BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 289/01 vom 31. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten E. , Rechtsanwalt als Verteidiger für d en Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten L. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten L. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. , - 3 - Rechtsanwalt als Verteidiger fr den Angeklagten Wi. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger Maria und Theodor T. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Mehmet A. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger Filippo C. , Alexander S. , Boguslawa D. , Angela B. und Winfried G. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Frank H. , Rechtsanwalt als Vertre ter des Nebenklägers Irfan Ak. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. , die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenklger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen. Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklgern dadurch e r - wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die K o - sten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen d a - durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenklger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezglich der Angeklagten L. und S. - des N e - benklgers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsberbrckungen an der Sttze 206 best e - hen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift). - 5 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurckverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Grnde: I. Im Rahmen der Erneuerung des Traggerstes der Wuppertaler Schw e - bebahn wurden im Bereich des Bahnhofs Robert-Daum-Platz Teile der Tra g - konstruktion ausgetauscht. Nach Abschluß der Bauarbeiten, die zuletzt unter großem Zeitdruck durchgefhrt wurden, wurde die Strecke fr den Schweb e - bahnverkehr freigegeben. Der erste Schwebebahnzug, ein dreigliedriger G e - lenktriebwagen, der die Strecke in Richtung Oberbarmen befuhr, kollidierte im Bereich der Sttze 206 mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinrage n - den Stahlkralle, entgleiste und strzte in die Wupper. Bei dem Unfall wurden fnf Fahrgste getötet und mindestens 37 der Überlebenden - zum Teil schwer - verletzt. Fr den Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personen miturschlich: Nach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich der Sttze 206 zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen Dehnstellen - 6 - (Dilatationen) in beiden Fahrtrichtungen an den T-Trgern des Traggerstes sog. Dilatationsberbrckungen angebracht worden. Hierzu wurden an jedem der T-Trger vor und hinter der Dilatation jeweils mit sechs Schrauben Krallen befestigt, die aus zwei hlftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cm breiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die Stahlkrallen wurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbi n - dung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag deren Abbau im Verantwortungsbereich der Firma , fr die in der Nacht zum 12. April 1999 der Angeklagte F. die Bauleitung hatte. Diesem wurde, o b - wohl eine der Stahlkrallen in Fahrtrichtung Oberbarmen nicht abgebaut worden war, sondern noch vollstndig und fest mit sechs Schrauben an dem T-Trger montiert war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaûten Angeklagten L. , S. , W. oder Wi. der vollstndige Abbau der Dilatations- berbrckungen im Bereich der Sttze 206 gemeldet. Der von den Wuppertaler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte A n - geklagte B. hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs "bauliche Anlagen" betraut hatte, ein Sicherheitskonzept fr die Durchfhrung der geplanten Baumaûnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem Regelwerk hatten vor der Freigabe der Strecke und der Wiederaufnahme des Fahrb e - triebs unabhngig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntec h - nische Aufsicht und die Bauberwachung die Kollisionsfreiheit des Fahrb e - reichs zu berprfen. Weder der Angeklagte F. , der in der Unfallnacht die Bauleitung hatte, noch der Angeklagte E. , der die bahntechnische Aufsicht fhrte, noch der Angeklagte P. , der fr die Bauberwachung zustndig war, nahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der Sttze 206 vor der Freigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt vor. - 7 - II. Das Landgericht hat die Angeklagten F. , E. und P. jeweils w e - gen fahrlssiger Tötung in fnf rechtlich zusammentreffenden Fllen in Tatei n - heit mit fahrlssiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden F l - len schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. , insoweit ist das Urteil rechtskrftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheit s - strafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheit