ECLI:DE:BGH:2016:241116U4STR289.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 289 / 16 vom 24. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 201 6 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 22. Februar 2016 wird verworfen . 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefähr licher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat k einen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge - troffen: Der 1986 geborene Angeklagte war mit der Nebenklägerin seit 2007 verheiratet. Nachdem die Ehe zunächst harmonisch verlaufen war, kam es 2008/2009 zu ersten Pro blemen, da sich die Nebenklägerin zu anderen Mä n- nern hingezogen fühlte und der Angeklagte aufbrausend reagierte, wenn er im Studium (Lehramt in Theologie und Mathematik) schlechte Noten bekam. In 1 2 3 - 4 - dieser Zeit wurde die Nebenklägerin an ihrer neuen Arbeitsst e- Beschwerden entwickelte und 20 kg abnahm. Nach einer vorübergehenden Besserung der Beziehung nach der G e- burt ihrer Tochter im Jahr 2010 verschlechterte sich diese wieder während der zweiten Schwangerscha ft der Nebenklägerin 2011/2012. Die Nebenklägerin nahm weiter ab und wog im Februar 2012 bei 157 cm Größe noch 57 kg. Im März 2012 gebar sie ihr zweites Kind. In der Folge zog sich der Angeklagte, der sich überfordert fühlte, immer mehr zurück; die Nebenkl ägerin hatte das Gefühl, er benötige sie nur mehr als Haushaltshilfe. Sie verlor weiter an Gewicht und wog im Mai 2012 lediglich 48 kg. Auch in den Folgemonaten nahm die Nebe n- klägerin weiter ab. Der Angeklagte bemerkte dies, begleitete die Nebenklägerin au ch bei Arztbesuchen, kümmerte sich aber nicht weiter um sie, als die Ärzte die Ursache des Gewichtsverlustes nicht aufklären konnten. Vielmehr flüchtete er sich in seine 2012 aufgenommene Tätigkeit als Referendar, zog sich weiter zurück und befasste sich i nsbesondere mit der Unterrichtsvorbereitung und Computerspielen. Mit dem Haushalt und der Betreuung der Kinder wollte er nichts zu tun haben; dies war nach seiner Ansicht Aufgabe der Nebenklägerin. Schließlich lebten der Angeklagte und die Nebenklägerin nu r noch nebeneina n- der her. Die Nebenklägerin nahm währenddessen weiter ab. Hierauf von Fam i- lienangehörigen angesprochen erklärte sie den Gewichtsverlust mit Nahrung s- mittelunverträglichkeiten. Schließlich stellte sie Ende 2012 den Kontakt zu ihren Schweste rn völlig ein, nachdem diese sie immer wieder auf ihr Gewicht ang e- sprochen hatten. Ende April/Anfang Mai 2013 wog die Nebenklägerin nur noch 34,5 kg. Am 30. April 2013 aß sie Himbeeren und litt daraufhin in der Nacht und am fo l- 4 5 - 5 - genden Tag an starken Bauch schmerzen und Durchfall. Dies bemerkte der A n- geklagte, dem die Nebenklägerin hiervon auch erzählte. Am Morgen des 2. Mai 201 3 verließ der Angeklagte nach 6 Uhr das Haus und fuhr zur Arbeit. Um den gesundheitlichen Zustand der Nebenklägerin kümmerte er sich nicht weiter, obwohl er gesehen hatte, dass es ihr schlecht ging und sie sehr schwach war. Tatsächlich war ihre Blutzuckerkonzentration bereits unter den aus medizin i- scher Sicht kritischen Wert vom 50 mg/dl gesunken, ihr Blutdruck war sehr niedrig, der He rzschlag war verlangsamt und die Körpertemperatur war erhe b- Sofa. Im Verlauf des Tages ging ihr Blutzu ckerspiegel weiter zurück; auch die Der Angeklagte, der gegen 15.20 Uhr nach Hause kam, bemerkte den gegenüber dem Morgen deutlich verschlechterten Zustand der Nebenklägerin und erk annte, dass sie dringend ärztlicher Hilfe bedurfte. Er unternahm jedoch nichts, sondern befasste sich bis 19.34 Uhr mit einem Computerspiel. Als er danach ins Wohnzimmer zurückkehrte, lag die Nebenklägerin auf dem Sofa und fror. Der Angeklagte deckte sie z u und bemerkte dabei die Kälte, die von ihrem e- danken jedoch, insbesondere rief er keinen Arzt, sondern zog sich erneut z u- rück, um bis ca. 21 Uhr zu arbeiten. Anschließend setzte er sich neben die N e- benklägerin auf das Sofa und sah fern. Auch hierbei bemerkte er die Kälte, die von der Nebenklägerin, deren Körpertemperatur inzwischen auf c a. 33 Grad Celsius gesunken war, ausging. Er unternahm aber auch weiterhin nichts, so n- dern legte sich neben die Nebenklägerin, um am kommenden Schultag ausg e- schlafen zu sein. 6 - 6 - Gegen 2 Uhr wachte der Angeklagte auf, da die Nebenklägerin ein G e- tränk, dass er ihr vor dem Einschlafen auf ihren Wunsch hin gebracht hatte, verschüttet hatte, weil sie zu sch wach war, um die Flasche zu halten. Daraufhin holte der Angeklagte ihr eine neue Decke und deckte sie zu. Hierbei berührte er e- merkte ferner, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und auf Ansprache kaum mehr reagierte. Spätestens jetzt