BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288 /1 5 vom 8. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 einstimmig b e- schlossen: Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 2015 als unzulässig ve rworfen worden ist, wird aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Bes chwerdeführer hat die Kosten des Re chtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der ausdrücklichen Erwähnung von Fall II. 2 der Urteilsgründe eingangs der ten zu Ziff. 2. - 20 unten) entnimmt der Senat, dass die Strafkammer auch für diesen Fall des Handeltreibens (nur) mit Marihuana eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängen wollte und die nachfolgende Nichterwähnung dieses Fa lles lediglich auf einem Ve r- sehen beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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