s - strafen zur Bewhrung ausgesetzt. Die Angeklagten B. , L. , S. , W. und Wi. sind freigesproc hen worden. Die Angeklagten E. und P. rgen mit ihren Revisionen die Verle t - zung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rgt die Verle t - zung sachlichen Rechts und erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Aufhebung des Urteils in den die Angeklagten E. und P. betreffenden Strafaussprchen und in den die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. betreffenden Freisprchen. Die Nebenklger Maria und Theodor T. fechten das Urteil an, sowe it der Angeklagte B. freigespr o - chen worden ist. Der Nebenklger Theodor T. wendet sich ferner gegen die Freisprche der Angeklagten L. und S. . Die Nebenklger rgen die Ve r - letzung sachlichen Rechts. - 8 - III. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. und die sie betreffe n - den Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1. Die von den Angeklagten bereinstimmend erhobenen Verfahrensr - gen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfhrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. August 2001 Bezug genommen. Die Überprfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegrndet. Die Strafzumessungserwgungen we i - sen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e - fhrt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. IV. Die Revisionen der Nebenklger Maria und Theodor T. gegen den Freispruch des Angeklagten B. haben ebenfalls keinen Erfolg. Soweit das Landgericht einzelne Mngel des Sicherheitskonzepts fes t - gestellt hat, waren diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen fr den Unfall der Schwebebahn nicht urschlich, so daû der fr eine die Verurteilung wegen fahrlssiger Ttung und fahrlssiger Krperverletzung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt nicht gegeben ist. - 9 - V. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklgers Theodor T. gegen die Freisprche der Angeklagten L. und S. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprche der Angeklagten W. und Wi. haben dagegen im wesentlichen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereich der Sttze 206 folgendes festgestellt: Gegen 23.30 Uhr erteilte der Angeklagte F. den Angeklagten W. und Wi. den Auftrag, die Dilatationsberbrckungen an der Sttze 206 a b - zubauen. Er begleitete sie dorthin, stieg mit ihnen in den Montagekorb der A r - beitsbhne auf der Nordseite und erklrte ihnen in groben Zgen, wie der A b - bau der Dilatationsberbrckungen zu erfolgen habe. Die Arbeitsbhne war mittels Kettenzgen am Schwebebahngerst befestigt worden und wurde von Bolzen gehalten. Sie lieû ein eigenstndiges Arbeiten an dem Schwebebah n - gerst in jeder Fahrtrichtung zu. Die etwa vier Meter L. und ein Meter hohe Metallkonstruktion der Arbeitsbhne hatte bei einem mittleren Zwischenraum von etwa zwei Metern jeweils rechts und links separate Arbeitsbereiche, die rundherum mit Metallschutzgittern versehen waren. Der Bereich der Sttze 206, in dem die Dilatationsberbrckungen abzubauen waren, wurde durch eine in der Mitte des Traggerstes angebrachte Kabellampe ausgeleuchtet, deren Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowie deren blaue Farbe zu erkennen. - 10 - Die Angeklagten W. und Wi. bauten von dem T-Trger auf der Nordseite, nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den Hub-Zylinder entfernt hatten, beide Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile le g - ten sie auf der Arbeitsbhne ab. Als sie mit dem Abbau fast fertig waren, k a - men die Angeklagten L. und S. hinzu. Sie erklrten, sie seien gekommen, um zu helfen, damit die Arbeiten zgig fertig wrden. Nach ihren unwiderlegten Einlassungen schlossen die Angeklagten W. und Wi. daraus, der Ang e - klagte F. habe die Angeklagten L. und S. geschickt, um sie bei dem Abbau der Dilatationsberbrckung zu untersttzen. Als die Angeklagten W. und Wi. die Stahlkrallen an der Nordseite vollstndig demontiert und die A r - beitsstelle aufgerumt hatten, verlieûen sie mit den Angeklagten L. und S. diesen Montagekorb der Arbeitsbhne, um von dem anderen Montagekorb aus die Dilatationsberbrckung von dem T-Trger auf der Sdseite abzubauen. Da sie nunmehr zu viert waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittels Krperkraft die Hydraulikstange und hoben den Hub-Zylinder aus der Verank e - rung. "Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' zu demontieren." Die Angeklagten Wi. und W. bauten gemeinsam die hintere, in Richtung Barmen angebrachte Stahlkralle ab. "In der irrigen Annahme, daû die Angeklagten L. und S. ebenso verfahren und mit dem Abbau der anderen, in Richtung Vohwinkel befindlichen 'Kralle' kurzfristig fertig sein wrden", sti e - gen die Angeklagten Wi. und W. auf die Brcke des Traggerstes und bereiteten das sptere Herablassen der Arbeitsbhne vor. Das hierfr erforde r - liche Einhngen der elektrisch