erkannte er, dass sich die Nebenklägerin in Lebensgefahr befand. Gleic h- wohl unternahm er auch weiterhin nichts, obwohl ihm bewusst war, dass er als Eheman n Verantwortung für die Nebenklägerin trug und verpflichtet war, ihr zu helfen. Ihm kam es vielmehr darauf an, in Ruhe weiterschlafen zu können . Gegen 6 Uhr wachte der Angeklagte erneut auf. Die Nebenklägerin hatte sich erbrochen und war nicht mehr anspr echbar; ihre Augen waren starr und ihre Pupillen reagierten wie der Angeklagte erkannte nicht mehr. Daraufhin verständigte der Angeklagte den Notarzt. Bei der Aufnahme der Nebenklägerin in die Klinik wies sie eine Blutzuckerkonzentration von 21 mg/dl a uf; ihre Kö r- perkernt emperatur betrug weniger als 33 Grad Celsius, die Temperatur der nicht sicher, dass ihr Leben gerettet werden kann. Tatsächlich stabilisierte sich der Zustand der Nebenklägerin nach und nach, auch nahm sie wieder zu, so dass sie bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 4. Juni 2013 35,5 kg wog. In der Folgezeit erhob die Nebenklägerin schwere Vorwürfe gegen den Angeklagten, unter anderem wegen sexuellen M issbrauchs ihrer Tochter. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden jedoch von der Staats - anwaltschaft mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 7 8 9 - 7 - 2. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten am 3. Mai 2013 um 2 Uhr al s gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bewertet. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund i h- res erheblich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage g e- wesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterb e- prozess entgegenzuwirken. Der deshalb bestehenden konkreten Handlung s- pflicht des Angeklagten sei dieser nicht nachgekommen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ärztliche Hilfe zu holen. Durch das Unterlassen, das für die N e- benkläge rin lebensgefährdend gewesen sei, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Von all dem habe der Angeklagte gewusst. 3. Der Angeklagte beanstandet mit Verfahrensrügen, dass mehrere Urkunden (Kassenbelege von Einkäufen der Nebenklägerin, e in Gutachten aus dem familiengerichtlichen Verfahren) sowie ein hilfsweise gestellter Beweisa n- trag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Nebenkläg e- s- Sachrüge macht der Revisionsführer unter anderem geltend, dass sich das Urteil nicht zu der für die Verurteilung erforderlichen Steigerung des körper - lichen Unwohlbefindens der Nebenkl ägerin nach 2 Uhr verhalte. Auch sei die Blutzuckerkonzentration und Körperkerntemperatur der Nebenklägerin für den Angeklagten als medizinischen Laien nicht erkennbar gewesen, zumal die Strafkammer in unzulässiger Weise unterstellt habe, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer Berührung bzw. Hautkontakt g e- kommen sei. 10 11 - 8 - II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind wie der Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2016 ausgeführt hat ber eits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision weder die Urkunden vorlegt, deren Erört e- rung im Urteil sie vermisst, noch den Beweisantrag auf Erholung des Sachve r- ständigengutachtens wiedergibt. 2. Das Urteil hält im Ergebnis auch der sachli ch - rechtlichen Überprüfung stand. Dabei geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass jedenfalls bei wie hier bestehender Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander als G a- ranten zum Schutz verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 3 StR 1 53/03, JR 2004, 156 m. Anm. Rönnau). Ferner hat es rechtsfehlerfrei darg e- legt, dass der Angeklagte aufgrund dieser Garan tenstellung um bzw. kurz nach 2 Uhr am 3. Mai 2013 verpflichtet gewesen sei, ärztliche Hilfe für die Nebenkl ä- gerin herbeizurufen, er die s jedoch vorsätzlich unterlassen habe. Hierdurch sei wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat auch eine lebensgefährliche Verschlechterun g des Gesundheitszustandes der Nebenkl ä- gerin eingetreten (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). a ) Insofern begegnet insbesondere die Beweiswürdigung der Strafka m- mer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 13 14 15 16 - 9 - aa) Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung b e- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sin d (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Ang e- klagten überhöhte Anfo rderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der B eweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BG H, Urteile vom 20. September 2012 3 StR 158/12 , NStZ - RR 2013, 89, 90 ; vom 26. April 2012 4 StR 599/11 mwN). