BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 287/09 vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Verdacht des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-benkl344gers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil es sich von seiner T344terschaft nicht hat 374berzeugen k366nnen. Hiergegen richten sich die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 II. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen kam es in M. am Vormittag des 29. Januar 2008 zwischen dem T344ter und dem sp344teren Tatop-fer, der zum Tatzeitpunkt 87 Jahre alten B. , im Flur der Wohnung von Frau B. zu einer k366rperlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf des Kampfgeschehens versetzte der T344ter Frau B. , die kurz zuvor von der Erledigung von Eink344ufen in ihre Wohnung zur374ckgekehrt war, zun344chst zwei 2 - 4 - wuchtige Faustschl344ge ins Gesicht, so dass sie zu Boden ging. Sodann ergriff er ein in einem unmittelbar angrenzenden Abstellraum aufbewahrtes Verl344nge-rungskabel, legte es um den Hals von Frau B. und zog dieses zweimal 374ber l344ngere Zeit so fest zu, dass sie schlie337lich infolge des Drosselns verstarb. Den Leichnam verbrachte er in das Wohnzimmer und verbarg ihn hinter einer Couch. Anschlie337end nahm der T344ter neben anderen Gegenst344nden 485,- 200 in bar sowie das Schl374sselbund des Opfers an sich und verlie337 die Wohnung, wo-bei er die Wohnungst374r hinter sich abschloss. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der die Tat bestreitende Angeklagte die Tat begangen hat. 3 a) Hierbei hat es nicht verkannt, dass insbesondere folgende gewichtige Indizien f374r eine T344terschaft des Angeklagten sprechen: Er befand sich in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum in Tatortn344he, zeitweise auch in seinem geparkten Fahrzeug an einer Stelle, von der aus er h344tte beobachten k366nnen, wie Frau B. das Haus zur Erledigung von Eink344ufen verlie337. Er verf374gte als Hausmeister 374ber einen Generalschl374ssel, mit dem er die Wohnungst374r des Tatopfers aufschlie337en konnte. Er hatte zudem ein m366gliches Tatmotiv, da sei-ne finanziellen Verh344ltnisse zur Tatzeit jedenfalls derart beengt waren, dass er sich von seiner fr374heren Lebensgef344hrtin und von einem Nachbarn hatte Geld leihen m374ssen. An dem als Tatwerkzeug verwendeten Verl344ngerungskabel wurden DNA-Spuren festgestellt, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 374ber 99,9 % mit dem DNA 226 Muster des Angeklagten identisch sind. Auch im Gesicht des Tatopfers fanden sich DNA-Spuren, die nach den Feststellungen des angeh366r-ten Sachverst344ndigen eine hohe Identit344tswahrscheinlichkeit mit dem DNA 226 Muster des Angeklagten aufweisen, und zwar unter anderem am rechten Auge eine solche von 99,78 %, an der rechten Halsseite von 98,92 % und an der O-berlippe von 98,43 %. Bei einer nach der Tat durchgef374hrten k366rperlichen Un- 4 - 5 - tersuchung des Angeklagten wurden an seiner rechten Hand oberfl344chliche Verletzungen festgestellt, die durch das Kampfgeschehen mit Frau B. ver-ursacht worden sein k366nnten. b) Die Strafkammer hat jedoch die gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nach eingehender Abw344gung weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamtheit f374r geeignet angesehen, letzte vern374nftige Zweifel an der T344ter-schaft des Angeklagten zu beseitigen. Hierbei hat sie insbesondere nicht aus-schlie337en k366nnen, dass die Tat von einem unbekannt gebliebenen Mann be-gangen worden ist, den Frau B. am Tag zuvor kennen gelernt und m366g-licherweise Einlass in ihrer Wohnung gew344hrt hatte. Hinsichtlich der an dem Tatwerkzeug festgestellten DNA-Spuren hat sie es 226 entgegen der Einsch344t-zung des angeh366rten Sachverst344ndigen - f374r m366glich gehalten, dass diese an-l344sslich von Arbeiten, die der Angeklagte im Dezember 2007 in der Wohnung des Opfers ausgef374hrt hatte, angebracht worden sind. 5 3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-gel hinzunehmen. Denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tat-richters. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Der revisions-rechtlichen Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdi-gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung 2, 11 m.w.