BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/02 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden worden ist; insoweit bleiben j e - doch die Feststellungen zum äußeren Tatgesch e - hen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in T a - teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung zu einer - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht im Zusammenhang mit der zum Nachteil des 80jhrigen Robert Z. begangenen Tat der gefhrlichen Krperverletzung und wegen V erg e - waltigung zum Nachteil von dessen Ehefrau, der zur Tatzeit 78jhrigen Erna Z. fr schuldig befunden hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Au s - fhrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2002. Die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil des Robert Z. kann j e - doch nicht bestehen bleiben, weil der Ausschluû strafbefreienden Rcktritts vom Versuch des - wie das Landgericht ohne Prfung weiterer Mordmerkmale angenommen hat - heimtckisch begangenen Mordes durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen kam der "mittelgradig alkoholisierte" Ang e - klagte in der Tatnacht an dem von den Eheleuten Z. bewohnten Haus vo r - bei, in das er aufgrund spontan gefaûten Diebstahlsentschlusses durch eine rckseitig gelegene Tr eindrang. Er befand sich noch in der Kche, als er ein Schnarchgerusch wahrnahm. Er ergriff ein dort vorgefundenes Messer und - 4 - begab sich durch das Wohnzimmer ins Schlafzimmer. Dort sah er "im schw a - chen Lichtschein" die schlafenden Eheleute. Ferner entdeckte er die Hose des Geschdigten, aus der er das Portemonnaie zog und daraus mindestens 700 DM entnahm, die er sofort nachzhlte. Dabei wachte der Geschdigte auf. Als dies der Angeklagte bemerkte, stach er ihm sofort mit dem Messer in den Hals. Dies fhrte zu einer 3 cm langen und 5 cm tiefen Wunde, die aber keine grûeren Blutgefûe und auch nicht die Luftrhre traf. In unmittelbarer Folge versetzte er ihm zwei weitere Stiche, traf ihn aber aufgrund der Abwehrvers u - che des Opfers nur oberflchlich an der linken Hand und am Auge. Im unmittelbaren Anschluû an das Geschehen im Schlafzimmer folgte der Geschdigte dem Angeklagten bis vor die Haustr und versetzte ihm dort mit dem Gehstock seiner Frau einen Hieb auf den Kopf, um ihn zu vertreiben. Der Angeklagte, der zuvor das Messer weggeworfen hatte, ergriff nunmehr e i - nen hlzernen Fuûabtreter und ging nun seinerseits auf den Geschdigten los. Dabei ging es ihm, wie das Landgericht ausdrcklich festgestellt hat, "nur noch darum, daû Z. ihn in Ruhe lassen sollte, tten wollte er ihn nicht mehr" (UA 6). Der Angeklagte konnte dann den Geschdigten in der Kche berw l - tigen und ihn in eine kleine Abstellkammer drngen. Dort brachte er ihn zu B o - den und schlug heftig auf ihn ein. Schlieûlich fesselte er ihn mit Kleidungsst k - ken an Hnden und Fûen, "damit dieser ihn nicht weiter stren konnte". Er verlieû dann die Kammer, bevor er sich gleich anschlieûend an der Ehefrau sexuell verging. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des Robert Z. hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand, weil das Landg e - - 5 - richt strafbefreienden Rcktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch des Mo r - des nur unzureichend geprft hat. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rcktritt mit der Begrndung verneint, der Versuch sei beendet gewesen, "denn der Angeklagte hielt sein Ziel, die Ausschaltung des im Bett liegenden Robert Z. , fr erreicht, als er mit dem Messer mehrfach zugestochen hatte und das Schlafzimmer verlieû. Die Folgen seines Tuns waren ihm gleichgltig (...). Seine sptere Erkenntnis, daû sein Opfer noch lebte, nderte an dieser Gleichgltigkeit, die sich zudem im weiteren Geschehen fortsetzte, nichts" (UA 23/24). Diese Begrndung wird den festgestellten Tatumstnden nicht gerecht. Fr die Abgrenzung des bee n - deten vom unbeendeten Versuch ist maûgebend, ob der Tter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausfhrungshandlung den Eintritt des tatbestand s - mûigen Erfolgs fr mglich hlt (sog. Rcktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227). Bei gefhrlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Tter wahrgenommen hat, liegt es in der Regel nahe, daû er die lebensgefhrliche Wirkung und die Mglichkeit des Erfolgseintritts auch kennt (vgl. BGHSt 39, aaO, 231; 40, 304, 306). Das gilt indes nicht ohne weiteres in Fllen, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen. Denn fr die Beu r - teilung, ob bei gefhrlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rcktritt vom - unbeendeten - Ve r - such in Betracht kommt, kommt es grundstzlich auf die Vorstellung des Tters nach der letzten Ausfhrungshandlung an (zum sog. korrigierten Rcktrittshor i - zont BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 33). