BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29 /13 vom 30. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 20. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bande n- diebstahls in zehn Fällen und des versuchte n schweren Bandendiebstahls schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 6 und 10 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von jeweils selbständigen real konkurrierenden Die b- stahlstaten in den Fäll en II. 6 und 7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhren die gesondert Verurteilten V . , R . und S . am 2. Dezember 2011 auf Veranlassung des Angeklagten nach M . , um dort auf Diebestour zu gehen. Nachdem sie vergeblich versucht hatten, sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung zu verschaffen, flüchtete n sie. D ie Gruppe beschloss unmittelbar anschließend am selben Abend, ihre Diebe s- tour in H . fortzusetzen. Do rt entwendeten sie Bargeld und Wertgegenstän - de aus der Wohnung eines Geschädigten und kehrten anschließend zur Wo h- nung des Angeklagten zurück (Fälle II. 6 und 7 der Urteilsgründe). Am 9. De - zember 2011 begaben sich zwei Gruppen getrennt voneinander jewei ls auf Veranlassung des Angeklagten in H . auf Diebestour. Eine Gruppe entwen - dete Bargeld und Wertgegenstände aus der Wohnung eines Geschädigten, während die andere Gruppe beim Aufhebeln des Fensters zu einer Wohnung gestört wurde, sodass die Beteil igten ohne Beute flüchteten (Fälle II. 9 und 10 der Urteilsgründe). b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusamme n- treffen, bei jedem Beteiligten ges ondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßge b- lich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese f ördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürlich e Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individue l- len Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten sei ner Tatg e- 2 3 4 - 4 - nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten ei n- zelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Pe r- son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ve rknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, U r- teil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11, wistra 2012, 146). In den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine ind i- viduelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich vielmehr darin, als Hintermann die Tatgenossen am Tattag auf Einbruchstour zu schicken. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich zu einer Tat des schweren Bandendiebstahls zusamme n- z u fassen. Nichts anderes gilt für die am 9. Dezember 2011 verwirklichten Taten (II. 9 und 10 der Urteilsgründe). Soweit diese dadurch gefördert wurden, dass der Angeklagte gleichzeitig die beiden Gruppen veranlasste, auf Diebestour zu gehen, stellt dieses Verhalten entweder bereits nur eine Handlung dar; jede n- falls aber bilden diese Förderungsbeiträge des Angeklagten eine n atürliche Handlungseinheit, sodass auch hinsichtlich dieser Fälle Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist. c) Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beu r- teilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sin d, ä n- dert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entg e- gen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wir k- samer als g eschehen hätte verteidigen könn en. 5 6 - 5 - Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzel strafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten in den Fällen II. 6 und 10 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 7 der Urteilsgründe und von zwei Jahren und zehn Monaten im Fall II. 9 der Urteilsgründe bleiben j eweils als alleinige Einzelstrafen bestehen. Eine r Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen je eine Einzelstrafe von drei Jahren und von einem Jahr und vier Monaten sowie jeweils drei Einzelstr afen in Höhe von zwei Jahren und vier Monaten, zwei Ja h- ren und sechs Monaten und von zwei Jahren und zehn Monaten ausschli e- ßen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhäl t- nisses, die den Unrechts - und Schuldgehalt des Tuns des A ngeklagten unb e- rührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 514/11 aaO), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 7 8
Full & Egal Universal Law Academy