BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287 /1 3 vom 10. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2013 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Februar 2013 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugend kammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung, der Nötigung sowie des Raubes in zwei Fällen schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der sich mit der ausg e- führten Sachrüge i nsbesondere gegen die angeordnete Maßregel wendet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der zu den Tatzeiten 20 bzw. 21 Jahre alte Angeklagte unter einer erheblichen intellektu e l- len Minderbegabung im Sinne einer (angeborenen) leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung, die dem Eingangskriterium des Schwachsinns unterfällt. Im April 2010 wurde er in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsb e- stimmung, Vermögenssorge un d Vertretung in Straf - und Ermittlungsverfahren unter Betreuung gestellt. Der Angeklagte hat bis Sommer 2011 eine Schule mit e- ßend sortierte er auf einem Wertstoffhof elektronische Baute ile. Nach B e- kanntwerden der beiden ersten verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde ihm dort gekündigt; der Angeklagte arbeitete seither in einer Landschaftsgärtnerei der Lebenshilfe e. V. Bad Dürkheim. Die Höhe seines jeweils erzielten Ei n- kommens ist ihm nicht bekannt. In der Zeit von März 2012 bis September 2012 beging der Angeklagte die abgeurteilten Taten: in den beiden ersten Fällen riss er jeweils eine Frau zu Boden. Beide Geschädigte wehrten sich heftig; eine von ihnen erlitt Verletzu n- gen am Fußknö chel und am Handgelenk. Bei den beiden späteren Taten pac k- te der Angeklagte Frauen von hinten an den Beinen. Die Tatopfer mussten sich an einem Treppengeländer bzw. einem Schild festhalten, um nicht hinzufallen. Der Angeklagte hielt ihre Beine fest und str eifte ihre Ballerina - Schuhe ab, mit denen er flüchtete. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der A n- geklagte bei erhaltener Einsichtsfähigkeit Tatimpulsen nur eingeschränkt g e- genzusteuern in der Lage sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermi n- 2 3 4 - 4 - dert, aber nicht gänzlich aufgehoben gewesen. Das Landgericht hat gemäß § 32 Satz 1 JGG in allen Fällen Jugendstrafrecht angewendet und gemäß § 7 JGG i.V.m. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet, da aufgrund der Intelligenzminderung auch in Zukunft mit gezielten Angriffen auf junge Frauen zu rechnen sei. Die Verhängung von Zuchtmitteln und Strafe hat es daneben als entbehrlich angesehen (§ 5 Abs. 3 JGG). II. Die Revision des Angeklagten führt zur A ufhebung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs. 1. Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Ta t- geschehen, die deshalb aufrecht erhalten bleiben können. Sie beruhen auf e i- ner schlüssigen Beweiswürdigung. 2. Die Ausfüh rungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Ang e- klagte an einem geistigen oder seelischen Zustand leidet, der die Vorausse t- zungen des § 21 StGB sicher begründet. Die Urteilsgründe lassen nicht erke n- nen, ob das Landgericht die Feststellung, der Angeklagte sei allein aufgrund seiner Minderbe gabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar kann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Mind e- 5 6 7 8 - 5 - rung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (BGH, Urteil vom 31. August 1994 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 308/12 Rn. 9). Das Landgericht hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien die Sachverständige lligen z- Urteil keine Angabe, welchen Intelligenzquotienten der Angeklagte erreicht. Gegen die im Urteil ohne nähere Begründung angenommene Erheblichkeit der intellektuellen Minderbe gabung könnte demgegenüber sprechen, dass der A n- auch mit mäßigen Leistungen, besucht hat und offenbar in der Lage war, den Anforderungen an seinen Arbeitsplätzen nachzukommen. b) Auch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gerade aufgrund des Zustands des Angeklagten ist nicht nachvollziehbar belegt. I n- wieweit der gelegentliche Missbrauch von Alkohol einen ungünstigen Prädiktor bezüglich einer Wiederholungsgefahr für ähnlich gelagerte Delikte darstellt, e r- schließt sich nicht, da eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei den ve r- fahrensgegenständlichen Taten nicht festgestellt ist. Auch ist nicht erkennbar, ngeklagten mit seiner geistigen Behinderung stehen. Dass die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils die Unterbringung als solche und die damit verbundene Th e- rapie als die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Erziehungsmaßnahme bezeichnet, lässt beso rgen, dass sie einen unzutreffenden Maßstab für deren Anordnung zugrunde gelegt hat. 9 - 6 - 3. Ebenso wenig sind danach die Voraussetzungen des § 20 StGB s i- cher auszuschließen. Worauf sich die von der Strafkammer geteilte Einschä t- zung der Sachverständigen grün det, dass die Einsichtsfähigkeit des Angekla g- ten erhalten geblieben sei, teilen die Feststellungen nicht mit. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 7 JGG, § 63 StGB können daher keinen Bestand haben. VR i 'in BGH Sost - Scheible Roggenbuck Franke ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Mutzbauer Quentin 10
Full & Egal Universal Law Academy