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Handlungsabschnitte - wie das Landgericht hier ohne Rechtsfehler angenommen hat - als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind (BGHSt 36 aaO S. 226). - 6 - Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Angeklagte sei ungeachtet der Abwehrbewegu n - gen des Opfers im Schlafzimmer zunchst davon ausgegangen, den Gesch - digten tdlich getroffen zu haben. Denn fr die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kam es hier entscheidend auf die Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt der unmittelbar anschlieûenden weiteren ttlichen Auseinandersetzung mit dem Geschdigten an. Angesichts des Umstandes, daû der hochbetagte Geschdigte trotz der ihm beigebrachten Verletzungen imstande war, den Angeklagten zu verfolgen und in der festgestellten Weise gegen ihn vorzugehen, stellt die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei ungeachtet dessen weiterhin davon ausgegangen, Z. sei lebensgefh r - lich verletzt, nicht mehr als eine bloûe Vermutung dar, auf die der Schul d - spruch nicht gesttzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Lan d - gericht davon auszugehen ist, daû der Angeklagte nach dem Geschehen im Schlafzimmer zunchst annahm, "er habe sein Ziel erreicht und Z. ausg e - schaltet" (UA 6). Daû der Angeklagte "sein Ziel, die Ausschaltung des im Bett liegenden Robert Z. , fr erreicht" hielt (UA 23, vgl. ferner UA 14), kann sich hier nur auf die ungehinderte Entwendung des Geldes beziehen. Daû der A n - geklagte dieses - bezogen auf den krperlichen Angriff gegen das Opfer - sog. auûertatbestandsmûige Handlungsziel erreicht hatte, steht der Annahme strafbefreienden Rcktritts nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 39, 221; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Ve rsuch, unbeendeter 32). Der aufgezeigte Rechtsfehler fhrt zur Aufhebung der Verurteilung w e - gen der Tat zum Nachteil des Robert Z. insgesamt. Unberhrt hiervon ble i - ben allerdings die zum uûeren Sachverhalt getroffenen Feststellungen, die deshalb bestehen bleiben knnen. Eine Schuldspruchnderung durch den S e - - 7 - nat kommt nicht in Betracht, selbst wenn nicht davon auszugehen ist, daû sich im weiteren Verfahren Umstnde ergeben, die einer Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen. Denn der neue Tatrich ter muû Gelegenheit h a - ben, die Tat in Bezug auf die Entwendung des Geldes auch unter dem G e - sichtspunkt des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) oder jedenfalls des (schweren) ruberischen Diebstahls (§ 252 StGB) zu prfen. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Anordnung dieser Maûregel setzt die positive Feststellung e i - nes lnger andauernden, nicht nur vorbergehenden Defekts voraus, der z u - mindest eine erhebliche Einschrnkung der Schuldfhigkeit im Sinne des § 21 StGB begrndet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Davon ist das Landgericht ausgegangen, allerdings nicht in Bezug auf die als versuchter Mord gewertete Tat zum Nachteil des Robert Z. , hinsichtlich derer das Landgericht - sachverstndig beraten - von uneingeschrnkter Schuldfhigkeit ausgegangen ist, sondern allein in Bezug auf die Vergewaltigungstat zum Nachteil der Ehefrau Erna Z. . Schon dieser Umstand erweckt Zweifel, ob die Anknpfungstatsachen den Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB gengen und sich das Landgericht die notwendige Selbstndigkeit gegenber der Bewertung des Sachverstndigen bewahrt hat (vgl. BGHSt 42 aaO 388 f.; BGH NZV 2000, 213, 214). Das Urteil bietet jedenfalls deshalb keine gengende Grundlage fr die Anordnung der Unterbringung gemû § 63 StGB, weil die im Urteil wiederg e - gebene Bewertung der Persnlichkeitsstruktur durch den Sachverstndigen teilweise nicht nachvollziehbar, im brigen auch nicht frei von Widersprchen - 8 - ist. Der Sachverstndige, dem das Landgericht uneingeschrnkt gefolgt ist, hat die Persnlichkeitsstruktur des Angeklagten als "malignen Narziûmus" b e - schrieben, der durch Grûenphantasien, Schuldzuweisungen an andere, ant i - soziales Verhalten, Aggression bzw. Sadismus und