BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 292/03 vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmigbeschlossen:Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003,durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründetverworfen worden ist, wird aufrechterhalten.Gründe: Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision desAngeklagten entschieden.Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zuder ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesan-walts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allge-mein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erstam 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdefüh-rers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folgezu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch ge-schehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksich-tigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beratenund - 3 -entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt undhat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.Tepperwien Kuckein Athingnrn! "
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