BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29 /1 2 vom 21. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 21. März 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankenthal vom 24. Oktober 2011, soweit es den Ang e- klagten betrifft, a) im Schuld spruch dahin geändert, dass die Verurteilungen jeweils wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten E r- werbs von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 17, 23 bis 29, 31 der Urteilsgründe entfallen; b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung e i- ner Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neustadt vom 13. Januar 2011 und des Amt s- gerichts Potsdam vom 18. April 2011 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist; c) hinsichtlich der Einziehungsanordnung dahin berichtigt, dass die SIM - Karte mit der Nummer eingezogen worden ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Veru rteilungen wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlau b- ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 17, 23 bis 29 und 31 der Urteilsgründe haben keinen B estand, weil die Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 BtMG hinter dem Verbr e- chenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, St V 2010, 131; Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NSt Z 2008, 471). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Ei n- zelstrafaussprüche bleiben unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Einze l- strafen erkannt hätte. 2. Der Straf ausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als es das Landgericht versäumt hat, aus den nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neustadt vom 13. Januar 2011 un d des Amtsgerichts Pot s- dam vom 18. April 2011, die nach den Urteilsfeststellungen untereinander g e- samtstrafenfähig sind, eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382). Der Senat macht vo n der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesam t- strafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffn e- ten Möglichkeiten des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO G ebrauch, die Entscheidung 1 2 3 - 4 - über die nachträglich zu bildende Gesamtst rafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. 3. Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Strafkammer berichtigt der Senat den offensichtlichen Fehler bei der Bezeichnung der eingezogenen SIM - Karte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat. Ernemann Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Mutzbauer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Bender Ernemann 4 5
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