betriebenen Kettenzge in die Arbeitsbhne erwies sich als schwierig. Whrend sie ber den richtigen Weg fr die Kette n - fhrung diskutierten, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis - 11 - dahin in dem Montagekorb aufgehalten hatten, auf die Brcke und zeigte den Angeklagten W. und Wi. , wie sie vorzuge hen hatten. Ob dies der Ang e - klagte L. oder der Angeklagte S. war, konnte nicht geklrt werden. Als die Kettenzge vollstndig eingehngt waren, kam auch der bis dahin auf der A r - beitsbhne verbliebene Angeklagte auf die Brcke. Zu viert lieûen die Ang e - klagten die Arbeitsbhne langsam in die Wupper herab. Danach gingen die Angeklagten auf dem Gerst der Schwebebahn zurck in Richtung Robert- Daum-Platz. Die Angeklagten W. und Wi. waren "unwiderlegbar" der f e - sten Überzeugung, daû die Angeklagten L. und S. "die ihnen zum Abbau zugeteilte ©Kralle© genauso gewissenhaft und ordnungsgemû abgebaut ha t - ten", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Kralle war berhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. dem Bauleiter F. begegneten, der auf dem Weg zur Sttze 209 war, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit dem Abbau der Dilatationsberbrckungen fertig, die Arbeitsbhne sei in die Wu p - per abgelassen worden, lediglich die Kettenzge seien noch zu entfernen. Nicht geklrt werden konnte, wer den Angeklagten F. ber den Stand der Arbeiten informierte. 2. Das Landgericht meint, den Angeklagten W. und Wi. knne es nicht zum Vorwurf gereichen, daû sie in dem Glauben, der Angeklagte F. habe die Angeklagten L. und S. zu ihnen geschickt, diese arbeitsteilig in die Demontage der letzten Dilatationsberbrckung in der Weise eingebunden htten, daû den Angeklagten L. und S. die Aufgabe zukommen sollte, die andere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Vertrauensgrundsatz ein, der den Verantwortungsbereich mehrerer Personen dahingehend eingre n - ze, daû jeder grundstzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten - 12 - habe, daû er selbst nicht fremde geschtzte Rechtsgter verletze. Da die A n - geklagten arbeitsteilig vorgegangen seien, seien die Angeklagten W. und Wi. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu berzeugen, daû ihre Kollegen die andere Stahlkralle ordnungsgemû abgebaut hatten. Auch die Angeklagten L. und S. waren nach Auffassung des Lan d - gerichts freizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwerste Schuld auf sich geladen. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten W. und Wi. stehe aber lediglich fest, daû bei der Abgrenzung des Verantwo r - tungsbereichs fr den unterlassenen Abbau der Stahlkralle ausschlieûlich die Angeklagten L. und S. in Betracht kmen. Eine weitergehende konkrete Schuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angekla g - ten sei nicht mglich, weil ungeklrt sei, aus welchem Grund der Abbau bis zu dem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten die Arbeitsbhne verlieû, und wer sich zuletzt auf der Arbeitsbhne aufgehalten habe. 3. Diese Erwgungen halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daû das Landgericht den einheitl i - chen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt und demgemû ein pflichtwidriges Unterla s - sen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten gesehen hat, der als let z - ter die Arbeitsbhne verlieû und dessen Identitt nicht festgestellt werden konnte. Damit hat sich das Landgericht den Blick dafr verstellt, daû nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, daû jeder der Angeklagten - unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - fr die Abwendung der von der abzubauenden Dilatationsberbrckung ausgehenden Gefahren fr die - 13 - Allgemeinheit einzustehen hatte, und daû jeder die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den eingetretenen Erfolg gemû §§ 222, 230 StGB fahrlssig mitverursacht hat. a) Die im Bereich der Sttze 206 angebrachten Dilatationsberbrcku n - gen waren als Hindernisse im Fahrbereich besondere Gefahrenquellen fr die Allgemeinheit. Die Betreiberin der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen vor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch Vereinbarung entsprechender Vertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE bertragen (zur Zulssi g - keit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federfhrung der Firma , in deren Ve r - antwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsberbrckungen fiel, die Stahlbauarbeiten ausfhrte (UA 22, 38, 112 f.). Der von der ARGE bestimmte Bauleiter war fr die Rumung der Dilatationsberbrckungen aus dem Fah r - bereich nach Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten verantwortlich (UA 112 f.,144). Neben dem Bauleiter F. und den ebenfalls zur eigenstndigen Ko n - trolle der Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs verpflichteten Angeklagten E. und