ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR290.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 290/16 vom 3. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 10. März 2016 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, sow eit eine Entscheidung über die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r- blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsg e- setz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt ist. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Ei n- beziehung einer Geldstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtve rsicherten Fahrzeugs die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 16. 0 Ve r letzung materiellen Rechts gestü t zte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 A bs. 2 StPO. 1. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteilstenor ist die Strafkammer im Fall II.7. der Urteilsgründe von einer Tat ausgegangen und hat zutreffend tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als ve r- wirklicht angesehen und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei M o- naten erkannt. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend. 2. Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbri ngung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift vom 27. Juni 2016 ausgeführt: "Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entsche i- dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ause i- 1 2 3 - 4 - nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Den Urteilsgründen nach konsumierte der Angeklagte seit 2014 Crysta l und gab selbst an, drogensüchtig zu sein (UA S. 3). Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch die Taten finanzieren wollte (UA S. 11). Auch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der vorliegenden Sache wurde e r erneut mit Crystal aufgegriffen und inhaftiert (UA S. 23). Er selbst wolle sich nun um eine Therapie zur B e- handlung seiner Sucht bemühen (UA S. 23). Dass ein Hang und A n- lasstaten im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt somit n a- he. Das Urteil is t daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der A n- ordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen." Dem schließt sich der Senat an. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4
Full & Egal Universal Law Academy