BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 290/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 18. M344rz 2008 - entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts - dahin ge344ndert, dass die Voll-ziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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