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bede u- tung und das Gewicht der einzelnen be - oder entlastenden Indizien in der G e- samtwürdigung de s Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisions - gericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 3 StR 158/12 , NStZ - RR 2013, 89, 90 ). bb) Hiervon ausgehend weist die Beweiswürdigung der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Ent gegen der Ansicht des Revisionsführers hat die Strafkammer ausre i- chende Feststellungen zum Gesundheits zustand der Nebenklägerin am 3. Mai 2013 um 2 Uhr getroffen und hinreichend dargelegt, dass sich dieser bis 6 Uhr weiter vers chlechtert hat (vgl. u.a. UA S. 15: Steigerung des pathologischen und le bensbedrohlichen Zustandes um 2 Uhr bis zur akuten Lebensgefahr um 6 Uhr). Die Erkennbarkeit des lebensbedrohlichen Zustandes der Nebenkläg e- 17 18 19 - 10 - rin bereits um 2 Uhr stützt die Strafkammer vor dem Hintergrund des auch für den Angeklagten deutlich erkennbaren und erkannten Gewichtsverlustes der Nebenklägerin (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 1 StR 65/05, NStZ - RR 2006, 174, 175 ; vom 4. August 2015 1 StR 6 24/14, juris Rn. 24) und die ihm bekannten aktuelle n gesundheitlichen Probleme der Nebenklägerin nach dem Genuss der Himbeeren rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die en t- sprechenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen. Dieser hat unter anderem dargelegt, dass nicht nur wegen der von der Nebenklägerin e- 17). Vielmehr sei auch der apathische Zustand der Nebenklägerin von dem eines bloßen Verschlafen - seins, auf das sich der Angeklagte beruft (UA S. n- 19). Auch im Übrigen etwa zu den vom Landgericht fes t- gestellten Berührungen der Nebenklägerin weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf un d ist daher vom Revisions - gericht hinzunehmen. Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, dass die Aussage der Nebenklägerin lediglich in Ansätzen mitgeteilt sei und sich das Landgericht mit der Aussage nicht differenziert auseinandersetze, vermag der Senat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu erkennen. Denn den Entscheidung s- gründen sind die Angaben der Nebenklägerin hinreichend zu entnehmen (vgl. etw a UA S. 18/19, 20). Auch hat die Strafkammer sich mit diesen differenziert auseinandergesetz t und dabei unter anderem dargelegt, dass sie ihnen nur teilweise folgt (vgl. UA S. 18/19) und insbesondere die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Tochter oder einer vorsätzlichen Tötung aus rechtsfehle r- freien Erwägungen (UA S. 10 und 20) h- 20 - 11 - Überprüfung allein auf die Sachrüge hin nicht zugänglich. b) Das Ur teil hält entgegen der Ansicht des Revisionsführers und des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung auch stand, soweit die Stra f- kammer lediglich im Rahmen der Strafzumessung t- verantwortung (der Nebenklägerin) für die Eskalati u- 22 Mitte). Hierdurch hat sie im Ergebnis zu Recht bejaht, dass die Garantenpflicht des An geklagten auch und trotz einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Nebenklägerin bestand. aa) Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzl ich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs - oder Tötung s- delikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fö r- dert, kann daher nicht wegen eines Körperv erletzungs - oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht kein tatb e- standsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15 , NStZ 2016, 406 f. ). bb) Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die Nebenklägerin schloss hier jedoch die Garantenpflicht 21 22 23 - 12 - des Angeklagten zur Abwendung der (zumindest) lebensgefährlichen Gesun d- heitsschädigung der Nebenklägerin nicht aus. (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsa b- wendungspflicht eines Garanten nicht stets schon da nn entfällt, wenn sein Ve r- halten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjen i- gen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. B GH, Urteile vom 27. Juni 1984 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 2 StR 257/84 , NStZ 1985, 319, 320 ; Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15 , NStZ 2016, 406 f. ). Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens änd ert nichts daran, dass für den Täter Gara n- tenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefa h- renlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwende n (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 3 StR 14 4/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. No - vem ber 1984 2 StR 257/84 , NStZ 1985, 319, 320 ; Be schluss vom 5. Au gust 2015 1 StR 328/15 , NStZ 2016, 406 f. ). (2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit in einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15 , NStZ 2016, 406 f. ). In diesen Fällen bleibt zwar die Bete iligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefäh r- dung für einen Garanten an sich straffrei, bei Realisierung des von dem b e- troffenen Rechtsgutsinhaber eingegangenen Risikos besteht indes eine stra f- bewehrte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB. Den n anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Prei s- 24 25 - 13 - gabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vom Betroffenen jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang einem Risiko auszusetz en. Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbs t- g e fährdung indes nicht notwendig verbunden. Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen daher erw artungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts nicht z u- gleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgeme i- nen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestan dlichen Erfolgs abzuwenden (BGH, B e- schluss vom 5. Au gust 2015 1 StR 328/15 , NStZ 2016, 406 f. mwN). (3) Dies zugrunde gelegt, bestand für den Angeklagten eine Garante n- pflicht, der er nicht nachgekommen ist, weil er um bzw. kurz nach 2 Uhr, als die Mög lichkeit der Abwendung der (weiteren) lebensgefährlichen Verschlecht e- rung des Gesundheitszustandes der Nebenklägerin bestand, auf das Herbei - rufen medizinischer Hilfe verzichtet hat. (3.1.) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststell u n- gen war die Nebenklägerin um bzw. kurz nach 2 Uhr nicht (mehr) zu einer hi n- re ichenden Risikobeurteilung und - abwägung in der Lage. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte mangels Eigenverantwortlichkeit der sich bis dahin (alle n- falls) selbst gefährdend en Nebenklägerin die Tat - bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 1 StR 389/13, BGHR StGB § 227 Beteiligung 4, Rn. 20, 31; ferner BGH, B e- 26 27 - 14 - schluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, JR 2011, 266, 2 67 m. Anm. Kotz; Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/1 3 , BGHSt 59, 150, 168, Rn. 73 mwN). Denn nach den getroffenen Feststellungen bemerkte der Angeklagte b e- reits um 2 sondern auch, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und kaum auf Ansprache reagierte (UA S. 9, 18/19; zur entsprechenden Einlassung des Angeklagten: UA S. 14 oben). Dies entspricht in objektiver Hinsicht den vom rechtsmedizini schen Sachverständigen mitgetei l- ten Folgen eines erheblichen Gewichtsverlustes, nämlich fortschreitender U n- terkühlung, Bettläg e rigkeit, Apathie und Lethargie (UA S. 15). Die Annahme der Strafkammer, die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres erhe b- lich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterbeprozess entgegenzuwirken und der Angeklagte habe (auch) dies erkannt (UA S. 21), begegnet daher keinen Bedenken. ( 3.2.) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Gewichtsverlust der Nebenklägerin nicht von einem (ernstha f- ten) Selbsttötungswillen getragen war . Auch dies weist trotz ihres teilweise aggressiven und abweisenden Ve r- haltens, wenn sie hierauf angesprochen wurde, vor dem Hintergrund, d ass die Nebenklägerin noch um 2 Uhr ein Getränk zu sich nahm, um das sie den An - geklagten zuvor gebeten hatte, ihres Engagements innerhalb der Familie trotz des Eindrucks, dass der Angekla gte sie nur noch als Haushaltshilfe benötige, sowie der von ihr für den Gewichtsverlust abgegebenen Erklärungen (psych o- 28 29 30 - 15 - Schwangerschaft verbundene Hormonumstellung und eine damit einherg ehe n- de Appetitlosigkeit, Nahrungsmittelunverträglichkeiten) , keinen Rechtsfehler auf. (3.3.) Die Nebenklägerin hat in ihre (weitere) Gesundheitsschädigung auc h nicht wirksam eingewilligt (§ 228 StGB). Denn dies setzt unter anderem voraus, dass si e einen entspreche n- den Willen frei bilden und entsprechend handeln ko nnte (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2012 497/12, NJW 2013, 2953, 2955 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 2 StR 320/10, JR 2011, 316, 317 m. Anm. Olzen/Metz - macher). Hieran feh lte es indes wie oben ausgeführt jedenfalls für den hi er maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Mai 2013 um bzw. kurz nach 2 Uhr. c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler auf (vgl. zu § 13 Abs. 1 StGB etwa BGH, Urt eil vom 4. Au gust 2015 1 StR 624/14, juris Rn. 39). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 31 32 33
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