BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 290/11 vom 12. Januar 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender , Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger der Angeklagten F. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der St aatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2010 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugrunde liegenden Fes t- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Fr eiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsa n- waltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Sachrüge gestützten u nd wirksam auf d i e Strafausspr ü ch e beschränkten Rev i- sion en . D ie Rechtsmittel ha ben Erfolg. 1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten am Abend des 12. Januar 2010 einem gemeinsam en Tatplan folgend einen Verkaufskiosk in M . . Sie wartete n, bis der einzige Kunde den Kiosk verlassen hatte, ma s- kierten sich und betraten sodann den Kiosk, wobei die Angeklagte C. in Au s- führung des gemeinsam en Tatentschlusses ein Steakmesser mit einer Klinge n- länge von ca. 15 cm in der rechten Hand hielt. Das M esser war einseitig schar f- 1 2 - 4 - kantig gezackt . Die als Verkäuferin im Kiosk beschäftigte Nebenklägerin kni e- te, mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, mit dem Rücken zur Eingangstür vor dem Kühlschrank. Die Angeklagte C. umfasste deren Oberkörper mit dem linke n Arm und zog sie hoch. Mit der rechten Hand drückte sie der Nebenkläg e- rin das Messer mit der stumpfen Seite an den Hals. Die Angeklagte F. blieb an der Eingangstür stehen und gab Kommandos. Um den Druck am Hals zu lindern, griff die Nebenklägerin an das Messer und zog sich hierbei Schnittverletzungen am Mittelfinger und am Handballen der linken Hand zu. Die Angeklagte C. schob s ie um die Verkaufstheke he r- um zur Kasse. Die Nebenklägerin öffnete die Kassenschublade, woraufhin die Angeklagte C. da s darin befindliche Geld - bis auf kleinere Centmünzen - in ihre Jackentasche steckte. Die Angeklagte F. , die während der ganzen Zeit abwechselnd den Thekenbereich und die vor dem Kiosk befindliche Straße b e- obachtete, rief zu der Angeklagten C. : "Pass auf, die macht was. Die drückt irgendwo auf den Knopf. Mach was." Obwohl die N ebenklägerin diese Äuß e- rung als Aufforderung, mit dem Messer zuzustechen , auffasste und dieserhalb Todesangst verspürte, vermochte sie beruhigend auf die Angeklagte C. ei n- zuwi rken , so dass es zu keinen Weiterungen kam . Insgesamt erbeuteten die In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht haben die geständigen Angeklagten mit der Nebenklägerin , die an erheblichen psychischen Tatfolgen leidet, einen Vergleich geschlossen und darin anerkannt , ihr als Gesamtschul d- ner innen dem Grunde nach zum Ersatz der aus dem Vorfall resultierenden m a- teriellen und immateriellen Schäden verpflichtet zu sein. Darüber hinaus haben sie sich zur Zahlung eines verzinslichen Schmerzensgeldes in Hö he von 5.000 3 4 - 5 - Das Landgericht hat für beide Angeklagte einen minder schweren Fall des ( besonders ) schweren Raubes bejaht und die Strafen dem nach 2. Der S enat ist ordnungsgemäß beset zt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 4 StR 523/11). 3 . D i e Strafausspr ü ch e kö nn en auf die Revision en der Staatsanwal t- schaft nicht bestehen bleiben. Sie weis en Rechtsfehler zugunsten der Ang e- klagten auf. a) Das Land gericht ist sowohl bei der Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn von eine m zu geri n- gen Schuldumfang ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 4 StR 455/11) . Es hat nicht bedacht, dass die Angekla gten - neben der Erfü l- lung der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auch die Tatb e- standsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht haben. Dieser Qual i- fikationstatbestand setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Kö r- perverletzun g bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. September 2002 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386 f.; Beschluss vom 14. Oktober 1999 4 StR 312/99, NStZ 2 0 00, 194, 195; Urteil vom 22. Deze m- ber 2005 4 StR 347/05, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 3). So verhält es sich hier. Die Angeklagte F. befand sich im unmittelbaren Ta t- ortbereich. Sie hat mit der Angeklagten C. , die auf Grund d es zuvor gefas s- ten gemein sam en Tatplans das Messer gegen die Nebenklägerin einsetzte und diese damit verletzte, tä terschaftlich zusammengewirkt, indem sie das Tatobjekt 5 6 7 8 - 6 - durch ständige Beobachtung absicherte , durch verbale Ausrufe mit ihrer Tatg e- nossin kommunizierte und nach der Tat das Fluchtfahrzeug steuerte ; auch tei l- ten die Angeklagten die Beute anschließend hälfti g unter sich auf . b) Die Annahme des Landgerichts, die Voraussetzung en des Täter - Opfer - Ausgleichs seien erfüllt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muss, wenn wie hie r durch eine Tat m ehrere Opfer b etroffen sind , hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine Alternative des § 46 a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f. mit