ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR286.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286 / 1 8 vom 28. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 28. Februar 201 9 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 wird a) das Verfahren in den Fällen II. Taten 10, 13, 19, 21, 32, 34 und 35 der Ur teilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des schweren Bandendie b- stahls in elf Fällen und de r versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittel s . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, gewerbs - und ba n- denmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen und wegen versuchter g e- 1 - 3 - werbsmäßiger Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Re vision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. Taten 10, 13, 19, 21, 32 und 34 der Urteilsgründe jeweils wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung und im Fa ll II. Tat 35 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf A n- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensök o- nomischen Gründen ein, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils das Vorliegen von Urkundenfälschungen sowie im Fall II. Tat 35 der Urteilsgründe eine täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten nicht hinreichend belegen. Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs und den We g- fal l der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, fünfmal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der ve r- bleibenden zwölf Einzelstrafen Fr eiheitsstrafen von drei Jahr en , zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten, fün f- mal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr aus, dass die Stra f- kammer ohne die Einzelstrafen für die eingestellten Taten auf eine n iedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrecht - 2 3 4 - 4 - fer tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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