BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/11 vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 14. Juli 2010 im Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe (als solchem) weisen keinen Rechtsfehler auf. 2 Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vor-wegvollzugs der Ma337regel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechtsfeh-lerhaft. Denn das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 67 Rn. 11b mwN). Der Senat kann diese Anordnung auch nicht selbst treffen. Zwar liegt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2011 ausgef374hrt hat - nahe, dass die Therapie des Angeklagten voraussichtlich zwei Jahre lang dauern wird. Hiervon kann der Senat indes allein aufgrund der vom Landgericht bestimmten Dauer des Vor-wegvollzugs nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen. 3 - 4 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussicht-lichen Therapiedauer handelt es sich um eine erg344nzende Feststellung; die wei-teren f374r 247 67 Abs. 2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen. 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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