BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Schwerin vom 21. Februar 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 25. September 2007 - 35 Cs 601/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei F344llen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafausspruch einen geringen Teilerfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Geldstrafe von 50 Tagess344tzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 25. September 2007 mit den hier erkannten Einzelstrafen ge-samtstrafenf344hig war, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten vor dem Erlass des Strafbefehls begangen worden sind und 2 - 3 - die Geldstrafe damals noch nicht vollstreckt war. Zwar ist die gesonderte Ver-h344ngung einer Geldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB grunds344tzlich m366glich, auf eine solche hat das Landgericht aber nicht erkannt; vielmehr hat es die Ein-beziehungsm366glichkeit gar nicht erwogen. Zur Korrektur des Rechtsfehlers holt der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach 247 354 Abs. 1 StPO nach, ohne letztere zu erh366hen. Der Angeklagte ist dadurch nur beg374nstigt, weil im Falle der zwischenzeitlichen Erledigung der einbezogenen Geldstrafe eine An-rechnung nach 247 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB erfolgt. 3 Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostentei-lung nach 247 473 Abs. 4 StPO. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy