BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288/09 vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. M344rz 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiel-len Rechts r374gt. 1 1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die R374ge mangels Begr374ndung unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 - 3 - 2. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens (Wegnahme der Geldtasche) erf374llt. 3 Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es abge-lehnt hat, gem344337 247 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt anzuordnen. 4 Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte 2002 Bet344ubungsmittel, und zwar zun344chst Marihuana, sp344ter auch Kokain. Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain t344glich, manchmal will er auch, was allerdings fragw374rdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben (UA 3). Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des 247 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogenabh344ngigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand, denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, be-gangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch k374nftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies damit begr374ndet, dass er die verfahrensgegenst344ndli-che Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe. 5 Diese Wertung der - sachverst344ndig nicht beratenen - Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beruhen auf dessen Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit. Er verf374gt 6 - 4 - nicht 374ber ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines Vaters daf374r aufge-braucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden, deren Tilgung dieser nachdr374cklich forderte; au337erdem machte dieser die Her-ausgabe weiteren Kokains von der R374ckzahlung abh344ngig (UA 4). Bei dem Raub374berfall handelte es sich um eine f374r Drogenabh344ngige typische Beschaf-fungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei fortbestehender Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit die Gefahr der Begehung weite-rer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom Angeklagten ge344u337er-te Absicht, eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht ge-eignet, ein Absehen von der Ma337regelanordnung zu begr374nden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgr374nden nicht zu entneh-men. - 5 - 334ber die Ma337regelanordnung muss daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat schlie337t angesichts der ma337vollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anord-nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 7 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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