P. hatten aber auch die Angeklagten W. und Wi. eine Garante n - stellung, die sie gemû § 13 Abs.1 StGB zur Abwendung der von den Dilat a - tionsberbrckungen im Bereich der Sttze 206 ausgehenden Gefahren fr die Allgemeinheit verpflichtete. Ihre Garantenstellung wurde durch die tatschliche Übernahme des i h - nen von dem Angeklagten F. erteilten Auftrages begrndet (vgl. BGH VRS 17, 424, 428; OLG Celle NJW 1961, 1939, 1940; Stree in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 26; Jescheck aaO Rdn. 27). Der Auftrag bezog sich - 14 - auf die gezielte Beseitigung einer offenkundig hochbrisanten Gefahrenquelle fr den Fahrbetrieb. Die tatschliche bernahme der Ausfhrung dieses Au f - trages begrndete deshalb eine Schutzfunktion der Angeklagten gegenber den Benutzern der Schwebebahn. Entgegen der vor der Verteidigung vertret e - nen Auffassung ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsve r - traglich verpflichtet waren, eine solche Schutzfunktion zu bernehmen. Ma û - gebend fr die Begrndung einer Garantenstellung ist allein die tatschliche bernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entspr e - chenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. Jescheck aaO; Stree aaO Rdn. 28). Durch das Hinzutreten der "hilfswilligen" Angeklagten L. und S. wurden die Angeklagten W. und Wi. aus i hrer Garantenstellung in Bezug auf den Abbau der vierten Kralle nicht entlassen. Selbst wenn W. und Wi. - wie zu ihren Gunsten festgestellt - geglaubt haben, der Bauleiter F. habe L. und S. ausdrcklich beauftragt, am Abbau der Dilatationsberbrckung an der Sttze 206 mitzuwirken, war ein solcher Auftrag ersichtlich nicht dahin zu verstehen, daû nunmehr vom Bauleiter eine Trennung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche vorgenommen worden wre. Eine solche, angesichts einer einheitlichen Gefahrenquelle, die es zu beseitigen galt, ohnehin denkbar fern liegende Mglichkeit kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bauleiter nicht vor Ort und damit ber den Stand der bereits ausgefhrten und der noch zu erledigenden Aufgaben nicht informiert war. Scheidet jedoch die Beendigung der Garantenstellung durch eine den ursprnglichen Auftrag ganz oder teilweise zurcknehmende Weisung des Auftraggebers aus, finden die sich aus der Garantenstellung ergebenden G a - rantenpflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant die bernommene - 15 - Schutzaufgabe vollstndig erfllt hat (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 13 Rdn. 63; Stree in FS fr Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 161 f.). Die hier allein in Betracht kommende Mitbernahme der Pflichten der ursprnglichen Garanten durch Dritte - die Angeklagten L. und S. - lût die Garantenstellung der bisherigen G a - ranten grundstzlich unberhrt (zum Fortbestehen von Sicherungspflichten der ursprnglichen Garanten bei bernahme von Sicherungspflichten durch eine weitere Person vgl. BGH VRS 17, 424, 427 f.). Sie kann aber zu einer Modif i - zierung der auf die vollstndige Erfllung der bernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO Rdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO vor § 13 Rdn. 97) fhren. So muû der ursprngliche Garant die bernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhndig durchfhren, sondern kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur bernahme bereiten Dritten berla s - sen. Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach den Umstnden des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaû der Gefahr, fr deren Beseitigung der (ursprngliche) Garant einz u - stehen hat, und die Zuverlssigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten brigen Garanten. Schon mit Blick auf die auûerordentlich hohe Gefhrlichkeit der Kralle im Schienenbereich der Schwebebahn (zur Abhngigkeit zwischen dem Maû der Gefahr und Sorgfaltspflicht vgl. auch BGHSt 37, 184, 187) traf die Angeklagten W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maûnahmen zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen - 16 - Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung berlassene Entfernung der vierten Kralle ordnungsgemû vorgenommen hatten. Verblieb nmlich die Kralle auf der Schiene, so gingen von ihr bei Wiederaufnahme des Fahrb e - triebs Gefahren fr Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Den b e - sonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beseitigung von Hindernissen aus dem Bereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels fr jeden bestehen, der es bernommen hat, an der Gefahrenbeseitigung mitzuwirken, trgt denn auch die Dienstanweisung 33 Rechnung, ber die nach den Feststellungen alle auf der Baustelle Beschftigten bei Unterweisungen durch die Baufirma und die Wu p - pertaler Stadtwerke zu informieren waren (UA 38). Danach muû sich jeder B e - schftigte bei Arbeitsunterbrechung und nach beendeter