Anm. Dölling/Hartmann ; Theune in LK - StGB, 12. Aufl., § 46 a R n. 47 m.w.N.). Neben der Nebenklägerin war der Betreiber des Kiosks Opfer der Tat; das von den Angeklagten erbeutete Geld stand in seinem Eigentum. Das Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob und ggf. wie die Angeklagten den Inhaber des Kiosks in ihre Au sgleichsbemühungen einbezogen haben. bb) Aber auch die Bejahung der Voraussetzung en eines erfolgreichen Täter - Opfer - Ausgleichs im Verhältnis nur zur Nebenklägerin begegnet durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil bezeichnet schon die Fallgrup pe des § 46 a StGB , die das Landgericht hier annehmen wollte , nicht eindeutig . § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den m a- teriellen Schadensersatz betrifft. Da durch die Straftat der Angeklagten bei der Nebenklägerin vor allem immaterielle Schäden hervorgerufen worden sind, b e- stimmt sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich - jede n- falls vor rangi g - nach § 46 a Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 ). 9 10 11 12 - 7 - Diese Bestimmung verlangt, dass der Täter i n de m Bemühen, einen at; es ist aber auch ausreichend, dass der Täter di e- ses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen u m- fassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachte n Folgen gerichtet sein muss (BGH , Urteil vom 31. Mai 2002 2 StR 7 3 /02, NStZ 2002, 646). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Vorau s- setzung. Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verant wortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als fri e- denstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. August 2002 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30 ). Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen d a- zu erforderlich, wie sich das Opfer z u den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflic h- tung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO sowie Beschlüsse vom 22. August 2001 1 StR 333/01, N StZ 2002, 29 , und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04 , insoweit in NStZ 2005, 97 nicht abgedr. ). Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht beachtet. Zwar hat die N e- benklägerin mit den Angeklagten einen Vergleich geschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19 . Oktober 2011 - 2 StR 344/11). Das Urteil trifft aber insbesondere keine Feststellungen zu der Frage, wie wahrscheinlich die ratenweise Zahlung des vereinbarten Schmerzensgeldes in Höhe von 5 g- ten ist. Beide Angeklagte leben von staatlichen Transferleistungen. Sie sind a lleinerziehend und erhalten für ihre Kinder keine Unterhaltszahlungen, sondern lediglich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Beide Angeklagte sind verschuldet. Anlass für die abgeurteilte Straftat waren Rechnungen, we l- che die Angeklagten am Tattag jeweils erhalten hatten und nicht bezahlen 13 14 - 8 - konnten. Von dem erbeuteten Geld kauften beide Angeklagte am nächsten Tag Lebensmittel; die Angeklagte C. beglich außerdem einen Teil einer offenen Stromrechnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation der A n- geklagten zwischen der Tat und der Urteilsverkündung grundlegend geändert hätte, sind nicht vorhanden. Außerdem folgt entgegen der Auff assung des Landgerichts (UA 17) aus der Tatsache des Vergleichsschlusses allein noch f- tenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil e vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02, BG HSt 48, 134, 147, und vom 6. Februar 2008 2 StR 561/07 , BGHR StGB § 46 a Voraussetzungen 1 ). Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem in der Hauptverhandlung geschloss e- nen Vergleich um ein "ernsthaftes Bemühen" um Schaden swiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine mildere Strafe g e- handelt hat. 4. Auf die weiteren Angriffe der Revisionsführerin kommt es nach allem nicht mehr an. Auch braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob sich d ie verhängten nach Tatbild und Tatfolgen sehr milden Strafen nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit lös en , dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums lieg en (vgl. BGH, Urteil e vom 27. Oktober 1970 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f., vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321, vom 8. N o- vember 1989 3 StR 368/89, NStZ 1990, 84 f., und vom 21. Mai 1992 4 StR 577/ 91 , BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13 ) . Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit h a- ben, den vom Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift erhobenen B e- denken wegen einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die Angeklagte F. nachzugehen. Dabei wird er zu beachten haben, dass nach 15 16 - 9 - Aufhebung des Strafausspruchs in der erneuten Verhandlung eine Gesam t- strafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzune h- men i st (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 3 StR 355/11 m.w.N. ) . Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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