BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288 /1 4 vom 13. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrich - tung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen strafbefreienden Rü c k- tritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im Si n- ne des § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und der konkreten Tatsituation g etroffenen Feststellungen erweist sich die von der Stra f- kammer angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB als hinreichend belegt; für die vom Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift vom 30. Juni 2014 insoweit hilfsweise angeregten Beschränkung der Strafve r- folgung (§ 154a Abs. 2 StPO) besteht daher kein Anlass. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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