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn er einem Be-weisanzeichen einen zu geringen Beweiswert zugemessen hat (vgl. BGH NJW 2009, 2834, 2836). 6 4. Hieran gemessen h344lt die dem Freispruch zu Grunde liegende Be-weisw374rdigung der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 - 6 - a) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den im Gesicht des Tat-opfers festgestellten DNA-Spuren ausgef374hrt, dass nach der besten Spur am rechten Auge (Identit344tswahrscheinlichkeit von 99,78 %) statistisch betrachtet mehr als zwei von 1000 M344nnern die gleichen Y-chromosomalen Systeme auf-weisen, so dass f374r eine Stadt wie M. statistisch mehr als 200 M344nner in Betracht k344men. Dies und der Umstand, dass der Sohn des Angeklagten, der eine identische Y-chromosomale DNA wie der Angeklagte aufweise, und der als ehemaliger Hausmeister des Wohnhauses des Tatopfers sowohl mit den 326rt-lichkeiten als auch mit den Mietern bestens vertraut gewesen sei, schlie337e eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund der festgestellten DNA-Spuren aus. 8 b) Dieser Beurteilung begegnen, soweit sie sich auf die M366glichkeit einer Alternativt344terschaft des Sohnes des Angeklagten gr374ndet, durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt daf374r, dass der in D. wohnhafte Sohn des Angeklagten sich am Tattag in M. aufgehalten hat. Der Umstand, dass der Angeklagte in den fr374hen Morgenstun-den des 30. Januar 2008, d. h. des dem Tattag nachfolgenden Tages, nach D. fuhr, um seinen Sohn und seine Tochter zu besuchen, k366nnte eher da-gegen sprechen. Bei der vom Landgericht erwogenen T344terschaft des Sohnes des Angeklagten handelt es sich daher lediglich um eine gedankliche, abstrakt-theoretische M366glichkeit, die bei der tatrichterlichen 334berzeugungsbildung au-337er Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 5; BGH NJW 2009, 2834, 2836). 9 c) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht angesichts der Vielzahl der belastenden Indizien bei rechtsfehlerfreier Bewertung des Be-weiswertes der im Gesicht des Tatopfers festgestellten DNA-Spuren eine T344-terschaft des Angeklagten bejaht h344tte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der bei der k366rperlichen Untersuchung des Angeklagten an dessen 10 - 7 - rechten Hand festgestellten Verletzungen. Insoweit hat das Landgericht zwar nicht verkannt, dass sie durch das Kampfgeschehen mit dem Tatopfer verur-sacht worden sein k366nnen. Soweit es diese M366glichkeit jedoch als 204nicht zwin-gend oder nahe liegend223 mit der Begr374ndung verworfen hat, dass die hand-werklichen T344tigkeiten des Angeklagten als Hausmeister das Verletzungsbild zwanglos erkl344ren k366nnten, fehlt es f374r diese Annahme ebenfalls an einem rea-len Ankn374pfungspunkt. Weder ist ersichtlich, dass der Angeklagte in der erfor-derlichen zeitlichen N344he zur Tat Arbeiten ausgef374hrt hat, die zu den festge-stellten Verletzungen h344tten f374hren k366nnen, noch hat dieser selbst sich aus-weislich der Urteilsgr374nde hierauf berufen. 5. Zudem erweist sich die Beweisw374rdigung - wie die Revision zu Recht r374gt - in Bezug auf die Pers366nlichkeit des Angeklagten als l374ckenhaft. Insoweit hat das Landgericht zwar zur Person des Angeklagten festgestellt, dass er, um schneller zu Erfolg und Wohlstand zu gelangen, bereits sehr fr374h in seinem Le-ben Straftaten begangen habe, was sich in seinen zahlreichen, zum Teil auch erheblichen Vorstrafen ausdr374cke, "die seine Erfahrung mit der Aus374bung von Gewalt erkennen lassen". Zur Art und zum Zeitpunkt dieser Vorstrafen verhal-ten sich die Urteilsgr374nde jedoch nicht. Einer entsprechenden Mitteilung h344tte es hier aber bedurft, da die fr374heren Straftaten des Angeklagten n344heren Auf-schluss dar374ber geben k366nnten, ob ihm die Begehung von Straftaten, die mit der ihm hier zur Last gelegten vergleichbar sind, wesensfremd ist oder nicht (vgl. auch Senat, Urt. vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207). 11 - 8 - Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. 12 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy