BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/08 vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2008 wird auf Kosten des Verurteilten als unzu-l344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nster vom 19. Juni 2007 mit Beschluss vom 19. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. April 2008, das beim Bundesgerichtshof am 8. April 2008 eingegangen ist, "gem. Art. 17 GG, 247 33 a StPO Gegenvorstellungen" erhoben und beantragt, seiner Revision stattzugeben. Der Verurteilte macht u.a. geltend, der Verwerfungsbeschluss mache "den Eindruck", dass seine am 21. September 2007 zu Protokoll der Gesch344ftsstelle des Amtsgerichts Lipp-stadt gegebene Revisionsbegr374ndung, seine mit Schreiben vom 8. Februar 2008 abgegebene Gegenerkl344rung sowie seine am 15. Februar 2008 zu Proto-koll der Gesch344ftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerkl344rung "noch nicht einmal richtig und vollst344ndig zur Kenntnis" genommen worden sei-en. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 1. Die Gegenvorstellung ist unzul344ssig. Die an keine Frist gebundene Anh366rungsr374ge nach 247 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe-helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidi344r, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anh366rungsr374ge nach dem am 2 - 3 - 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 247 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.). Der Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r angebracht. Diese Frist beginnt gem344337 247 356 a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tats344chlichen Umst344nden, aus denen sich die be-hauptete Geh366rsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gem344337 247 356 a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist f374r die Stel-lung des Antrages nach 247 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO). Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO unzul344ssig ist. 3 Mit dem Schreiben des Verurteilten vom 2. April 2008 konnte die Wo-chenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO auch nicht eingehalten werden, weil der Ver-urteilte bereits am 26. Februar 2008 Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. An diesem Tage ist dem Verurteilten nach Auskunft des Westf344li-schen Zentrums f374r Forensische Psychiatrie in Lippstadt die dort eingegangene Ausfertigung des Beschlusses vom 19. Februar 2008 ausgeh344ndigt worden. Da der Verurteilte geltend macht, der Verwerfungsbeschluss des Senats mache den Eindruck, dass die Revisionsbegr374ndung und die beiden Gegenerkl344rungen nicht "richtig und vollst344ndig" zur Kenntnis genommen worden seien, h344ngt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verurteilte von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat. 4 2. Die Anh366rungsr374ge h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 5 - 4 - Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 6 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2008 zu den bis dahin vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. September 2007 und vom Verurteilten am 21. September 2007 und zu den am 30. Oktober 2007 zu Protokoll gegebenen R374gen umfassend Stellung genommen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bedurfte es daher keiner ausf374hrlichen Begr374ndung der die Verurteilung des Angeklagten best344ti-genden Entscheidung des Senats (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 Rdn. 7). Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 ge344u337ert. Auch dieses Schreiben, das sich im Wesentlichen in der Wie-derholung des bisherigen Revisionsvorbringens ersch366pft, lag dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 7 Nicht vorgelegen hat dem Senat dagegen bei der Entscheidung 374ber die Revision des Verurteilten seine am 15. Februar 2008 zu Protokoll der Ge-sch344ftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerkl344rung und sein Antrag, die Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO um einen Monat zu verl344ngern. Auch insoweit liegt ein Fall des 247 356 a Satz 1 StPO nicht vor. Die Antrags-schrift des Generalbundesanwalts war dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 30. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Gegen344u337erungsfrist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 15. Februar 2008 bereits abgelaufen war. Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 19. Februar 2008 374ber die Revision zu 8 - 5 - entscheiden. Die Gegen344u337erungsfrist h344tte zudem nicht verl344ngert werden k366nnen (vgl. BGH wistra 2007, 231 m.N.). Im 334brigen enthalten weder die Ge-generkl344rung des Verurteilten vom 15. Februar 2008 noch sein Schreiben vom 2. April 2008 f374r die Entscheidung 374ber seine Revision erhebliches neues Vor-bringen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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