eine ausgeprgt paranoide Haltung geprgt werde (UA 21). Auf diesen "malignen" Anteil des Narziûmus sei zwar auch der Angriff auf Robert Z. zurckzufhren, ohne daû dies dort schon zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfhigkeit gefhrt h a - be. Dies sei erst bei der Vergewaltigungstat der Fall gewesen und zwar au f - grund des "perversen Symptoms des Narziûmus. Hierzu hat der Sachverst n - dige ausgefhrt, Sexualitt und Aggressivitt stnden bei dem Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang und lieûen ein perverses Symptom erkennen, bei dem "die Angst des Opfers als Schlsselreiz" wirke (UA 21). Hiervon au s - gehend hat der Sachverstndige "nur durch die fortdauernde Angst der G e - schdigten" fr "erklrbar (gehalten), warum der Angeklagte in der Lage war, dreimal hintereinander den Geschlechtsverkehr auszufhren" (UA 22). Diese Erklrung des Sachverstndigen, die sich das Landgericht zu e i - gen gemacht hat, ist schon fr sich wenig verstndlich. Insbesondere berc k - sichtigt sie nicht die Lebensumstnde des Angeklagten, der als Asylbewerber zurckgezogen und so gut wie ohne Kontakte in einer Gemeinschaftsunterkunft lebte. Schon vor diesem Hintergrund liegt es eher nahe, wre aber jedenfalls zu erwgen gewesen, daû der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte die Situat i - on, wie sie sich ihm darbot, allein oder jedenfalls vorrangig zur Befriedigung seines unerfllten natrlichen Geschlechtstriebes ausnutzte. Dafr, daû ma n - gelnde Gelegenheit zur sexuellen Befriedigung und nicht etwa eine im Sinne der §§ 20, 21 StGB krankheitswertige Persnlichkeitsstruktur entscheidende Ursache fr den Entschluû zur Vergewaltigung darstellte, knnte auch spr e - - 9 - chen, daû der Angeklagte whrend der Tat zu der Geschdigten immer wieder sagte: " 'Ruhig, ruhig', 'keine Frau, keine Frau' " (UA 7). Schlieûlich ist die A n - nahme, Angst des Opfers wirke fr den Angeklagten als "Schlsselreiz" zur Begehung sexueller Gewalthandlungen auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der Vortat, die Gegenstand der frheren Verurteilung aus dem Jahr 1998 ist. Auf diese Vortat hat der Sachverstndige - und ihm folgend das Landgericht - bei der Bewertung seiner Persnlichkeitsstruktur und der Gefhrlichkeitspr o - gnose ausdrcklich abgestellt (UA 21, 27). Dabei zeichn ete sich jene Tat nach den im Urteil mitgeteilten Umstnden gerade nicht dadurch aus, daû Angst des Opfers als Auslser fr sexuelle Gewalthandlungen diente. Vielmehr kam es umgekehrt zunchst - ersichtlich einvernehmlich - zwischen dem Angeklagten und der Frau "zu sexuellen Aktivitten"; erst daran schloû sich "aus ungekl r - tem Grund" ein Streit zwischen beiden an, in dessen Verlauf der - erheblich alkoholisierte - Angeklagte auf sie einschlug (UA 4). Die Schuldfhigkeitsbeurteilung als Grundlage der Maûregelanordnung nach § 63 StGB bedarf danach neuer Prfung. Insoweit wird sich empfehlen, einen weiteren Sachverstndigen hinzuzuziehen. Dabei wird der neue Tatric h - ter zu bercksichtigen haben, daû es eine nicht vom Gutachter, sondern - auf der Grundlage der Anknpfungs- und Befundtatsachen - vom Tatrichter zu b e - antwortende Rechtsfrage ist, ob eine "erhebliche" Verminderung der Steu e - rungsfhigkeit vorliegt (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 24 und 469 m.w.N.). Dabei findet der Zweifelsgrundsatz bei der Prfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung (BGHSt 42, 385, 388). Die in erster Linie durch den Sachverstndigen zu verantwortende - Diagnose einer schweren narziûtischen Persnlichkeitsstrung ndert daran nichts; sie lût fr sich genommen auch - 10 - im Zusammenhang mit Sexualstraftaten eine Aussage ber die Schuldfhigkeit des Tters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 36 m.w.N.). 3. Die notwendige erneute Prfung der Schuldfhigkeit des Angeklagten lût den Schuldspruch wegen Vergewaltigung unberhrt. Denn es fehlt - wie der gehrte Sachverstndige dem Landgericht berzeugend vermittelt hat - an jeglichem Anhalt, der Angeklagte knne zur Tatzeit im Sinne des § 20 StGB schuldunfhig gewesen sein. Auch die wegen der Vergewaltigung erkannte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben, weil ihre B e - messung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Dag e - gen hat die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Robert Z. zwingend die Aufhebung der insowei t erkannten Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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