BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 291/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. M344rz 2010 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils (richtig: der Strafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Dezember 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die wirksam mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Entscheidung der Strafkammer, von einer Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des 247 64 StGB f374r eine Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bejaht. Gleichwohl hat sie unter Verweis auf 247 62 StGB von einer Anordnung der Ma337regel abgese-hen. Die im Rahmen der Bew344hrungsentscheidung erteilte Weisung, wonach der Angeklagte sich einer Entziehungskur zu unterziehen und die diesbez374gli-chen Anstrengungen binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Gericht unter Entbindung der behandelnden 304rzte von der Schweigepflicht nachzuweisen habe, sei als mildere M366glichkeit anzusehen, um den Angeklag-ten ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu therapieren und zu-k374nftig ohne Drogen auskommen zu lassen. Der Angeklagte, der es in der Ver-gangenheit sogar mit einer ambulanten Therapie geschafft habe, l344ngere Zeit drogenfrei zu leben, habe die dringende Notwendigkeit erkannt, sein Suchtprob-lem zu l366sen, und bereits ernsthafte Anstrengungen unternommen, einen The-rapieplatz zu erhalten. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, den Angeklagten den besonderen Belastungen des geschlossenen Ma337regelvollzugs auszuset-zen. 3 Abgesehen davon, dass die Begr374ndung des Landgerichts jegliche Aus-einandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstat und der Bedeutung der von dem Angeklagten infolge seines Hangs zu erwartenden Taten vermissen l344sst, halten diese Ausf374hrungen einer rechtlichen Pr374fung schon deshalb nicht stand, weil die Strafkammer im Rahmen ihrer Verh344ltnism344337igkeitserw344gungen von einer zu vollstreckenden Ma337regel ausgegangen ist, ohne die M366glichkeit einer 4 - 4 - Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach 247 67b Abs. 1 Satz 1 StGB gepr374ft zu haben. Nach der Vorschrift des 247 62 StGB darf die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom T344ter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr au337er Verh344ltnis steht. Im Rahmen der Verh344ltnism344337ig-keitspr374fung sind die in der Norm als Bezugspunkte der Pr374fung genannten Kri-terien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu w374rdigen und zur Schwere des mit der Ma337regel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135; Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562). 5 Da das Gewicht des mit der Unterbringungsanordnung einhergehenden Eingriffs ma337geblich von der Frage der Vollstreckung der Ma337regel abh344ngt, h344tte die Strafkammer vorrangig pr374fen m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung nach 247 67b Abs. 1 StGB vorliegen. Nach dieser Norm, mit welcher gerade dem Bed374rfnis Rechnung getragen werden soll, den Vollzug einer angeordneten Unterbringung zu vermeiden, wenn der Zweck der Ma337regel durch mildere Ma337nahmen er-reicht werden kann (vgl. M374nchKommStGB/Veh 247 67b Rdn. 1), ist mit der An-ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung auszusetzen, wenn besondere Umst344nde die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Ma337regel auch dadurch erreicht werden kann. Als besonderer Umstand im Sinne des 247 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kom-men auch Therapiebereitschaft und Bem374hungen zur Aufnahme einer station344-ren Suchtbehandlung jedenfalls dann in Betracht, wenn die mit der F374hrungs-aufsicht nach 247 67b Abs. 2 StGB gegebenen 334berwachungsm366glichkeiten und 6 - 5 - die Aussicht eines im Falle eines Weisungsversto337es drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung eine hinreichende Gew344hr daf374r bieten, dass sich der Angeklagte der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschlie337enden Entw366hnungsbehandlung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 154/01, RuP 2002, 192; Beschluss vom 22. M344rz 1988 - 4 StR 97/88, BGHR StGB 247 67b Abs. 1 besondere Umst344nde 2). 2. Die Frage der Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf daher einer neu-en tatrichterlichen Pr374fung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). 7 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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