BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 291/03 vom25. September 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Paderborn vom 5. Mai 2003 mit den Fest-stellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zu deneinzelnen Verkaufsfällen, aufgehoben.2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in58 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluß-formel ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet. - 3 -Das Urteil kann keinen Bestand haben, da das Landgericht bei derrechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufs-und Abgabefälle untereinander nicht bedacht hat, daß sämtliche Betätigungen,die sich auf den Absatz derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelbeziehen, als eine Tat anzusehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR BtMG § 29Bewertungseinheit 11, 13 und 15). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Ein-zelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nichtnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus ei-nem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR aaO Bewertungseinheit 11 bis 14).Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfteabzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sichselbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegtes hier: Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Zeitraum Märzbis November 2002 in insgesamt 100 Fällen jeweils Kleinstmengen von 1 bis 2g Marihuana an Abnehmer, davon in 58 Fällen an Personen unter 18 Jahren.Bei seiner Festnahme konnten bei ihm insgesamt 19,6 g Marihuana, überwie-gend bereits verkaufsfertig abgepackt, sichergestellt werden. Es liegt daher wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffendausgeführt hat nahe, daß der Angeklagte nicht jede der veräußerten Kleinst-mengen seinerseits einzeln erworben hat, sondern seinen Bedarf durch denEinkauf von größeren Mengen gedeckt hat.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. EineSchuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die Ur-teilsfeststellungen hierfür keine genügende Grundlage bieten. Die rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsfällen können je-doch bestehen bleiben. - 4 -Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehlswird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.§ 126 Rdn. 6, 9); die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1StPO liegen nicht vor.Maatz Kuckein Athingnrnn
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