BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U r t e i l 4 StR 29/00 vom 18. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojano der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Uelzen als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 1999 mit den Fes t - stellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten To t - schlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der ta t - sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlad e - kurzwaffe verurteilt worden ist. 2. Die Sache wird insoweit sowie zur Festsetzung einer (Einzel-) Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten E r - werbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Munition in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächl i - chen Gewalt über die Waffe und mit deren unerlaubtem Fü h - ren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstlad e - kurzwaffe nebst Munition in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und deren unerlaubtem Führen zu fünf - 4 - Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Die Besetzungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer es unterläßt, den vollständigen Wortlaut des Schreibens des entpflichteten Schöffen vom 26. Mai 1999 (SA Bd. V Bl. 88) mitzuteilen, und auch nicht darlegt, daß dieser Schöffe tatsächlich nicht wegen Unzumutbarkeit der Diensthandlung (vgl. dazu Kissel GVG 2. Aufl. § 54 Rdn. 5 ff.) verhindert war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen wäre sie auch unbegründet, weil die Entscheidung des Vorsitzenden über die Entpflichtung des Hauptschöffen nach § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG mit der Folge des § 336 Satz 2 StPO unanfechtbar ist. Auf die Rüge der Verletzung des § 244 StPO kommt es nicht an. Sie betrifft nur das als versuchter Totschlag gewertete Geschehen; insoweit ist das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufzuheben. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte gehörte zumindest in den Jahren 1995 und 1996 "der Drogenszene im Raum Schönebeck und Calbe" an. Seit er sich auf Veranla s - sung seiner Verlobten Steffi G. daraus gelöst hatte, lebte er "in Angst vor R e - pressalien aus der Szene" in einer latenten Bedrohungssituation". Am 9. O k - tober 1998 fand er am Stellplatz seines Pkw eine anonyme Nachricht "Andor, melde dich, wir wissen Bescheid", die er als Drohung auffaßte. Daraufhin kaufte er noch am selben Tag eine Pistole Walther mit zwei mit Patronen g e - füllten Magazinen, die er fortan in geladenem und entsichertem Zustand bei - 5 - sich führte, "um dadurch zu jedem Zeitpunkt Angriffen der ihn bedrohenden Personen wirkungsvoll begegnen zu können". Diese Waffe hatte der Ang e - klagte bei sich, als er am Abend des folgenden Tages seinen Bekannten No r - man L. aufsuchte. Dort kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Gruppe, von der Silvio H. und Michael K. lebensgefährlich ve r - letzt wurden. Hintergrund der Auseinandersetzung war, daß die Gruppe um die Geschädigten von einem Bekannten des Angeklagten "offenbar ... Geldschu l - den eintreiben wollte. In der Nacht zum 12. Oktober 1998 legte der Angeklagte die Pistole n e - ben sein Kopfkissen, als er sich auf der Couch im Wohnzimmer seiner Wo h - nung zusammen mit seiner Verlobten zum Schlafen legte. Die Waffe war gel a - den und entsichert, aber nicht durchgeladen. Gegen 4.20 Uhr stürmte ein So n - dereinsatzkommando (SEK) der Polizei die Wohnung, in der die Polizei den Freund des Angeklagten, Klaus-Dieter H., vermutete. Dieser stand in Verdacht, an der tätlichen Auseinandersetzung zwei Tage zuvor aktiv beteiligt gewesen und im Besitze scharfer Waffen, u.a. Handgranaten zu sein. Zunächst wurde durch das SEK die Wohnungstür aufgebrochen, wobei erheblicher Lärm entstand. Beim Betreten der Wohnung rief einer der Polize i - beamten laut und vernehmlich das Wort Polizei. Sodann trat der Polizeib e - amte Ulf G. die vier Meter von der Wohnungseingangstür entfernte Tür zum Wohnzimmer auf. Während er mit seiner an der vorgehaltenen Dienstwaffe befindlichen Taschenlampe das Zimmer ausleuchtete, rief er noch einmal laut und vernehmlich Polizei. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nur wenige Seku n - den vergangen. Der Angeklagte war durch die lauten Geräusche beim Aufbr e - chen der Wohnungstür "sofort erwacht". Er nahm an, daß ihn "nunmehr die - 6 - Personen, die ihn bedrohten, überfielen. In "panische(r) Angst" lud er die n e - ben ihm liegende Pistole durch und gab "in seiner Erregung und Furcht" aus ca. 90 cm Entfernung einen gezielten Schuß auf den Oberkörper des "für ihn sichtbaren Beamten G. " ab, und zwar zeitgleich mit der letzten Silbe des von Ulf G. ausgesprochenen Wortes Polizei. Diesen sowie den vorang e - henden Ausruf "Polizei" hatte der Angeklagte gehört. Die vom Angeklagten a b - gefeuerte Kugel blieb in der Schutzweste des Polizeibeamten hängen, der dem Angeklagten die Waffe entwinden und ihn überwältigen konnte. 2. Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein. Er beruft sich j e - doch darauf, er sei bis zur Schußabgabe davon ausgegangen, daß es sich "bei den eingedrungenen Personen um Angreifer handeln würde, die ihm und Steffi G. nach dem Leben trachteten", die Rufe "Polizei" habe er nicht gehört. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht diese Einlassung für widerlegt e r - achtet, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß der Angeklagte "zunächst tatsächlich glaubte, daß es sich um einen nächtlichen Angriff der ihn bedrohenden Person handelte". Es hat aber aufgrund des nach den überstimmenden Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten jeweils lauten und vernehmlichen Ausrufs "Polizei" und des Umstands, daß der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat - "in dem Moment, als der Schuß fiel, ... gesehen (hat), daß die ihm gege n - überstehende Person ein Polizist sei", die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte auch die "vorausgegangenen 'Polizei'-Rufe vernommen hat". Dies ist ein möglicher, und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmender Schluß. Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß aus der Sicht des Angeklagten bei Abgabe des Schusses keine Putativnotwehrsituation mehr gegeben war. - 7 - 3. Gleichwohl kann die Verurteilung keinen Bestand haben, weil die B e - weiswürdigung wie die Revision und der Generalbundesanwalt übereinsti m - mend beanstanden zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit lücke n - haft ist und an einem unauflösbaren Widerspruch leidet. Das Landgericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch., bei der Tat sei die Fähigkeit des Angeklagten, "das Unrecht seiner Tat einz u - sehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert" gewesen. Es hat die Schuldfähigkeit aber nur unter dem Gesicht s - punkt "des vorherigen Drogenkonsums des Angeklagten ('Joint')" geprüft. Dies genügte hier nicht, weil das Landgericht dabei das Gewicht des festgestellten affektiven Ausnahmezustands beim Angeklagten zur Tatzeit außer Betracht gelassen hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Schuß "aus Angst und in großer Erregung abgegeben hat". Daß er dabei - wie das Landgericht festgestellt hat - "wußte", daß es sich bei der Person um einen Polizeibeamten handelte, beschreibt nur die Wissensseite, belegt aber nicht auch das Willenselement. Darauf kommt es hier aber an; denn das Landgericht nimmt selbst an, die Abgabe des Schusses sei eine "Fehlreaktion" des Ang e - klagten gewesen. Insoweit geht es aber nicht nur davon aus, daß der Ang e - klagte "mit der konkreten Situation ... offensichtlich überfordert war; vielmehr stellt es fest, "aufgrund der kurzen Zeitspanne von dem ersten 'Polizei'-Ruf bis zur Schußabgabe, nämlich ca. zwei bis drei Sekunden, (sei) es dem Ang e - klagten unter Berücksichtigung seines Angst- und Erregungszustandes nicht möglich (gewesen), seine Handlungsweise auf den neuen Erkenntnisstand a b - zustellen" (Hervorhebung durch den Senat). Ob sich das Landgericht hierbei - 8 - allein auf die eigene Sachkunde gestützt oder auch insoweit sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Jedenfalls hat es damit Umstände beschrieben, die auf ein für die B e - urteilung der von der Handlungsfähigkeit abzugrenzenden (vgl. BGH StV 1994, 229) Schuldfähigkeit bedeutsames tiefgreifendes Schreckerleben hi n - deuten. Dies wird im psychiatrischen Schrifttum beschrieben als "Erleben eines Affektzustandes bei plötzlicher Bedrohung ... oder plötzlichem und starkem Sinnesreiz ..., welche einen überfallen, ohne daß man darauf vorbereitet ist, so daß man nicht in der Lage ist, sich zu schützen oder die Situation zu beher r - schen (...) Schreck kann das psychische Leben für eine Weile lahmlegen und eine adäquate Verarbeitung des Erlebten ... verhindern" (Peters Wörterbuch Psychiatrie 5. Aufl. S. 501). Eine Auseinandersetzung mit der Auswirkung di e - ses sog. asthenischen Affekts, der unter den Voraussetzungen des § 33 StGB von planmäßigem Verhalten abgesehen (vgl. BGHSt 39, 133, 139 f.) zur Straflosigkeit führt, wäre hier unter dem Gesichtspunkt tiefgreifender Bewuß t - seinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch deshalb veranlaßt gewesen, weil der Angeklagte noch am Tatort gegenüber den Polizeibeamten äußerte: "Wenn ich gewußt hätte, daß ihr das seid, hätte ich nicht geschossen", und das Vorgehen des Angeklagten angesichts der offensichtlichen Überzahl der Pol i - zeibeamten auch nach Auffassung des Schwurgerichts "völlig sinnlos" war. 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils hi n - sichtlich der Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit une r - laubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (vgl. BGH NStZ 1981, 299 mit krit.Bspr. Maatz MDR 1985, 881; BGH NStZ 1999, 347). Demgegenüber kann die Verurteilung wegen u n - erlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Munit i - - 9 - on in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und mit deren unerlaubtem Führen (Tat vom 9./10. Oktober 1998) b e - stehen bleiben. Insoweit hat das Landgericht allerdings zu Unrecht das Vorli e - gen einer Tat mit dem Geschehen vom 12. Oktober 1998 angenommen (vgl. BGHSt 36, 151; BGH NStZ 1999, 347). Für diese Straftat ist deshalb eine g e - sonderte Strafe festzusetzen, wobei im Falle einer erneuten Verurteilung w e - gen versuchten Totschlags (in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffe n - gesetz) die neu zu bildende Gesamtstrafe fünf Jahre nicht übersteigen dürfte (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Senat weist aber darauf hin, daß sollte der neue Tatrichter in Bezug auf den Einsatz der Schußwaffe wiederum voll schuldfähiges vorsätzliches und rechtswidriges Handeln des Angeklagten a n - nehmen die Bemessung der Strafe eingehenderer Begründung bedarf. Ang e - sichts der psychischen Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen im Tatzeitpunkt befand, kommt der Warnfunkt i - on der Vorverurteilung jedenfalls hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts (entgegen den Erwägungen des Schwurgerichts auf UA 25) nur geringe B e - deutung zu. Schon deshalb ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß die - 10 - im oberen Bereich des angewandten Strafrahmens liegende Strafe tat- und schuldangemessen ist. Meyer-Goßner Maatz Athing nr Ernemann
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