BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288/07 vom 18. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des 247 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach 247 35 BtmG ohne Rechts-fehler davon ausgegangen ist, dass f374r den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Ma337regelvollzuges" erfolg-versprechend erscheint (vgl. UA 25). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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