ndige Urteilsfas-sung vorlag. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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