BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 19. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). F374r die vom Angeklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bean-tragte Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei den Entscheidun-gen berufenen Senatsmitglieder bestand kein Anlass. Dass der An-geklagte die Namhaftmachung beantragt hat, um Bedenken gegen die Objektivit344t der m366glicherweise entscheidenden Senatsmitglie-der geltend machen zu k366nnen (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758), l344sst sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vor-benannten Urteils wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy