BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Ein-beziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener ge-f344hrlicher K366rperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Hin-sichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit f374r jedes Delikt die daf374r vorgesehene Verj344hrungsfrist l344uft (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, Strafver-folgungsverj344hrung eingetreten. Die Verj344hrungsfrist betr344gt f374r die beiden tat-einheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da auf die gef344hrliche K366rperverletzung das mildere Tatzeitrecht (247 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die Verj344hrung ankn374pft (BGHSt 50, 138, 140). Eine Unterbrechung der Verj344hrung ist nicht erfolgt. 2 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 3 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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