BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286/10 vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen (II. 2. und 3. der Urteils-gr374nde) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand ha-ben. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 hierzu ausgef374hrt: 3 "Nach st344ndiger - vom Gro337en Senat best344tigter (BGHSt 50, 252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im Sinne der 247247 29 ff. BtMG 'jede eigenn374tzige auf den Umsatz von Bet344ubungsmitteln gerichtete T344tigkeit'. Vorliegend hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport 374ber die deutsch-niederl344ndische Grenze durch einen Kurier organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte hierbei aus eigenn374tzigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumin-dest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Ange-klagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausge-handelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren F344llen (UA S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten die - an den Kurier 374bergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine sonstigen vom Angeklagten aus den Gesch344ften zumindest erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigenn374t-zigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden k366n-nen, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur - fremdn374tzige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgend-welche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung". Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 - 4 - Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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