ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287 / 1 7 vom 7. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF) in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur teilt. G egen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materie l- len Rechts ge stütz ten Revision. D ie Verfahrensbeanstandung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan walts unzulässig; das Rechts - mittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen verbrachte die Nebenklägerin den späten Abend des 22. Au gust 2015 gemeinsam mit dem Angeklagten und der Zeugin J . ; die beiden Frauen tranken Mischgetränke aus Wodka und Eistee. Gegen Mitternacht brachen der Angeklagte und die Nebenklägerin auf, um gemeinsam den Zeugen W . zu besuchen. Zu diesem Zeitp unkt war die Nebenklägerin aufgrund ihres Alkoholkonsums deutlich angeheitert , wies aber keine sonst i- gen Ausfallerscheinungen auf. Be i dem Zeugen W . trank sie weniger als ein Glas Bier oder Wein . Auf der Rückfahrt vom Wohnort des Zeugen W . beschloss der Angeklagte, mit der Nebenklägerin, die während der Autofahrt eingeschlafen war, zu sich nach Hause zu fahren. Dort angekommen, befand sich die Nebenklägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung in einem nahezu letha r- gi schen Zustand ; ihr war es nur noch in ge ringem Maße möglich , sic h zu b e- wegen, und sie vermochte nicht mehr ihrem Willen entsprechend zu handeln. Sie ließ sich von dem Angeklagten zu dessen im zweiten Obergeschoss liege n- der Wohnung und dort in das Schlafzimmer führen, wo sie sich a uf das Bett legte. Der Angeklagte schenkte ihr ein Glas Rotwein ein, das sie jedoch nicht mehr halten konnte und dessen Inhalt verschüttet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt er kannte der Angeklagte, dass sich die Nebenklägerin gegen die Vo r- nahme sexuell er Handlungen durch ihn nicht würde wehren können. Er b e- schloss, dies auszunutzen, und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Anschließend schlief sie ein. Im weiteren Verlauf der Nacht vollzog d er Angeklagte ein weiteres Mal den vaginalen Geschlechtsver kehr mit ihr . 2. Das angefochtene Urteil k ann nicht bestehen bleiben, da die Bewei s- würdigung des Landgerichts a uch unter Berücksichtigung des eingeschrän k- ten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Janu - ar 2017 1 StR 360/16 , NStZ - RR 2017, 185 [Ls]; vom 18. September 2008 2 3 - 4 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401 , 402 ; vom 20. Juni 2013 4 StR 159/13, juris Rn. 19) r echtlicher Überprüfung nicht standhält. Sie erweist sich als lücke n- haft. a) Das Landgericht hat angenom men, dass sich die Nebenklägerin s o- wohl während des erstmaligen als auch noch zum Zeitpunkt des späteren zwe i- ten Geschlechtsverkehrs infolge einer akuten Alkoholintoxikation in einem Z u- stand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befand und sie aufgrund dessen w i- derstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF war. Seine Übe r- zeu gung , dass die Alkoholisierung der Nebenklägerin dieses Ausmaß erreichte , hat die Strafkammer maßgeblich auf di e Angaben der von ihr gehörten psych i- atri schen Sachverständigen ges tützt. D ie Sachverständige hat ausgeführt, bei einer nicht trinkgewohnten Person von zierlicher Statur wie dies auf die N e- benk lägerin zutreffe seien nach Alkoholkonsum nicht zwangsläufig motori scher Na tur sein , sondern könnten auch zu dem von der Nebenklägerin beschriebenen apath i- schen, schläfri gen Zustand führen , und zwar bereits ab einem Blutalk oholgehalt von etwa 2,3 bis 2,5 Promil le . Allerdings s ei eine Bestimm ung der Blutalkoho l- konzentratio n der Nebenklägerin n- gen, der Trinkdauer und des Trinkzeit nicht mög lich gewesen (UA 24) . Das Landgericht ist den Angaben der Sachverständigen gefolgt und hat das Vorliegen einer akuten Alkoholintoxikation der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Taten bejaht . F eststellungen zu r Höhe der Blut alkoholkonzentration der Nebe n- kläge rin hat es nicht getroffen. b) Damit weist die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils im Hi n- blic k auf das Ausmaß der Alkoholisierung der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der 4 5 - 5 - Taten eine Lücke auf. Da das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass der apathische zu r W i- derstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF führende Z u- stand der Nebenkläge rin zumindest eine Blutalkoholkonzentrati on von etwa 2,3 Promille voraussetzt e , durfte e s jedenfalls hier nicht offen lassen, ob die Alkoholisierung der Neben klägerin diesen Wert auch tat sächlich erreichte, so n- dern hätte ihre Blutalkoholkonz entration für die beiden Tatzeitpunkte bestimme n müssen (vgl. für die Errechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 4 StR 183/93, StV 1993, 519; Beschlüsse vom 28. April 2010 5 StR 135/10, NStZ - RR 2010, 257, 258; vom 20. November 1990 2 StR 424/90, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23) . Ang e- sichts der relativ genauen Angaben im Urteil sowohl zu den Trinkmengen als auch zu den Trinkzeiten der Nebenklägerin hiernach trank sie etwa zwischen 22 und 24 Uhr dre i oder vier Wodka - Eistee - Mischgetränke, wobei die Wodk a- menge den Angaben der Zeugin J . zufolge jeweils anderthalb bis zwei Dau - menbreit betrug und jedenfalls das erste Getränk deutlich mehr Eistee als Wodka enthielt (UA 18) , und während des anschlie ßenden Aufenthalts beim Zeugen W . weniger als ein Glas Bier oder Wein (UA 20) ist auch nicht ersichtlich, dass eine Errech nung der Blutalkoholkonzentrati on vorliegend nicht möglich gewesen wäre. Die lückenhafte Beweiswürdigung, auf der die Veru rteilung insgesamt beruht, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der g e- troffenen Feststellungen. 6 - 6 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgeri cht wird Gelegenheit haben, zur Ermittlung der Alkoholis ierung der Nebenklägerin einen rechtsmedizinischen S achverstän digen hinzuzuziehen . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 7
Full & Egal Universal Law Academy