BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. April 2009 dahin ge344n-dert, dass zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechts-mittels. Jedoch werden die Revisionsgeb374hr um ein Drit-tel erm344337igt und der Staatskasse ein Drittel der im Revi-sionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Ne-benkl344gerin durch sein Rechtsmittel entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte durch Urteil vom 7. Juli 2008 rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zuvor waren in diesem Verfahren die Urteile des Landgerichts vom 10. M344rz 2006 und vom 12. April 2007 durch den Senat jeweils auf Grund von Verfahrensfehlern aufgehoben und war die Sache jeweils zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zur374ckverwiesen worden (Senatsbeschl374sse vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352 und vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148 = NJW 2008, 1010). 1 - 3 - Der Senat hob auch das Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 2008 auf, soweit darin eine Entscheidung 374ber die Kompensation wegen einer der Justiz anzu-lastenden Verfahrensverz366gerung unterblieben war (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - 4 StR 537/08, NStZ 2009, 472). Nunmehr hat das Landge-richt entschieden, dass sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe im Wege der Kompensation als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen als Verfahrensverz366ge-rung zu ber374cksichtigenden Zeitraum von lediglich 24 Monaten zu Grunde ge-legt, n344mlich die nach dem Urteil des Landgerichts vom 12. April 2007 bis zu seinem zuletzt ergangenen, von der Revision angegriffenen Urteil verstrichene Zeit. Dies r374gt die Revision im Ergebnis zu Recht. Allerdings bestand hier f374r das Landgericht kein Anlass, als kompensationspflichtigen Konventionsversto337 gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK den gesamten Zeitraum seit dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Landgerichts vom 10. M344rz 2006 zu ber374cksichtigen. Denn bis zu der - was auch die Revisi-on nicht in Frage stellt - innerhalb angemessener Frist ergangenen Entschei-dung des Senats vom 26. September 2006 ergab sich der Zeitbedarf aus der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und war deshalb un-beschadet des Verfahrensfehlers, der zur Aufhebung des ersten Urteils f374hrte, der 334berl344nge des Verfahrens nicht hinzuzurechnen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228). Dies folgt hier schon daraus, dass der rechtskr344ftige Abschluss des Ver-fahrens auch dann fr374hestens mit der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 eingetreten w344re, wenn die Revision des Angeklagten seinerzeit erfolglos geblieben w344re. 2 - 4 - Hingegen h344tte das Landgericht der ermittelten 334berl344nge den Zeitraum nach der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 hinzurechnen m374ssen. Denn von da an, und nicht erst seit dem weiteren Urteil des Landgerichts vom 12. April 2007, diente das Verfahren der Korrektur der der Justiz anzulastenden Verfahrensfehler. Der Senat hatte deshalb - worauf die Revision zu Recht ver-weist - in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 (NStZ 2009, 472) auch aus-dr374cklich auf die erste in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung als dem ma337geblichen Bezugspunkt f374r die 374berlange Verfahrensdauer abgestellt. 3 Das Landgericht h344tte danach zu dem seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitraum einer Verfahrensverz366gerung von 24 Monaten weitere sie-beneinhalb Monate hinzurechnen m374ssen. Der Senat schlie337t nicht aus, dass das Landgericht, h344tte es dies bedacht, die Kompensation h366her als geschehen bemessen h344tte. Dies w344re an sich Anlass, das angefochtene Urteil aufzuhe-ben und die Sache wiederum an den Tatrichter zur374ckzuverweisen. Zur Ver-meidung einer dadurch erneut eintretenden weiteren Verz366gerung kann hier jedoch der Senat ausnahmsweise auf der Grundlage der Zumessungstatsachen des angefochtenen Urteils selbst in der Sache entscheiden. Er setzt deshalb auf den erg344nzenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO das Ma337 der Kompensation mit zehn Monaten fest, die als vollstreckt gelten. Diese Erh366hung um drei Monate ist angemessen im Sinne der genannten Vorschrift. 4 Dem weiter gehenden Antrag des Beschwerdef374hrers, als Kompensation insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erkl344ren, vermag der Se-nat nicht zu entsprechen. Denn gegen374ber dem Ma337 der f374r die vom Landge-richt angenommene Verfahrensverz366gerung von 24 Monaten isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei zuerkannten Kompensation von sieben Monaten bedeutete die 5 - 5 - von dem Beschwerdef374hrer angestrebte Kompensation bezogen auf den weiter zu ber374cksichtigenden Zeitraum von siebeneinhalb Monaten eine 204Anrechnung223 von zus344tzlich acht Monaten, die mithin sogar 374ber den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausginge (vgl. BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 226 1 StR 238/08). Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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