Arbeit davon be r - zeugen, daû die Strecke betriebssicher ist (UA 26). Unabhngig von der ko n - kreten Kenntnis dieser Dienstanweisung lag das Ausmaû der Gefahr fr jeden an der Strecke beschftigten Arbeiter auf der Hand. Zumutbarkeitsgesichtspunkte standen einer solchen Verpflichtung der Angeklagten Wi. und W. zur Kontrolle nach den bislang getroffenen Fes t - stellungen schon deshalb nicht entgegen, weil die vier Angeklagten am selben Ort arbeiteten und der jeweilige Stand der Arbeiten fr alle gleichermaûen leicht zu berschauen (auch zu hren) gewesen wre. Ein umfassender Ve r - trauensschutz in die ordnungsgemûe Erfllung der von einem anderen a r - beitsteilig bernommenen Aufgabe, wie er insbesondere im Bereich der rztl i - chen Heilbehandlung fr Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen und damit klar abgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650; Cramer/Sternberg-Lieben in Schnke/Schrder aaO § 15 Rdn. 151; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 176), kam hier von vornherein nicht in Betracht. - 17 - Ob besondere Umstnde vorlagen, aus denen sich ergeben knnte, daû die Angeklagten Wi. und W. sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage auf die ordnungsgemûe Erledigung des Abbaus der vierten Kralle durch die A n - geklagten L. und S. verlassen durften, wird der neue Tatrichter zu klren haben. b) Auch fr die Angeklagten L. und S. kann eine Garantenstellung mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Beseitigung der Kralle als Gefa h - renquelle im Schienenverkehr entstanden sein, insbesondere dann, wenn sie es auf Weisung des Angeklagten F. bernommen htten, die bei ihrem Ei n - treffen an der Sttze 206 noch nicht erledigten Arbeiten gemeinsam mit den Angeklagten W. und Wi. auszufhren. Eindeutige Feststellungen enthlt das Urteil insoweit nicht. In Betracht kommt aber auch eine freiwillige Beteil i - gung an den noch ausstehenden Arbeiten. Erfolgt die - auch konkludent mgl i - che - Mitbernahme einer Pflicht gegenber Personen, die, wie die Angekla g - ten W. und Wi. , ihrerseits Garanten sind, so r ckt der bernehmende in vollem Umfang in die Garantenstellung ein (Stree aaO Rdn. 26, 30). Allerdings reicht hierfr nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilf s - angebot aus. Erforderlich ist vielmehr, daû durch die Wahrnehmung bestim m - ter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der brigen Garanten in die verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung b e - grndet wird (vgl. BGH NJW 1993, 2628, 2629; Stree in FS fr Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 155 f., 158). Sof ern die Angeklagten L. und S. nach diesen Grundstzen eine Garantenstellung hatten, steht einer Verurteilung der Ang e - klagten nicht entgegen, daû nicht geklrt werden kann, wer als letzter die A r - beitsbhne verlieû. - 18 - Hatte derjenige Angeklagte, der die Arbeitsbhne als vorletzter verlieû, ohne weiteres auf einen ordnungsgemûen Abbau der Kralle durch den auf der Arbeitsbhne verbliebenen Angeklagten vertraut, so gelten fr ihn die gleichen Erwgungen wie fr die Angeklagten W. und Wi. . Ausgehend von dem unrichtigen Ansatz eines umfassenden Vertrauen s - schutzes fr alle an der Sttze 206 arbeitenden Angeklagten sind die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen lckenhaft oder entbehren einer tragfhigen Beweisgrundlage. Soweit in den Urteilsgrnden (UA 55, 56) von einer paarweisen Aufteilung der vier Arbeiter fr den Abbau jeweils einer "zugeteilten" Kralle ausgegangen wird, beruhen diese Feststellungen auf Au s - sagen der Angeklagten W. und Wi. , die das Landgericht in Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten dieser Angeklagten fr unwiderlegt erachtet hat. Angesichts des naheliegenden Motivs, sich auf diese Weise auf Kosten der Angeklagten S. und L. zu entlasten, knnen die Angaben der Ang e - klagten W. und Wi. jedoch nicht ungeprft zur Grundlage einer Verurte i - lung der Angeklagten S. und L. gemacht werden, die zu dem Anklagevo r - wurf geschwiegen haben. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen zum Abbau der Dilatations- berbrckungen im Bereich der Sttze 206, einschlieûlich der Feststellungen zu den hierfr von Vorgesetzten den Angeklagten W. , Wi. , S. und L. erteilten Auftrgen und einer Arbeitsteilung dieser Angeklagten untereinander auf (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 [einschlieûlich] der Urteilsabschrift). Die bri- - 19 - gen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Tepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge Krankheit gehindert, seine Unterschrift beizufgen Tepperwien Ernemann Sost-Scheible BGHSt: ja BGHR: ja Verffentlichung: ja StGB § 13 Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn). BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 - Landgericht Wuppertal
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